Teil C - Rainer Gansen
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Ab 1999 hat sich die Veräußerungsbesteuerung mehrfach<br />
geändert.<br />
� Regelfall Fünftelungsverfahren gem. § 34 Abs.1 EStG<br />
Ab 1999 gilt die sogenannte “Fünftelungsverfahren”<br />
Gegenüber der bisherigen Regelung stellt es eine deutliche<br />
Verschlechterung dar.<br />
� Einmaliger Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 EStG<br />
Ab 2004 wird dem Veräußerer ein Freibetrag von<br />
45.000 Euro gewährt. Ab einem Veräußerungsgewinn<br />
von 136.000 Euro) vermindert sich der Freibetrag um<br />
den 136.000 Euro übersteigenden Veräußerungsgewinn.<br />
Bei einem Veräußerungsgewinn von mehr als<br />
181.000 Euro entfällt der Freibetrag.<br />
� Einmalige Vergünstigung<br />
Ab 2001 wurde in § 35 Abs. 3 EStG ein modifizierter<br />
“halber Steuersatz” wieder eingeführt. Dieser wird<br />
neben dem Freibetrag gewährt.<br />
Berater-Team <strong>Rainer</strong> <strong>Gansen</strong>, Köln,