[PDF] Skinheads und Rechtsextremismus (2001) - Jugendarbeit.ch
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4.2 Indizierung <strong>und</strong> Verbot von Skinhead-Musik<br />
Kinder <strong>und</strong> Jugendli<strong>ch</strong>e werden mit Medien konfrontiert, in denen Gewalt verherrli<strong>ch</strong>t <strong>und</strong> Rassenhass<br />
ges<strong>ch</strong>ürt wird. Dazu gehören re<strong>ch</strong>tsextremistis<strong>ch</strong>e Videos, CD's, S<strong>ch</strong>allplatten, Zeits<strong>ch</strong>riften, Filme,<br />
Bü<strong>ch</strong>er <strong>und</strong> Computerspiele. Die B<strong>und</strong>esprüfstelle für jugendgefährdende S<strong>ch</strong>riften (BPjS) in Bonn prüft<br />
<strong>und</strong> indiziert die Medien, die gewaltverherrli<strong>ch</strong>end <strong>und</strong> verrohend sind. Das soll Eltern, Lehrern <strong>und</strong><br />
Erziehern helfen, Kinder <strong>und</strong> Jugendli<strong>ch</strong>e au<strong>ch</strong> vor re<strong>ch</strong>tsextremistis<strong>ch</strong>er Propaganda zu s<strong>ch</strong>ützen.<br />
Die BPjS untersu<strong>ch</strong>t auf Antrag, ob S<strong>ch</strong>riften, Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder andere<br />
Darstellungen einen jugendgefährdenden Inhalt haben. Antragsbere<strong>ch</strong>tigt sind kommunale Jugendämter,<br />
Landesjugendämter, die obersten Landesjugendbehörden sowie das B<strong>und</strong>esministerium für Frauen <strong>und</strong><br />
Jugend. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender S<strong>ch</strong>riften (GjS) zählt<br />
beispielhaft auf, was geeignet ist, Kinder <strong>und</strong> Jugendli<strong>ch</strong>e sittli<strong>ch</strong> zu gefährden, <strong>und</strong> auf den Index gehört:<br />
Medien, die verrohend wirken, zur Gewalttätigkeit, Verbre<strong>ch</strong>en oder Rassenhass anreizen, sowie sol<strong>ch</strong>e,<br />
die den Krieg verherrli<strong>ch</strong>en.<br />
Bei der Ents<strong>ch</strong>eidung über die Indizierung hat die BPjS zwis<strong>ch</strong>en den Verfassungsgütern Kunstfreiheit<br />
<strong>und</strong> Jugends<strong>ch</strong>utz abzuwägen, um festzustellen, wel<strong>ch</strong>em der beiden Güter im Einzelfall der Vorrang<br />
einzuräumen ist. Dabei ist bei einem Werk ni<strong>ch</strong>t nur die künstleris<strong>ch</strong>e Aussage, sondern au<strong>ch</strong> die reale<br />
Wirkung zu berücksi<strong>ch</strong>tigen.<br />
Ist ein Medium indiziert <strong>und</strong> ist die Indizierung im B<strong>und</strong>esanzeiger bekannt gema<strong>ch</strong>t worden, treten<br />
bestimmte Abgabeverbote, Verbreitungs-, Vertriebs- <strong>und</strong> Werbebes<strong>ch</strong>ränkungen in Kraft. Diese<br />
Bes<strong>ch</strong>ränkungen ergeben si<strong>ch</strong> aus den §§ 3 - 5 GjS. Mit diesen Vors<strong>ch</strong>riften soll verhindert werden, dass<br />
Kindern <strong>und</strong> Jugendli<strong>ch</strong>en von dritter Seite jugendgefährdende Medien zugängli<strong>ch</strong> gema<strong>ch</strong>t werden.<br />
Außerdem darf für diese Medien ni<strong>ch</strong>t mehr öffentli<strong>ch</strong> geworben werden. Das Medium, z.B. eine<br />
S<strong>ch</strong>allplatte gewaltverherrli<strong>ch</strong>enden Inhalts, ist damit no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t verboten. Dieses ist ni<strong>ch</strong>t Sa<strong>ch</strong>e der<br />
B<strong>und</strong>esprüfstelle, sondern der Geri<strong>ch</strong>te. Die Indizierung kann nur ein erster S<strong>ch</strong>ritt sein. Bei Erfüllung<br />
eines Straftatbestandes, etwa der Volksverhetzung oder der Gewaltdarstellung, muss die<br />
Staatsanwalts<strong>ch</strong>aft ermitteln, um ein Verbot zu erwirken.<br />
Jeder Bürger kann Anregungen geben<br />
Jeder Bürger oder Verband kann Anregungen zur Aufnahme auf den Index jugendgefährdender S<strong>ch</strong>riften<br />
an die nä<strong>ch</strong>ste, für die Antragsstellung zuständige Jugendbehörde geben. Diese Hinweise werden von<br />
den Jugendbehörden zunä<strong>ch</strong>st daraufhin geprüft, ob sie auf der Gr<strong>und</strong>lage des Gesetzes über die<br />
Verbreitung jugendgefährdender S<strong>ch</strong>riften mit Aussi<strong>ch</strong>t auf Indizierung behandelt werden können. Die<br />
Jugendbehörden prüfen au<strong>ch</strong>, ob parallel zur Antragstellung auf Indizierung au<strong>ch</strong> die<br />
Strafverfolgungsbehörden einzus<strong>ch</strong>alten sind, wel<strong>ch</strong>e ein Verbot des Mediums erwirken können. Wenn es<br />
si<strong>ch</strong> um na<strong>ch</strong> § 131 StGB gewaltverherrli<strong>ch</strong>ende <strong>und</strong> rassenhetzeris<strong>ch</strong>e Tonträger oder S<strong>ch</strong>riften handelt,<br />
kommt es zu einem generellen Verbot.<br />
Indizierungen sind zuweilen au<strong>ch</strong> umstritten. Denn was verboten ist <strong>und</strong> unter dem Ladentis<strong>ch</strong> gehandelt<br />
wird, ist erst re<strong>ch</strong>t attraktiv.<br />
4.2.1 Auszug aus den Index-Listen der B<strong>und</strong>esprüfstelle für jugendgefährdende S<strong>ch</strong>riften<br />
(BPjS) »Audio-, Video-Tonträger, Drucks<strong>ch</strong>riften <strong>und</strong> andere Materialien«<br />
Sonderübersi<strong>ch</strong>t aller bisher von der BPjS indizierten NS- <strong>und</strong> kriegsverherrli<strong>ch</strong>enden Medien<br />
B<strong>und</strong>esprüfstelle für jugendgefährdende S<strong>ch</strong>riften (BPjS)<br />
Kennedyallee 105-107 - 53175 Bonn<br />
Tel.: 0228 - 376631<br />
Fax: 0228 - 379014<br />
Stand: 30.11.2000<br />
Adler, Der<br />
5 Bände<br />
Bd. 1 - Der Adler 1939<br />
Bd. 2 - Der Adler 1940<br />
Bd. 3 - Der Adler 1941<br />
Bd. 4 - Der Adler 1942<br />
Bd. 5 - Der Adler 1943/44<br />
Bü<strong>ch</strong>er<br />
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