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IV. Olympische Winterspiele 1936 part 1 - LA84 Foundation

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Allgemeine Bestimmungen und Ausschreibungen<br />

für die Feier der <strong>Olympische</strong>n Spiele<br />

1. Amateurbegriff<br />

Für die Zulassung der Sportsleute zu den Olym- gemäß den Bestimmungen der für diese Sportpischen<br />

Spielen gelten die Amateurbestimmungen zweige zuständigen internationalen Verbände zu<br />

der internationalen Sportverbände. beglaubigen.<br />

Fehlt für einen Sport der internationale Ver- Die Erklärung muß vom Nationalen <strong>Olympische</strong>n<br />

band, so trifft das Organisationskomitee im Ein- Ausschuß des betreffenden Landes gegengezeichverständnis<br />

mit dem I.O.K. die Bestimmungen. net werden. Dieser Ausschuß hat gleichzeitig die<br />

Die nationalen Verbände, die in ihren Ländern Erklärung abzugeben, daß er nach den Bestimmundie<br />

verschiedenen Sportzweige verwalten, haben gen des zuständigen internationalen Verbandes<br />

auf den Nennungslisten die Amateureigenschaft die Gemeldeten als Amateure betrachtet.<br />

2. Teilnahmebestimmungen<br />

Für die Vertretung eines Landes kann nur zu- Zur Teilnahme darf nicht zugelassen werden:<br />

gelassen werden, wer von Geburt oder durch<br />

Erwerb die Staatsangehörigkeit der betreffenden<br />

Nation oder des souveränen Staates besi”t, zu<br />

dem diese Nation verfassungsmäßig gehört. Wer<br />

bereits einmal an <strong>Olympische</strong>n Spielen teil-<br />

1. wer wissentlich seinen Sport oder einen anderen<br />

berufsmäßig ausübt oder ausgeübt hat,<br />

2. wer für Verdienstentgang eine Entschädigung<br />

angenommen hat.<br />

genommen hat, kann bei den folgenden Spielen Ein Urlaub, der nach den jeweiligen Berufsvernicht<br />

für ein anderes Land starten, selbst wenn hältnissen üblich ist oder unter solchen Bedinguner<br />

durch Einbürgerung die andere Nationalität gen anläßlich der <strong>Olympische</strong>n Spiele gewährt<br />

inzwischen erworben hat. Eine Ausnahme bildet wird, fällt nicht unter die Vorschrift des Artikels 2,<br />

vertraglich vollzogene Eroberung oder Neuschaf- vorausgese”t, daß er nicht in verschleierter Form<br />

fung eines Staates. eine mittelbare oder unmittelbare Entschädigung<br />

Im Falle der Einbürgerung hat der Betreffende für Verdienstentgang in sich schließt.<br />

den Beweis zu erbringen, daß er im Augenblick<br />

des Nationalitätswechsels in seinem Lande Amateur<br />

war.<br />

Die an den <strong>Olympische</strong>n Spielen teilnehmenden<br />

Sportsleute müssen den nachfolgenden Mindest-<br />

Jeder Sportsmann ist gehalten, folgende ehren-<br />

wörtliche Erklärung zu unterzeichnen:<br />

,,Ich, der Unterzeichnete, erkläre auf Ehrenwort,<br />

daß ich im Sinne der <strong>Olympische</strong>n Amaforderungen<br />

entsprechen: teurbestimmungen Amateur bin.”<br />

3. Altersgrenze<br />

Für die Teilnehmer an den <strong>Olympische</strong>n Spielen besteht keine Altersgrenze.<br />

4. Teilnahme der Frauen<br />

Die Frauen werden zu bestimmten Wettbewer- bewerbe, die sie bestreiten dürfen, sind im Proben<br />

der <strong>Olympische</strong>n Spiele zugelassen. Wett- gramm anzugeben.<br />

5. Programm<br />

Das offizielle Programm der <strong>Olympische</strong>n Spiele kämpfe in Übereinstimmung mit dem Vollwird<br />

der vom Internationalen <strong>Olympische</strong>n Ko- zugsausschuß des I.O.K. Das I.O.K. behält<br />

mitee angenommenen Einteilung gemäß auf- sich vor, Sportarten, deren Amateurbestimgestellt.<br />

mungen im Widerspruch zu den Bestimmungen<br />

Der einzelne Internationale Verband bestimmt des I.O.K. stehen, nicht in das Programm aufdie<br />

für seinen Sport auszuschreibenden Wett- zunehmen.<br />

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