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2012 - Ärztliche Weiterbildung in Sachsen-Anhalt

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Mitteilungen aus der Kammer<br />

Referat „Ausbildung zur/zum Mediz<strong>in</strong>ischen Fachangestellten“ <strong>in</strong>formiert<br />

Wichtige H<strong>in</strong>weise zur Ausbildung von Mediz<strong>in</strong>ischen Fachangestellten<br />

Zu Beg<strong>in</strong>n jedes neuen Ausbildungsjahres treten Fragen und<br />

Probleme zur Ausbildung auf. Folgende H<strong>in</strong>weise sollen die<br />

Ausbilder auf e<strong>in</strong>ige wichtige Aspekte aufmerksam machen:<br />

1. Probezeit<br />

Es ist wichtig, während der viermonatigen Probezeit (Verlängerung<br />

ist nicht möglich) zu prüfen, ob sich die/der Auszubildende<br />

für den Beruf der Mediz<strong>in</strong>ischen Fachangestellten<br />

eignet. Selbstverständlich muss berücksichtigt werden, dass<br />

der Beruf erst erlernt werden soll, aber aus dem Verhalten,<br />

der Bereitschaft und der Persönlichkeit kann oft schon<br />

erkannt werden, ob die/der Auszubildende zu e<strong>in</strong>er/e<strong>in</strong>em<br />

guten MFA ausgebildet werden kann.<br />

Wenn die/der Auszubildende erkennt, dass sie/er sich für<br />

den falschen Beruf entschieden hat, besteht ebenfalls die<br />

Möglichkeit, das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit<br />

zu lösen.<br />

2. Fürsorgepflicht<br />

Jede Ausbilder<strong>in</strong>/jeder Ausbilder sollte sich darüber im<br />

Klaren se<strong>in</strong>, dass sie/er e<strong>in</strong>e Verantwortung und auch Fürsorgepflicht<br />

gegenüber den jungen Auszubildenden hat. Hier<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie e<strong>in</strong>e umfassende Vermittlung von Kenntnissen<br />

und die Ausprägung von Fähigkeiten und Fertigkeiten<br />

geme<strong>in</strong>t. Gute Ausbildungsergebnisse werden <strong>in</strong> der Regel<br />

erzielt, wenn die Auszubildenden systematisch an die zu<br />

erfüllenden Aufgaben heran geführt werden. Bei der Erteilung<br />

von Arbeitsaufträgen sollte man den jeweiligen Ausbildungsstand<br />

der Auszubildenden berücksichtigen, die<br />

erteilten Aufträge müssen zu bewältigen se<strong>in</strong> und Anfänger<br />

müssen sich erst mit der beruflichen Fachsprache vertraut<br />

machen. Günstig wirkt sich ebenfalls aus, wenn im Praxisteam<br />

e<strong>in</strong>e Mitarbeiter<strong>in</strong> benannt wird, die die Auszubildende/den<br />

Auszubildenden anleitet, ihr Aufträge erteilt, die<br />

Ausführung kontrolliert und gleichzeitig Ansprechpartner ist.<br />

3. Arbeitszeit<br />

Im Manteltarifvertrag für Arzthelfer<strong>in</strong>nen/MFA § 6 wird über<br />

die Arbeitszeit folgendes gesagt:<br />

1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der<br />

Pausen durchschnittlich 38,5 Std. wöchentlich.<br />

2. Beg<strong>in</strong>n und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich<br />

nach den Erfordernissen der Praxis. Änderungen der<br />

regelmäßigen täglichen Arbeitszeit gelten als Vertragsänderung.<br />

3. Die wöchentliche Arbeitszeit ist so zu verteilen, dass <strong>in</strong><br />

jeder Woche e<strong>in</strong> ganzer Tag oder zwei halbe Tage<br />

arbeitsfrei bleiben. Dabei muss gewährleistet se<strong>in</strong>, dass<br />

die Nachmittage an Samstagen (ab 12:00 Uhr) arbeitsfrei<br />

s<strong>in</strong>d. Samstagsarbeit <strong>in</strong>nerhalb der regelmäßigen<br />

wöchentlichen Arbeitszeit ist mit e<strong>in</strong>em Zuschlag zu<br />

8 Ärzteblatt <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> 23 (<strong>2012</strong>) 10<br />

vergüten. Die Nachmittage am 24. und 31. Dezember<br />

(ab 12:00 Uhr) s<strong>in</strong>d arbeitsfrei unter Fortzahlung des<br />

Gehaltes.<br />

4. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Mediz<strong>in</strong>ische Fachangestellte/Arzthelfer<strong>in</strong><br />

an den Tagen, an denen er selbst<br />

zum Notfalldienst e<strong>in</strong>geteilt ist, auch außerhalb der regelmäßigen<br />

wöchentlichen Arbeitszeit zu beschäftigen.<br />

5. Für Jugendliche (Auszubildende unter 18 Jahren) gelten<br />

die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.<br />

Gemäß § 21a Abs. 1 JArbSchG kann abweichend von §§<br />

8, 11 Abs. 2, 12 und 15 die maximale Arbeitszeit auf bis<br />

zu neun Stunden täglich verlängert werden,<br />

- die erste Pause spätestens nach fünf Stunden gewährt<br />

werden,<br />

- die Schichtzeit (tägliche Arbeitszeit unter H<strong>in</strong>zurechnung<br />

der Ruhepausen) bis auf elf Stunden täglich verlängert<br />

werden,<br />

- die Arbeitszeit auf bis zu fünfe<strong>in</strong>halb Tage verteilt<br />

werden; Abs. 3 bleibt unberührt.<br />

Dabei darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40<br />

Stunden nach dem JArbSchG nicht überschritten werden.<br />

4. Jahresurlaub<br />

Die zeitliche Festlegung des Jahresurlaubs ist im Grundsatz<br />

Sache des Ausbilders. Er bestimmt den Urlaubszeitpunkt,<br />

hat aber dabei die Wünsche der Auszubildenden zu berücksichtigen.<br />

Um den Erholungszweck zu gewährleisten, sollte<br />

e<strong>in</strong> größerer Teil des Jahresurlaubs zusammenhängend und<br />

möglichst während der berufsschulfreien Zeit gewährt<br />

werden. Unter den im Ausbildungsvertrag unter Urlaubsanspruch<br />

genannten Arbeitstagen s<strong>in</strong>d die Wochentage von<br />

Montag bis Freitag zu verstehen.<br />

5. Freistellung - § 15 Berufsbildungsgesetz<br />

Ausbildende haben die Auszubildenden für die Teilnahme<br />

am Berufsschulunterricht und an den Prüfungen freizustellen.<br />

E<strong>in</strong> Verstoß gegen die Berufsschulpflicht ist auch<br />

gleichzeitig e<strong>in</strong> Verstoß gegen die Pflichten im Berufsausbildungsverhältnis.<br />

In der VO über Berufsbildende Schulen ist e<strong>in</strong>e Beurlaubung<br />

vom Unterricht für die Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb nicht<br />

vorgesehen, d. h. die Berufsschule kann e<strong>in</strong>e Freistellung<br />

hierfür nicht genehmigen.<br />

6. Ausbildungsplan und außerbetriebliche Ausbildung<br />

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Mediz<strong>in</strong>ischen<br />

Fachangestellten schreibt vor, welche Fertigkeiten,<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten während der Berufsausbildung<br />

m<strong>in</strong>destens vermittelt werden müssen. Der Ausbildungsrahmenplan<br />

<strong>in</strong> sachlicher und zeitlicher Gliederung<br />

wird durch den betrieblichen Ausbildungsplan untersetzt

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