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2012 - Ärztliche Weiterbildung in Sachsen-Anhalt

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Mitteilungen aus der Kammer<br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (KGHB-LSA).<br />

Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 KGHB-LSA haben Kammerangehörige,<br />

die ihren Beruf ausüben, <strong>in</strong>sbesondere die Pflicht am<br />

Notfalldienst teilzunehmen und sich dafür fortzubilden,<br />

soweit sie als Ärzte und Ärzt<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> eigener Praxis oder <strong>in</strong><br />

E<strong>in</strong>richtungen zur ambulanten Versorgung tätig s<strong>in</strong>d, auch<br />

wenn sie e<strong>in</strong>e Bezeichnung nach § 22 Abs. 2 führen.<br />

Damit s<strong>in</strong>d auch Ärzt<strong>in</strong>nen und Ärzte, die sich auf bestimmte<br />

Gebiete spezialisiert und entsprechende Bezeichnungen<br />

nach der <strong>Weiterbildung</strong>sordnung erworben haben, von der<br />

Teilnahme- und Fortbildungspflicht erfasst, auch wenn sie<br />

<strong>in</strong> ihrer beruflichen Tätigkeit wenig mit der allgeme<strong>in</strong>mediz<strong>in</strong>ischen<br />

Notfallversorgung zu tun haben (wie z. B. Fachärzte<br />

und Fachärzt<strong>in</strong>nen für Laboratoriumsmediz<strong>in</strong> oder<br />

Fachärzte und Fachärzt<strong>in</strong>nen für Pathologie).<br />

Die gesetzliche Regelung bezieht alle ambulant tätigen<br />

Ärzt<strong>in</strong>nen und Ärzte <strong>in</strong> die Teilnahmepflicht e<strong>in</strong>, auch diejenigen,<br />

die privatärztliche Praxen betreiben. Die Zulässigkeit<br />

e<strong>in</strong>er solchen Regelung wurde bereits gerichtlich, <strong>in</strong>sbesondere<br />

durch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts<br />

Magdeburg (Urteil vom 21.03.2006, Az. 5 A 25/06 MD) und<br />

den dazu ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts<br />

Magdeburg vom 6.09.2006, Az. 1 L 93/06, bestätigt.<br />

Nach den Feststellungen des Gerichts s<strong>in</strong>d sämtliche niedergelassene<br />

Ärzte verpflichtet, auch außerhalb der von ihnen<br />

angekündigten Sprechzeiten, die Versorgung ihrer Patienten<br />

zu gewährleisten. Diese Pflicht ist immanenter Bestandteil<br />

der Tätigkeit als niedergelassene Ärzt<strong>in</strong>/niedergelassener<br />

Arzt. Die Pflicht zur Teilnahme kann daher nicht nur isoliert<br />

als Belastung angesehen werden. Erst die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es<br />

organisierten Notfalldienstes befreit nämlich die niedergelassene<br />

Ärzt<strong>in</strong> und den niedergelassenen Arzt davon „ rund<br />

um die Uhr, <strong>in</strong> den Nächten und auch am Wochenende für<br />

die Versorgung se<strong>in</strong>er/ihrer Patienten <strong>in</strong> Notfällen zur Verfügung<br />

stehen zu müssen, wie es nach den ärztlichen Berufspflichten<br />

von ihr/ihm verlangt werden kann.<br />

Dem gesetzlichen Auftrag aus § 20 Abs. 2 KGHB-LSA<br />

entsprechend hat die Ärztekammer <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> e<strong>in</strong>e<br />

Notfalldienstordnung als Bestandteil der Berufsordnung<br />

erlassen. Es handelt sich dabei um die Geme<strong>in</strong>same Notfalldienstordnung<br />

von Ärztekammer und Kassenärztlicher<br />

Vere<strong>in</strong>igung <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (NDO). Sie beruht auf e<strong>in</strong>er<br />

Vere<strong>in</strong>barung der Selbstverwaltungskörperschaften und<br />

verfolgt den Zweck, den allgeme<strong>in</strong>en ärztlichen Notfalldienst<br />

mit dem kassenärztlichen Notfalldienst zu koord<strong>in</strong>ieren,<br />

damit unnötige Überschneidungen vermieden<br />

werden. Die derzeit geltende Fassung wurde im Jahr 2003<br />

beschlossen und zuletzt geändert durch Beschlüsse der<br />

Kammerversammlung und der Vertreterversammlung im<br />

Jahr 2009.<br />

Nach § 2 Abs. 2 NDO erfolgt die Heranziehung zum Notfalldienst<br />

durch Übersendung des Notfalldienstplanes, mit dem<br />

der Arzt oder die Ärzt<strong>in</strong> zum Notfalldienst e<strong>in</strong>geteilt wird.<br />

