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2012 - Ärztliche Weiterbildung in Sachsen-Anhalt

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Strafbarkeitsrisiken nach dem Beschluss des<br />

Bundesgerichtshofes vom 25. Januar <strong>2012</strong><br />

zur Abrechnung von Laborleistungen<br />

Nachdem vermehrt verunsicherte Ärzte die Rechtsabteilung<br />

zu den Auswirkungen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes<br />

vom 25.01.<strong>2012</strong> befragten, möchten wir an dieser<br />

Stelle auf den Inhalt des Beschlusses näher e<strong>in</strong>gehen.<br />

E<strong>in</strong> Arzt wurde wegen Betruges - übrigens <strong>in</strong> 129 Fällen -<br />

verurteilt, weil er <strong>in</strong>haltlich unrichtige Abrechnungen an<br />

se<strong>in</strong>e Patienten versandte und dabei vortäuschte, tatsächlich<br />

nicht erbrachte, tatsächlich nicht von ihm erbrachte und<br />

tatsächlich nicht so erbrachte Leistungen abrechnen zu<br />

können und dadurch Mehre<strong>in</strong>nahmen verzeichnete.<br />

Im E<strong>in</strong>zelnen hatte er u.a. Rechnungen mit ärztlichen Leistungen<br />

erstellt, die er nicht erbracht hatte (z.B. f<strong>in</strong>gierte<br />

Hausbesuche).<br />

Ferner war er Mitglied e<strong>in</strong>er Laborgeme<strong>in</strong>schaft und ließ<br />

dort die erforderlichen Laborleistungen erbr<strong>in</strong>gen. Die Leistungen<br />

der Klasse M II, die er gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 der<br />

amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auch – ohne<br />

selbst die Leistung zu erbr<strong>in</strong>gen – abrechnen durfte, hat er<br />

mit dem H<strong>in</strong>weis auf e<strong>in</strong>e sehr umfangreiche und zeit<strong>in</strong>tensive<br />

Leistung aufgrund persönlicher Befundung anstatt mit<br />

dem Regelsatz von 1,15 mit dem Höchst-Steigerungsfaktor<br />

von 1,3 abgerechnet. E<strong>in</strong>e Befundung durch ihn war nie<br />

erfolgt. Gegenüber dem Labor zahlte er lediglich se<strong>in</strong>e<br />

Pauschale. Nach der Entscheidung des Gerichts täuschte er<br />

se<strong>in</strong>e Patienten, <strong>in</strong> dem er die Differenz zwischen dem 1,15<br />

und 1,3fachen Steigerungsfaktor begehrte.<br />

Daneben rechnete er von der Laborgeme<strong>in</strong>schaft bezogene<br />

Untersuchungen der Klasse M II als angeblich im eigenen<br />

Labor erbrachten Leistungen der Klasse M I ab, teilweise<br />

wieder mit dem Höchststeigerungsfaktor von 1,3. Und er<br />

rechnete M III Leistungen, erbracht vom Laborarzt, als<br />

eigene M II Leistung ab.<br />

E<strong>in</strong> großer Teil des verurteilten Sachverhaltes umfasst die<br />

Abrechnung von nicht persönlich erbrachten Speziallaborleistungen<br />

(Klassen M III und M IV). Der Arzt durfte diese<br />

Leistungen nur von e<strong>in</strong>em hierzu befähigten und e<strong>in</strong>zig<br />

gegenüber dem Patienten liquidationsberechtigten Laborarzt<br />

erbr<strong>in</strong>gen lassen. Er aber hat die Leistungen durch e<strong>in</strong>en<br />

Laborarzt erbr<strong>in</strong>gen lassen und sie dann als eigene deklariert<br />

dem Patienten gegenüber mit dem Faktor von 1,15 <strong>in</strong> Rechnung<br />

gestellt. Dem Labor zahlte er lediglich zwischen dem<br />

0,32 und 1,0fachen des jeweiligen GOÄ-Satzes.<br />

Der Arzt hatte auch Behandlungen als eigene abgerechnet,<br />

die <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Praxisräumen durch Therapeuten erbracht<br />

wurden, die weder approbiert noch niedergelassen waren<br />

und ke<strong>in</strong>e Berechtigung hatten, selbständige Leistungen zu<br />

erbr<strong>in</strong>gen. Dennoch wurden die Therapeuten <strong>in</strong> eigener<br />

Verantwortung, ohne Aufsicht und Kontrolle des Arztes<br />

tätig. Der Arzt hatte nicht die fachlichen Kenntnisse, um die<br />

Tätigkeit der Therapeuten zu überwachen.<br />

Mit der Entscheidung wurde klargestellt, dass e<strong>in</strong> Abrechnungsbetrug<br />

vorliegt, wenn die Leistungen, die mangels<br />

persönlicher Leistungserbr<strong>in</strong>gung nicht abrechnungsfähig<br />

s<strong>in</strong>d, dennoch als eigene abgerechnet werden. Der Bundesgerichtshof<br />

geht davon aus, dass <strong>in</strong> dem Umfang, <strong>in</strong> dem die<br />

Rechtsordnung e<strong>in</strong>er privatärztlichen Leistung die Abrechenbarkeit<br />

versagt, ke<strong>in</strong> maßgeblicher wirtschaftlicher<br />

Wert zukommt, die Leistung damit m<strong>in</strong>derwertig im<br />

Vergleich zur höchstpersönlichen Erbr<strong>in</strong>gung durch den<br />

abrechnenden Arzt ist.<br />

Der verurteilte Arzt hatte danach nicht die Berechtigung, die<br />

Speziallaborleistungen, die er nicht erbr<strong>in</strong>gen durfte, als<br />

eigene abzurechnen. Er konnte auch nicht geltend machen,<br />

er wäre für das Labor tätig geworden, da mit der Vere<strong>in</strong>barung<br />

gerade ausgeschlossen wurde, dass das Labor e<strong>in</strong>en<br />

eigenen Anspruch gegenüber dem Patienten verfolgt.<br />

Der Betrug wird ferner nicht dadurch ausgeschlossen, dass<br />

dem Patienten ke<strong>in</strong> Vermögensschaden entsteht, soweit die<br />

Krankenversicherung die Beträge erstattet hat.<br />

Mit dieser Entscheidung wurde ebenso geklärt, dass<br />

die Abrechnung der Leistungen der Klasse<br />

M II mit dem Höchststeigerungsfaktor<br />

von<br />

1,3fach mit der wahrheitswidrigen<br />

Be grün dung e<strong>in</strong>er<br />

persönlichen Befundung<br />

anstelle des Regelsatzes<br />

<strong>in</strong> Höhe des<br />

1,15fachen e<strong>in</strong> Betrug<br />

darstellt.<br />

Vor dem H<strong>in</strong>tergrund der<br />

Entscheidung möge jeder niedergelassene<br />

Arzt se<strong>in</strong> Abrechnungsprozedere<br />

von Laborleistungen auf die<br />

bestehenden Strafbarkeitsrisiken<br />

prüfen.<br />

Wie immer haben unsere Kammermitglieder<br />

selbstverständlich die<br />

Möglichkeit, sich bei Fragen an die<br />

Rechtsabteilung zu wenden.<br />

Ass. jur. Annett Montes de Oca<br />

Ärzteblatt <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> 23 (<strong>2012</strong>) 10 11

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