IV. Olympische Winterspiele 1936 part 1 - LA84 Foundation
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Allgemeine Bestimmungen und Ausschreibungen<br />
für die Feier der <strong>Olympische</strong>n Spiele<br />
1. Amateurbegriff<br />
Für die Zulassung der Sportsleute zu den Olym- gemäß den Bestimmungen der für diese Sportpischen<br />
Spielen gelten die Amateurbestimmungen zweige zuständigen internationalen Verbände zu<br />
der internationalen Sportverbände. beglaubigen.<br />
Fehlt für einen Sport der internationale Ver- Die Erklärung muß vom Nationalen <strong>Olympische</strong>n<br />
band, so trifft das Organisationskomitee im Ein- Ausschuß des betreffenden Landes gegengezeichverständnis<br />
mit dem I.O.K. die Bestimmungen. net werden. Dieser Ausschuß hat gleichzeitig die<br />
Die nationalen Verbände, die in ihren Ländern Erklärung abzugeben, daß er nach den Bestimmundie<br />
verschiedenen Sportzweige verwalten, haben gen des zuständigen internationalen Verbandes<br />
auf den Nennungslisten die Amateureigenschaft die Gemeldeten als Amateure betrachtet.<br />
2. Teilnahmebestimmungen<br />
Für die Vertretung eines Landes kann nur zu- Zur Teilnahme darf nicht zugelassen werden:<br />
gelassen werden, wer von Geburt oder durch<br />
Erwerb die Staatsangehörigkeit der betreffenden<br />
Nation oder des souveränen Staates besi”t, zu<br />
dem diese Nation verfassungsmäßig gehört. Wer<br />
bereits einmal an <strong>Olympische</strong>n Spielen teil-<br />
1. wer wissentlich seinen Sport oder einen anderen<br />
berufsmäßig ausübt oder ausgeübt hat,<br />
2. wer für Verdienstentgang eine Entschädigung<br />
angenommen hat.<br />
genommen hat, kann bei den folgenden Spielen Ein Urlaub, der nach den jeweiligen Berufsvernicht<br />
für ein anderes Land starten, selbst wenn hältnissen üblich ist oder unter solchen Bedinguner<br />
durch Einbürgerung die andere Nationalität gen anläßlich der <strong>Olympische</strong>n Spiele gewährt<br />
inzwischen erworben hat. Eine Ausnahme bildet wird, fällt nicht unter die Vorschrift des Artikels 2,<br />
vertraglich vollzogene Eroberung oder Neuschaf- vorausgese”t, daß er nicht in verschleierter Form<br />
fung eines Staates. eine mittelbare oder unmittelbare Entschädigung<br />
Im Falle der Einbürgerung hat der Betreffende für Verdienstentgang in sich schließt.<br />
den Beweis zu erbringen, daß er im Augenblick<br />
des Nationalitätswechsels in seinem Lande Amateur<br />
war.<br />
Die an den <strong>Olympische</strong>n Spielen teilnehmenden<br />
Sportsleute müssen den nachfolgenden Mindest-<br />
Jeder Sportsmann ist gehalten, folgende ehren-<br />
wörtliche Erklärung zu unterzeichnen:<br />
,,Ich, der Unterzeichnete, erkläre auf Ehrenwort,<br />
daß ich im Sinne der <strong>Olympische</strong>n Amaforderungen<br />
entsprechen: teurbestimmungen Amateur bin.”<br />
3. Altersgrenze<br />
Für die Teilnehmer an den <strong>Olympische</strong>n Spielen besteht keine Altersgrenze.<br />
4. Teilnahme der Frauen<br />
Die Frauen werden zu bestimmten Wettbewer- bewerbe, die sie bestreiten dürfen, sind im Proben<br />
der <strong>Olympische</strong>n Spiele zugelassen. Wett- gramm anzugeben.<br />
5. Programm<br />
Das offizielle Programm der <strong>Olympische</strong>n Spiele kämpfe in Übereinstimmung mit dem Vollwird<br />
der vom Internationalen <strong>Olympische</strong>n Ko- zugsausschuß des I.O.K. Das I.O.K. behält<br />
mitee angenommenen Einteilung gemäß auf- sich vor, Sportarten, deren Amateurbestimgestellt.<br />
mungen im Widerspruch zu den Bestimmungen<br />
Der einzelne Internationale Verband bestimmt des I.O.K. stehen, nicht in das Programm aufdie<br />
für seinen Sport auszuschreibenden Wett- zunehmen.<br />
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