E<strong>in</strong>e Freistellung ist nur aus schwerwiegenden Gründen<br />

möglich und grundsätzlich nur befristet zu erteilen (§ 2 Abs.<br />

4 NDO).<br />

Bevor e<strong>in</strong>e Freistellung erteilt werden kann, ist nach § 2 Abs.<br />

10 Ärzteblatt <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> 23 (<strong>2012</strong>) 10<br />

5 NDO auszuschließen, dass<br />

- die zw<strong>in</strong>gende Notwendigkeit der Sicherstellung der<br />

ärztlichen Versorgung e<strong>in</strong>e Befreiung vom Notfalldienst<br />

ausschließt,<br />

- dem Arzt auferlegt werden kann, den Notfalldienst auf<br />

eigene Kosten von e<strong>in</strong>em geeigneten Vertreter wahrnehmen<br />

zu lassen,<br />

- dem betreffenden Arzt e<strong>in</strong>e ärztliche Tätigkeit anderer Art<br />

im Rahmen des organisierten Notfalldienstes zugemutet<br />

werden kann.<br />

Über e<strong>in</strong>e Freistellung vom Notfalldienst entscheidet bei zur<br />

vertragsärztlich Versorgung zugelassenen Ärzten die Kassenärztliche<br />

Vere<strong>in</strong>igung <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>. Über den Widerspruch<br />

gegen e<strong>in</strong>e Entscheidung der Kassenärztlichen Vere<strong>in</strong>igung<br />

entscheidet der Vorstand der Kassenärztlichen<br />

Vere<strong>in</strong>igung <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> im Benehmen mit der Ärztekammer<br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>. Bei ambulant tätigen Ärzten, die<br />

nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,<br />

entscheidet über Freistellungsanträge die Ärztekammer<br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> im Benehmen mit der Kassenärztlichen<br />

Vere<strong>in</strong>igung <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (§ 2 Abs. 7 NDO).<br />

Auch im Falle der Freistellung e<strong>in</strong>es Arztes von der Teilnahme<br />

am Notfalldienst ist der Arzt unter Berücksichtigung<br />

des Gedankens der Durchführung des Notfalldienstes als<br />

geme<strong>in</strong>same solidarische Aufgabe der Ärzteschaft anteilig<br />

an den Kosten für die Aufrechterhaltung des Notfalldienstes<br />

<strong>in</strong> dem betreffenden Versorgungsgebiet zu beteiligen (§ 2<br />

Abs. 6 NDO).<br />

Die geltende Berufsordnung und die Geme<strong>in</strong>same Notfalldienstordnung<br />

f<strong>in</strong>den Sie auf unseren Internetseiten unter<br />

www.aeksa.de/über uns/Ordnungen/Satzungen/ Berufsordnung.<br />

Ass. jur. Kathleen Hoffmann<br />

„Zentrum“ - Bezeichnung nicht für<br />

alle E<strong>in</strong>richtungen erlaubt<br />

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er aktuellen<br />

Entscheidung klargestellt, dass nicht jede mediz<strong>in</strong>ische<br />

E<strong>in</strong>richtung den Begriff „Zentrum“ führen darf.<br />

Der Begriff Zentrum ist nach dem Urteil irreführend,<br />

wenn er bei dem Patienten e<strong>in</strong>e missverständliche<br />

Vorstellung über das Angebot der mediz<strong>in</strong>ischen E<strong>in</strong>richtung<br />

hervorruft. Im konkreten Fall g<strong>in</strong>g es um e<strong>in</strong> „Neurologisch-Vaskuläres-Zentrum“.<br />

Der Begriff „Zentrum“ rufe<br />

– so das Gericht – e<strong>in</strong>e unzutreffende Vorstellung über<br />

die besondere Qualifikation hervor. Daher führe es Patienten<br />

und Ärzte gleichermaßen <strong>in</strong> die Irre.<br />

Im Ergebnis sollte e<strong>in</strong>e mediz<strong>in</strong>ische E<strong>in</strong>richtung nur<br />

dann die Bezeichnung „Zentrum“ führen, wenn die<br />

E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>e „besondere Bedeutung und damit<br />

auch e<strong>in</strong>e jedenfalls über den Durchschnitt h<strong>in</strong>ausgehende<br />

Kompetenz, Ausstattung und Erfahrung“ –<br />

vorweisen kann.

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