2012 - Ärztliche Weiterbildung in Sachsen-Anhalt
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Mitteilungen aus der Kammer<br />
Novellierung der Approbationsordnung<br />
Die erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung<br />
für Ärzte br<strong>in</strong>gt bedeutende Änderungen für Studierende<br />
der Humanmediz<strong>in</strong> mit sich. Die novellierten<br />
Vorschriften treten zu vier verschiedenen Zeitpunkten <strong>in</strong><br />
Kraft. Die wichtigsten Änderungen sollen im Nachfolgenden<br />
dargestellt werden.<br />
1. Änderungen <strong>in</strong> Kraft seit 23.07.<strong>2012</strong><br />
Mit der Verkündung der ersten Verordnung zur Änderung<br />
der Approbationsordnung für Ärzte im Bundesgesetzblatt<br />
am 23.07.<strong>2012</strong> ergeben sich unmittelbar die ersten neuen<br />
Regelungen. So ist nunmehr die ärztliche Gesprächsführung<br />
Gegenstand der Ausbildung und damit auch unmittelbar<br />
Gegenstand des jetzigen Zweiten Abschnitts der<br />
ärztlichen Prüfung.<br />
Fernen kann ab sofort das Praktische Jahr (PJ) <strong>in</strong> Studienteilzeit<br />
mit 50 oder 75% der wöchentlichen Ausbildungszeit<br />
absolviert werden. Die Gesamtdauer der Ausbildung verlängert<br />
sich entsprechend.<br />
Für die Universitäten ergibt sich die Pflicht, es bis zum<br />
Beg<strong>in</strong>n des PJ im Oktober 2015 10% und bis zum Beg<strong>in</strong>n<br />
des PJ im Oktober 2017 20% der Studierenden der jeweiligen<br />
Universität zu ermöglichen, e<strong>in</strong>en Platz für das viermonatige<br />
Wahltertial <strong>in</strong> der Allgeme<strong>in</strong>mediz<strong>in</strong> zu erhalten.<br />
Im Oktober 2019 muss diese Option jedem Studierenden<br />
offenstehen.<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus wurde die Zahl der erlaubten Fehltage<br />
während des PJ von 20 auf 30 Tage angehoben. Davon<br />
dürfen bis zu <strong>in</strong>sgesamt 20 Ausbildungstage <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es<br />
Ausbildungsabschnitts liegen.<br />
Auch bei der Anerkennung des Praktikums der Krankenpflege<br />
ergeben sich Neuerungen. So kann nunmehr e<strong>in</strong>e<br />
krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen e<strong>in</strong>es freiwilligen<br />
sozialen Jahres/Jugendfreiwilligendienstes sowie Bundesfreiwilligendienstes<br />
angerechnet werden. Gleiches gilt für<br />
e<strong>in</strong>e absolvierte Ausbildung als Hebamme oder Entb<strong>in</strong>dungspfleger,<br />
als Rettungsassistent/-<strong>in</strong>, <strong>in</strong> der Krankenpflege,<br />
K<strong>in</strong>derkrankenpflege oder Altenpflege sowie Krankenpflegehilfe<br />
oder Altenpflegehilfe (Bei letzterem muss die Ausbildung<br />
m<strong>in</strong>destens 1 Jahr gedauert haben).<br />
Im Weiteren kann die schriftliche Prüfung nunmehr rechnergestützt<br />
durchgeführt werden. Ferner wurde der Querschnittsbereich<br />
„öffentliche Gesundheitspflege“ durch die<br />
Bezeichnung „öffentliches Gesundheitswesen“ ersetzt.<br />
Letztlich wurde mit <strong>in</strong> Kraft treten der Verordnung der Querschnittsbereich<br />
„Schmerztherapie“ e<strong>in</strong>geführt. Studierende,<br />
die sich ab dem Oktober 2016 für den Zweiten Abschnitt der<br />
<strong>Ärztliche</strong>n Prüfung anmelden, müssen e<strong>in</strong>en entsprechenden<br />
Leistungsnachweis vorlegen.<br />
12 Ärzteblatt <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> 23 (<strong>2012</strong>) 10<br />
2. Änderungen zum 01.04.2013<br />
Ab diesem Zeitpunkt ist die Universität verpflichtet, e<strong>in</strong>en<br />
Ausbildungsplan (Logbuch) zu erstellen, nachdem die<br />
Ausbildung des PJ durchzuführen ist. Die Ausbildung wird<br />
an Universitätskrankenhäusern oder <strong>in</strong> anderen Krankenhäusern<br />
durchgeführt, mit denen die Universität hierüber<br />
e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung getroffen hat. Das Krankenhaus muss<br />
gewährleisten, das Logbuch der Universität e<strong>in</strong>zuhalten.<br />
Die Studierenden haben nunmehr die Wahl, ihr PJ <strong>in</strong> den<br />
Universitätskrankenhäusern der Heimatuniversität (dort, wo<br />
sie immatrikuliert s<strong>in</strong>d), <strong>in</strong> Lehrkrankenhäusern der Heimatuniversität<br />
oder <strong>in</strong> anderen Universitätskrankenhäusern oder<br />
Lehrkrankenhäusern anderer Universitäten zu absolvieren,<br />
sofern dort genug Plätze zur Verfügung stehen.<br />
Sofern das Wahlfach Allgeme<strong>in</strong>mediz<strong>in</strong> belegt wurde, wird<br />
zukünftig die Ausbildung während des gesamten Ausbildungsabschnitts<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er allgeme<strong>in</strong>mediz<strong>in</strong>ischen Lehrpraxis<br />
absolviert.<br />
Des Weiteren ergeben sich Änderungen für die Gewährung<br />
von Geld und Sachleistungen. Diese darf ab dem 01.04.2013<br />
den Bedarf für Auszu bildende nach § 13 Abs. 1 Nummer 2<br />
des Bundesausbildungsförderungsgesetztes nicht übersteigen.<br />
3. Änderung zum 01.10.2013<br />
Das Blockpraktikum <strong>in</strong> der Allgeme<strong>in</strong>mediz<strong>in</strong> hat zukünftig<br />
m<strong>in</strong>destens 2 Wochen zu dauern. Ferner müssen Studie-<br />
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