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[PDF] Skinheads und Rechtsextremismus (2001) - Jugendarbeit.ch

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aufgelöst.<br />

o Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die »Blood & Honour Division Deuts<strong>ch</strong>land« <strong>und</strong> die »White<br />

Youth« zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisation fortzuführen.<br />

Die Gründe für das na<strong>ch</strong> dem Vereinsgesetz ergangene Verbot sind im Folgenden sti<strong>ch</strong>wortartig<br />

aufgeführt:<br />

o »Blood and Honour« <strong>und</strong> »White Youth« ri<strong>ch</strong>ten si<strong>ch</strong> gegen die verfassungsmäßige Ordnung (§ 3<br />

Abs. 1 Vereinsgesetz i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG). Dies manifestiert si<strong>ch</strong> laut der Verbotsverfügung in<br />

folgenden Punkten:<br />

ß Bekenntnis zu Hitler <strong>und</strong> führenden Nationalsozialisten<br />

ß Verwendung von Symbolen <strong>und</strong> Begriffen des Nationalsozialismus<br />

ß Positive Erinnerung an Teilorganisationen der NSDAP <strong>und</strong> staatli<strong>ch</strong>e Einri<strong>ch</strong>tungen des »Dritten<br />

Rei<strong>ch</strong>es«<br />

ß Rassistis<strong>ch</strong>e <strong>und</strong> antisemitis<strong>ch</strong>e Ausri<strong>ch</strong>tung<br />

ß Homosexuellen wird das Lebensre<strong>ch</strong>t bestritten<br />

ß Verunglimpfung der B<strong>und</strong>esrepublik Deuts<strong>ch</strong>land <strong>und</strong> Abs<strong>ch</strong>affung der parlamentaris<strong>ch</strong>en<br />

Demokratie zugunsten eines Führerstaates nationalsozialistis<strong>ch</strong>er Prägung<br />

Zu den genannten Punkten werden in der Verbotsverfügung zahlrei<strong>ch</strong>e Belege genannt. Beispielhaft<br />

seien hier einige Belegstellen zitiert:<br />

o Die »Blood & Honour«-Bewegung will diese Ordnung mit ihrer Tätigkeit fortlaufend untergraben. Dies<br />

ergibt si<strong>ch</strong> aus dem Umstand, dass die Vereinigung in Programm, Vorstellungswelt <strong>und</strong> Gesamtstil<br />

eine Wesensverwandts<strong>ch</strong>aft mit dem Nationalsozialismus aufweist. Sie bekennt si<strong>ch</strong> zu Hitler <strong>und</strong><br />

anderen führenden Nationalsozialisten, propagiert eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3<br />

Abs. 3 GG unvereinbare Politik <strong>und</strong> strebt eine Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung an.<br />

o In der »Blood & Honour«-Bros<strong>ch</strong>üre »Der Weg Vorwärts« bes<strong>ch</strong>reibt der Autor »Blood & Honour« als<br />

»national-revolutionäre Bewegung, der Adolf Hitlers Ideale zugr<strong>und</strong>e liegen« (S. 26).<br />

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