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[PDF] Skinheads und Rechtsextremismus (2001) - Jugendarbeit.ch

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5 Gesetzestexte<br />

5.1 Typis<strong>ch</strong>e Straftatbestände im Strafgesetzbu<strong>ch</strong> (StGB)<br />

§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen<br />

(1) Wer Popagandamittel<br />

1. einer vom B<strong>und</strong>esverfassungsgeri<strong>ch</strong>t für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei<br />

oder Vereinigung, von der unanfe<strong>ch</strong>tbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer sol<strong>ch</strong>en<br />

Partei ist,<br />

2. einer Vereinigung, die unanfe<strong>ch</strong>tbar verboten ist, weil sie si<strong>ch</strong> gegen die verfassungsmäßige<br />

Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung ri<strong>ch</strong>tet, oder von der unanfe<strong>ch</strong>tbar<br />

festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer sol<strong>ch</strong>en verbotenen Vereinigung ist,<br />

3. einer Regierung, Vereinigung oder Einri<strong>ch</strong>tung außerhalb des räumli<strong>ch</strong>en Geltungsberei<strong>ch</strong>s<br />

dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 <strong>und</strong> 2 bezei<strong>ch</strong>neten Parteien<br />

oder Vereinigungen tätig ist, oder<br />

4. Propagandamittel, die na<strong>ch</strong> ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen<br />

nationalsozialistis<strong>ch</strong>en Organisation fortzusetzen,<br />

im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder<br />

ausführt oder in Datenspei<strong>ch</strong>ern öffentli<strong>ch</strong> zugängli<strong>ch</strong> ma<strong>ch</strong>t, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei<br />

Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur sol<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>riften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt<br />

gegen die freiheitli<strong>ch</strong>e demokratis<strong>ch</strong>e Gr<strong>und</strong>ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung<br />

geri<strong>ch</strong>tet ist.<br />

(3) Absatz 1 gilt ni<strong>ch</strong>t, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerli<strong>ch</strong>en Aufklärung,<br />

der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissens<strong>ch</strong>aft, der Fors<strong>ch</strong>ung<br />

oder der Lehre, der Beri<strong>ch</strong>terstattung über Vorgänge des Zeitges<strong>ch</strong>ehens oder der Ges<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>te oder<br />

ähnli<strong>ch</strong>en Zwecken dient.<br />

(4) Ist die S<strong>ch</strong>uld gering, so kann das Geri<strong>ch</strong>t von einer Bestrafung na<strong>ch</strong> dieser Vors<strong>ch</strong>rift absehen.<br />

§ 86a Verwenden von Kennzei<strong>ch</strong>en verfassungswidriger<br />

Organisationen<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft wer<br />

1. im Inland Kennzei<strong>ch</strong>en einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 <strong>und</strong> 4 bezei<strong>ch</strong>neten Parteien oder<br />

Vereinigungen verbreitet oder öffentli<strong>ch</strong>, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten<br />

S<strong>ch</strong>riften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder<br />

2. Gegenstände die derartige Kennzei<strong>ch</strong>en darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder<br />

Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezei<strong>ch</strong>neten Art <strong>und</strong> Weise herstellt,<br />

vorrätig hält, einführt oder ausführt.<br />

(2) Kennzei<strong>ch</strong>en im Sinne des Absatzes 1 sind namentli<strong>ch</strong> Fahnen, Abzei<strong>ch</strong>en, Uniformstücke, Parolen<br />

<strong>und</strong> Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzei<strong>ch</strong>en stehen sol<strong>ch</strong>e glei<strong>ch</strong>, die ihnen zum<br />

Verwe<strong>ch</strong>seln ähnli<strong>ch</strong> sind.<br />

(3) § 86 Abs. 3 <strong>und</strong> 4 gilt entspre<strong>ch</strong>end.<br />

§ 130 Volksverhetzung<br />

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentli<strong>ch</strong>en Frieden zu stören<br />

1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufsta<strong>ch</strong>elt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen<br />

gegen sie auffordert oder<br />

2. die Mens<strong>ch</strong>enwürde anderer dadur<strong>ch</strong> angreift, daß er Teile der Bevölkerung bes<strong>ch</strong>impft,<br />

böswillig verä<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ma<strong>ch</strong>t oder verleumdet<br />

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />

1. S<strong>ch</strong>riften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale,<br />

rassis<strong>ch</strong>e, religiöse oder dur<strong>ch</strong> ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufsta<strong>ch</strong>eln, zu Gewalt- oder<br />

Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Mens<strong>ch</strong>würde anderer dadur<strong>ch</strong> angreifen,<br />

daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezei<strong>ch</strong>nete Gruppe bes<strong>ch</strong>impft, böswillig verä<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />

gema<strong>ch</strong>t oder verleumdet werden,<br />

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