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Teil C - Rainer Gansen

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a2 Erbschaftssteuerliche Grundlagen<br />

Grundlage für die Bemessung der Erbschaftsteuer ist das Erbe oder<br />

die Erbquote und nicht das Ergebnis einer von dieser Quote<br />

abweichenden Erbauseinandersetzung. § 3 Abs.1 Nr.1 ErbStG<br />

erfasst nur den unmittelbaren Vermögensübergang.<br />

Steuerbemessungsgrundlage ist der Wert der Bereicherung, soweit<br />

dieser nicht steuerfrei gestellt ist.<br />

Es ist zu berücksichtigen, das der “Steuerwert” einer Unternehmung<br />

häufig deutlich unter dem tatsächlichen Verkehrswert liegt,<br />

und der “Steuerwert” in Abhängigkeit von der Rechtsform sehr<br />

unterschiedlich sein kann.<br />

Die Bereicherung ist dann um die sachlichen Steuerbefreiungen und<br />

die persönlichen Freibeträge zu mindern. Danach ergibt sich<br />

folgendes Berechnungsschema:<br />

Wert des Vermögensanfalls<br />

./. Nachlaßverbindlichkeiten<br />

= Bereicherung des Erwerbers<br />

./. sachliche Steuerbefreiung<br />

./. persönliche Steuerbefreiung<br />

= steuerpflichtiger Erwerb<br />

Berater-Team <strong>Rainer</strong> <strong>Gansen</strong>, Köln,

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