[PDF] Skinheads und Rechtsextremismus (2001) - Jugendarbeit.ch
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aufgelöst.<br />
o Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die »Blood & Honour Division Deuts<strong>ch</strong>land« <strong>und</strong> die »White<br />
Youth« zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisation fortzuführen.<br />
Die Gründe für das na<strong>ch</strong> dem Vereinsgesetz ergangene Verbot sind im Folgenden sti<strong>ch</strong>wortartig<br />
aufgeführt:<br />
o »Blood and Honour« <strong>und</strong> »White Youth« ri<strong>ch</strong>ten si<strong>ch</strong> gegen die verfassungsmäßige Ordnung (§ 3<br />
Abs. 1 Vereinsgesetz i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG). Dies manifestiert si<strong>ch</strong> laut der Verbotsverfügung in<br />
folgenden Punkten:<br />
ß Bekenntnis zu Hitler <strong>und</strong> führenden Nationalsozialisten<br />
ß Verwendung von Symbolen <strong>und</strong> Begriffen des Nationalsozialismus<br />
ß Positive Erinnerung an Teilorganisationen der NSDAP <strong>und</strong> staatli<strong>ch</strong>e Einri<strong>ch</strong>tungen des »Dritten<br />
Rei<strong>ch</strong>es«<br />
ß Rassistis<strong>ch</strong>e <strong>und</strong> antisemitis<strong>ch</strong>e Ausri<strong>ch</strong>tung<br />
ß Homosexuellen wird das Lebensre<strong>ch</strong>t bestritten<br />
ß Verunglimpfung der B<strong>und</strong>esrepublik Deuts<strong>ch</strong>land <strong>und</strong> Abs<strong>ch</strong>affung der parlamentaris<strong>ch</strong>en<br />
Demokratie zugunsten eines Führerstaates nationalsozialistis<strong>ch</strong>er Prägung<br />
Zu den genannten Punkten werden in der Verbotsverfügung zahlrei<strong>ch</strong>e Belege genannt. Beispielhaft<br />
seien hier einige Belegstellen zitiert:<br />
o Die »Blood & Honour«-Bewegung will diese Ordnung mit ihrer Tätigkeit fortlaufend untergraben. Dies<br />
ergibt si<strong>ch</strong> aus dem Umstand, dass die Vereinigung in Programm, Vorstellungswelt <strong>und</strong> Gesamtstil<br />
eine Wesensverwandts<strong>ch</strong>aft mit dem Nationalsozialismus aufweist. Sie bekennt si<strong>ch</strong> zu Hitler <strong>und</strong><br />
anderen führenden Nationalsozialisten, propagiert eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3<br />
Abs. 3 GG unvereinbare Politik <strong>und</strong> strebt eine Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung an.<br />
o In der »Blood & Honour«-Bros<strong>ch</strong>üre »Der Weg Vorwärts« bes<strong>ch</strong>reibt der Autor »Blood & Honour« als<br />
»national-revolutionäre Bewegung, der Adolf Hitlers Ideale zugr<strong>und</strong>e liegen« (S. 26).<br />
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