Teil C - Rainer Gansen
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c4 Übergabe gegen Nießbrauchvorbehalte<br />
� Einkommenssteuerliche Folgen<br />
Auch der Nießbrauch stellt kein zu Anschaffungskosten<br />
führendes Entgelt dar. Beim Zuwendungsnießbrauch<br />
wird die Einkunftsquelle übertragen. Beim Vorbehaltsnießbrauch<br />
verbleibt das Nutzungsrecht beim Übertragenden.<br />
Beim Ertragsnießbrauch besteht ein Anspruch<br />
auf den fortlaufend erzielbaren Jahresgewinn (auch<br />
Quote).<br />
Der Eigentümer bleibt Gewerbetreibender, ihm ist der<br />
Gewinn zuzurechnen. Die Nießbrauchsverpflichtung ist<br />
Einkommensverwendung die u.U. als dauernde Last<br />
abzugsfähig ist.<br />
� Erbschaftssteuerliche Folgen<br />
Der Wert der Nutzungs- oder Duldungsauflage wird in<br />
Höhe des Kapitalwertes voll vom Erbschaftsteuerwert<br />
abgezogen, soweit § 25 ErbStG dem nicht entgegensteht.<br />
Bei Wegfall der Auflage findet eine Versteuerung statt.<br />
Berater-Team <strong>Rainer</strong> <strong>Gansen</strong>, Köln,