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Teil C - Rainer Gansen

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c3 Kapitalgesellschaften<br />

Anteile an Kapitalgesellschaften sind gem. §12 Abs.5<br />

ErbStG i.V.m. § 11 BewG mit dem gemeinen Wert<br />

anzusetzen.<br />

Bei börsengehandelten Papieren ist das der jeweilige<br />

Börsenkurs, ansonsten ist der Wert aus zeitnahen<br />

Verkäufen (weniger als ein Jahr) abzuleiten.<br />

Ansonsten ist der Wert unter Berücksichtigung des Vermögens<br />

und der Ertragsaussichten nach dem “Stuttgarter<br />

Verfahren” zu schätzen.<br />

Neugegründete Kapitalgesellschaften werden i.d.R. in den<br />

ersten drei Jahren mit dem eingezahlten Kapital angesetzt.<br />

Berater-Team <strong>Rainer</strong> <strong>Gansen</strong>, Köln,

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