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[PDF] Skinheads und Rechtsextremismus (2001) - Jugendarbeit.ch

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Verordnung zur Dur<strong>ch</strong>führung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdener S<strong>ch</strong>riften<br />

(DVO GjS)<br />

(Auszug) in der Fassung der Bekanntma<strong>ch</strong>ung vom 23. August 1962 (BGBl. I S. 596) (BGBl. III 2161-1-1)<br />

zuletzt geändert dur<strong>ch</strong> Verordnung v. 5. Mai 1978 (BGBl. I S. 607)<br />

§ 2 Antragsbere<strong>ch</strong>tigte<br />

Antragsbere<strong>ch</strong>tigt na<strong>ch</strong> § 11 Abs. 2 des Gesetzes sind die obersten Jugendbehörden der Länder, die<br />

Landesjugendämter, die Jugendämter <strong>und</strong> der B<strong>und</strong>esminister für Jugend, Familie <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit.<br />

5.3 Auszug aus dem Gesetz über den Verfassungss<strong>ch</strong>utz in<br />

Nordrhein-Westfalen (VSG NW)<br />

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 15. Dezember 1994 folgendes Gesetz bes<strong>ch</strong>lossen, das am 20.<br />

Dezember 1994 ausgefertigt <strong>und</strong> am 25. Januar 1995 im GV NW Nr. 5, S. 28 ff verkündet wurde. Es trat<br />

somit am 26. Januar 1995 in Kraft.<br />

Gesetz<br />

über den Verfassungss<strong>ch</strong>utz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungss<strong>ch</strong>utzgesetz Nordrhein-Westfalen -<br />

VSG NW -) vom 20. Dezember 1994<br />

§ 3 Aufgaben<br />

(1) Aufgabe der Verfassungss<strong>ch</strong>utzbehörde ist die Sammlung <strong>und</strong> Auswertung von Informationen,<br />

insbesondere von sa<strong>ch</strong>- <strong>und</strong> personenbezogenen Auskünften, Na<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>ten <strong>und</strong> Unterlagen über<br />

1. Bestrebungen, die gegen die freiheitli<strong>ch</strong>e demokratis<strong>ch</strong>e Gr<strong>und</strong>ordnung, den Bestand oder die<br />

Si<strong>ch</strong>erheit des B<strong>und</strong>es oder eines Landes geri<strong>ch</strong>tet sind oder eine ungesetzli<strong>ch</strong>e<br />

Beeinträ<strong>ch</strong>tigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des B<strong>und</strong>es oder eines Landes oder<br />

ihrer Mitglieder zum Ziel haben,<br />

2. si<strong>ch</strong>erheitsgefährdende oder geheimdienstli<strong>ch</strong>e Tätigkeiten für eine fremde Ma<strong>ch</strong>t,<br />

3. Bestrebungen, die dur<strong>ch</strong> Anwendung von Gewalt oder darauf geri<strong>ch</strong>tete<br />

Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der B<strong>und</strong>esrepublik Deuts<strong>ch</strong>land gefährden,<br />

4. Bestrebungen <strong>und</strong> Tätigkeiten, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs.<br />

2 des Gr<strong>und</strong>gesetzes) oder das friedli<strong>ch</strong>e Zusammenleben der Völker (Artikel 26 des<br />

Gr<strong>und</strong>gesetzes) geri<strong>ch</strong>tet sind,<br />

im Geltungsberei<strong>ch</strong> des Gr<strong>und</strong>gesetzes, soweit tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Anhaltspunkte für den Verda<strong>ch</strong>t sol<strong>ch</strong>er<br />

Bestrebungen <strong>und</strong> Tätigkeiten vorliegen.<br />

(2) Die Verfassungss<strong>ch</strong>utzbehörde wirkt mit<br />

1. bei der Si<strong>ch</strong>erheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentli<strong>ch</strong>en Interesse<br />

geheimhaltungsbedürftige Tatsa<strong>ch</strong>en, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die<br />

Zugang dazu erhalten sollen oder ihn si<strong>ch</strong> vers<strong>ch</strong>affen können,<br />

2. bei der Si<strong>ch</strong>erheitsüberprüfung von Personen, die an si<strong>ch</strong>erheitsempfindli<strong>ch</strong>en Stellen von<br />

lebens- oder verteidigungswi<strong>ch</strong>tigen Einri<strong>ch</strong>tungen bes<strong>ch</strong>äftigt sind oder werden sollen,<br />

3. bei te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en Si<strong>ch</strong>erheitsmaßnahmen zum S<strong>ch</strong>utz von im öffentli<strong>ch</strong>en Interesse<br />

geheimhaltungsbedürftigen Tatsa<strong>ch</strong>en, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die<br />

Kenntnisnahme dur<strong>ch</strong> Unbefugte<br />

sowie in den übrigen gesetzli<strong>ch</strong> vorgesehenen Fällen.<br />

(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind<br />

a) Bestrebungen gegen den Bestand des B<strong>und</strong>es oder eines Landes sol<strong>ch</strong>e politis<strong>ch</strong> bestimmten,<br />

ziel- <strong>und</strong> zweckgeri<strong>ch</strong>teten Verhaltensweisen in einem oder für einen<br />

Personenzusammens<strong>ch</strong>luß, der darauf geri<strong>ch</strong>tet ist, die Freiheit des B<strong>und</strong>es oder eines Landes<br />

von fremder Herrs<strong>ch</strong>aft aufzuheben, ihre staatli<strong>ch</strong>e Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm<br />

gehörendes Gebiet abzutrennen;<br />

b) Bestrebungen gegen die Si<strong>ch</strong>erheit des B<strong>und</strong>es oder eines Landes sol<strong>ch</strong>e politis<strong>ch</strong> bestimmten,<br />

ziel- <strong>und</strong> zweckgeri<strong>ch</strong>teten Verhaltensweisen in einem oder für einen<br />

Personenzusammens<strong>ch</strong>luß, der darauf geri<strong>ch</strong>tet ist, den B<strong>und</strong>, Länder oder deren Einri<strong>ch</strong>tungen<br />

in ihrer Funktionsfähigkeit erhebli<strong>ch</strong> zu beeinträ<strong>ch</strong>tigen;<br />

c) Bestrebungen gegen die freiheitli<strong>ch</strong>e demokratis<strong>ch</strong>e Gr<strong>und</strong>ordnung sol<strong>ch</strong>e politis<strong>ch</strong> bestimmten,<br />

ziel- <strong>und</strong> zweckgeri<strong>ch</strong>teten Verhaltensweisen in einem oder für einen<br />

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