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Teil C - Rainer Gansen

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c4 Übergabe gegen Nießbrauchvorbehalte<br />

� Einkommenssteuerliche Folgen<br />

Auch der Nießbrauch stellt kein zu Anschaffungskosten<br />

führendes Entgelt dar. Beim Zuwendungsnießbrauch<br />

wird die Einkunftsquelle übertragen. Beim Vorbehaltsnießbrauch<br />

verbleibt das Nutzungsrecht beim Übertragenden.<br />

Beim Ertragsnießbrauch besteht ein Anspruch<br />

auf den fortlaufend erzielbaren Jahresgewinn (auch<br />

Quote).<br />

Der Eigentümer bleibt Gewerbetreibender, ihm ist der<br />

Gewinn zuzurechnen. Die Nießbrauchsverpflichtung ist<br />

Einkommensverwendung die u.U. als dauernde Last<br />

abzugsfähig ist.<br />

� Erbschaftssteuerliche Folgen<br />

Der Wert der Nutzungs- oder Duldungsauflage wird in<br />

Höhe des Kapitalwertes voll vom Erbschaftsteuerwert<br />

abgezogen, soweit § 25 ErbStG dem nicht entgegensteht.<br />

Bei Wegfall der Auflage findet eine Versteuerung statt.<br />

Berater-Team <strong>Rainer</strong> <strong>Gansen</strong>, Köln,

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