Teil C - Rainer Gansen
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a2 Erbschaftssteuerliche Grundlagen<br />
Grundlage für die Bemessung der Erbschaftsteuer ist das Erbe oder<br />
die Erbquote und nicht das Ergebnis einer von dieser Quote<br />
abweichenden Erbauseinandersetzung. § 3 Abs.1 Nr.1 ErbStG<br />
erfasst nur den unmittelbaren Vermögensübergang.<br />
Steuerbemessungsgrundlage ist der Wert der Bereicherung, soweit<br />
dieser nicht steuerfrei gestellt ist.<br />
Es ist zu berücksichtigen, das der “Steuerwert” einer Unternehmung<br />
häufig deutlich unter dem tatsächlichen Verkehrswert liegt,<br />
und der “Steuerwert” in Abhängigkeit von der Rechtsform sehr<br />
unterschiedlich sein kann.<br />
Die Bereicherung ist dann um die sachlichen Steuerbefreiungen und<br />
die persönlichen Freibeträge zu mindern. Danach ergibt sich<br />
folgendes Berechnungsschema:<br />
Wert des Vermögensanfalls<br />
./. Nachlaßverbindlichkeiten<br />
= Bereicherung des Erwerbers<br />
./. sachliche Steuerbefreiung<br />
./. persönliche Steuerbefreiung<br />
= steuerpflichtiger Erwerb<br />
Berater-Team <strong>Rainer</strong> <strong>Gansen</strong>, Köln,