[PDF] Skinheads und Rechtsextremismus (2001) - Jugendarbeit.ch
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Verordnung zur Dur<strong>ch</strong>führung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdener S<strong>ch</strong>riften<br />
(DVO GjS)<br />
(Auszug) in der Fassung der Bekanntma<strong>ch</strong>ung vom 23. August 1962 (BGBl. I S. 596) (BGBl. III 2161-1-1)<br />
zuletzt geändert dur<strong>ch</strong> Verordnung v. 5. Mai 1978 (BGBl. I S. 607)<br />
§ 2 Antragsbere<strong>ch</strong>tigte<br />
Antragsbere<strong>ch</strong>tigt na<strong>ch</strong> § 11 Abs. 2 des Gesetzes sind die obersten Jugendbehörden der Länder, die<br />
Landesjugendämter, die Jugendämter <strong>und</strong> der B<strong>und</strong>esminister für Jugend, Familie <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit.<br />
5.3 Auszug aus dem Gesetz über den Verfassungss<strong>ch</strong>utz in<br />
Nordrhein-Westfalen (VSG NW)<br />
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 15. Dezember 1994 folgendes Gesetz bes<strong>ch</strong>lossen, das am 20.<br />
Dezember 1994 ausgefertigt <strong>und</strong> am 25. Januar 1995 im GV NW Nr. 5, S. 28 ff verkündet wurde. Es trat<br />
somit am 26. Januar 1995 in Kraft.<br />
Gesetz<br />
über den Verfassungss<strong>ch</strong>utz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungss<strong>ch</strong>utzgesetz Nordrhein-Westfalen -<br />
VSG NW -) vom 20. Dezember 1994<br />
§ 3 Aufgaben<br />
(1) Aufgabe der Verfassungss<strong>ch</strong>utzbehörde ist die Sammlung <strong>und</strong> Auswertung von Informationen,<br />
insbesondere von sa<strong>ch</strong>- <strong>und</strong> personenbezogenen Auskünften, Na<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>ten <strong>und</strong> Unterlagen über<br />
1. Bestrebungen, die gegen die freiheitli<strong>ch</strong>e demokratis<strong>ch</strong>e Gr<strong>und</strong>ordnung, den Bestand oder die<br />
Si<strong>ch</strong>erheit des B<strong>und</strong>es oder eines Landes geri<strong>ch</strong>tet sind oder eine ungesetzli<strong>ch</strong>e<br />
Beeinträ<strong>ch</strong>tigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des B<strong>und</strong>es oder eines Landes oder<br />
ihrer Mitglieder zum Ziel haben,<br />
2. si<strong>ch</strong>erheitsgefährdende oder geheimdienstli<strong>ch</strong>e Tätigkeiten für eine fremde Ma<strong>ch</strong>t,<br />
3. Bestrebungen, die dur<strong>ch</strong> Anwendung von Gewalt oder darauf geri<strong>ch</strong>tete<br />
Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der B<strong>und</strong>esrepublik Deuts<strong>ch</strong>land gefährden,<br />
4. Bestrebungen <strong>und</strong> Tätigkeiten, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs.<br />
2 des Gr<strong>und</strong>gesetzes) oder das friedli<strong>ch</strong>e Zusammenleben der Völker (Artikel 26 des<br />
Gr<strong>und</strong>gesetzes) geri<strong>ch</strong>tet sind,<br />
im Geltungsberei<strong>ch</strong> des Gr<strong>und</strong>gesetzes, soweit tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Anhaltspunkte für den Verda<strong>ch</strong>t sol<strong>ch</strong>er<br />
Bestrebungen <strong>und</strong> Tätigkeiten vorliegen.<br />
(2) Die Verfassungss<strong>ch</strong>utzbehörde wirkt mit<br />
1. bei der Si<strong>ch</strong>erheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentli<strong>ch</strong>en Interesse<br />
geheimhaltungsbedürftige Tatsa<strong>ch</strong>en, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die<br />
Zugang dazu erhalten sollen oder ihn si<strong>ch</strong> vers<strong>ch</strong>affen können,<br />
2. bei der Si<strong>ch</strong>erheitsüberprüfung von Personen, die an si<strong>ch</strong>erheitsempfindli<strong>ch</strong>en Stellen von<br />
lebens- oder verteidigungswi<strong>ch</strong>tigen Einri<strong>ch</strong>tungen bes<strong>ch</strong>äftigt sind oder werden sollen,<br />
3. bei te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en Si<strong>ch</strong>erheitsmaßnahmen zum S<strong>ch</strong>utz von im öffentli<strong>ch</strong>en Interesse<br />
geheimhaltungsbedürftigen Tatsa<strong>ch</strong>en, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die<br />
Kenntnisnahme dur<strong>ch</strong> Unbefugte<br />
sowie in den übrigen gesetzli<strong>ch</strong> vorgesehenen Fällen.<br />
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind<br />
a) Bestrebungen gegen den Bestand des B<strong>und</strong>es oder eines Landes sol<strong>ch</strong>e politis<strong>ch</strong> bestimmten,<br />
ziel- <strong>und</strong> zweckgeri<strong>ch</strong>teten Verhaltensweisen in einem oder für einen<br />
Personenzusammens<strong>ch</strong>luß, der darauf geri<strong>ch</strong>tet ist, die Freiheit des B<strong>und</strong>es oder eines Landes<br />
von fremder Herrs<strong>ch</strong>aft aufzuheben, ihre staatli<strong>ch</strong>e Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm<br />
gehörendes Gebiet abzutrennen;<br />
b) Bestrebungen gegen die Si<strong>ch</strong>erheit des B<strong>und</strong>es oder eines Landes sol<strong>ch</strong>e politis<strong>ch</strong> bestimmten,<br />
ziel- <strong>und</strong> zweckgeri<strong>ch</strong>teten Verhaltensweisen in einem oder für einen<br />
Personenzusammens<strong>ch</strong>luß, der darauf geri<strong>ch</strong>tet ist, den B<strong>und</strong>, Länder oder deren Einri<strong>ch</strong>tungen<br />
in ihrer Funktionsfähigkeit erhebli<strong>ch</strong> zu beeinträ<strong>ch</strong>tigen;<br />
c) Bestrebungen gegen die freiheitli<strong>ch</strong>e demokratis<strong>ch</strong>e Gr<strong>und</strong>ordnung sol<strong>ch</strong>e politis<strong>ch</strong> bestimmten,<br />
ziel- <strong>und</strong> zweckgeri<strong>ch</strong>teten Verhaltensweisen in einem oder für einen<br />
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