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Landtagspräsident Christoph Grimm - Landtag Rheinland-Pfalz

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Schüler-<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> - 20. Sitzung am 2. Dezember 2004<br />

steht das im Gesetzestext –, zum Beispiel der Weisung,<br />

an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,<br />

über Jugendarrest – der reicht bis zu vier<br />

Wochen – bis hin zur Jugendstrafe, die im Höchstfall<br />

bei schweren Verbrechen bis zu zehn Jahren<br />

verhängt werden kann.<br />

Bei Straftaten leichteren oder mittleren kriminellen<br />

Gehalts kann im Wege der so genannten Diversion<br />

– das heißt eine Sanktionierung, ohne den gerichtlichen<br />

Weg zu beschreiten – von weiteren Strafverfolgungsmaßnahmen<br />

abgesehen werden, wenn und<br />

nachdem erzieherische Maßnahmen, die im Einzelfall<br />

festgelegt werden, getroffen wurden. Ein<br />

Beispiel dafür ist der Täter-Opfer-Ausgleich, bei<br />

dem sich der Täter und das Opfer begegnen und<br />

eine neutrale Person vermittelt. Häufig kommt es<br />

dabei zu Entschuldigungen, oder es werden Wiedergutmachungen<br />

vereinbart. Es ist erstaunlich, wie<br />

sehr gerade der Täter-Opfer-Ausgleich zur Wiederherstellung<br />

des Rechtsfriedens beiträgt.<br />

Die Praxis der Jugendstaatsanwälte und Jugendrichter<br />

unseres Landes hat bisher keinen Bedarf<br />

angemeldet, darüber hinausgehend weitere<br />

Sanktionsformen einzuführen. Wir können also<br />

grundsätzlich davon ausgehen, dass sich das bisherige<br />

Instrumentarium bewährt hat.<br />

Zur erzieherischen Einwirkung auf jugendliche Wiederholungstäter<br />

erscheint es daher nicht erforderlich,<br />

eine weitere Sanktionsart wie beispielsweise<br />

die Erziehungscamps einzuführen. Ich habe vorhin<br />

schon darauf hingewiesen, dass zum Beispiel im<br />

Wege der Weisung die Teilnahme an sozialen Trainingskursen<br />

möglich ist, eine Geschichte, die im<br />

Grunde genommen der Zielsetzung, die auch mit<br />

Erziehungscamps verfolgt wird, recht nahe kommt.<br />

Auf der anderen Seite unterstütze ich auch die Dame,<br />

die den Änderungsantrag hierzu begründet hat.<br />

Ich persönlich stehe so genannten Erziehungscamps<br />

nach amerikanischem Muster eher etwas<br />

distanziert gegenüber.<br />

Soweit die Fraktion Jugend für Tierschutz für jugendliche<br />

Wiederholungstäter pädagogische Heime<br />

fordert, kann ich nur sagen, dass dieser Antrag auf<br />

28<br />

offene Türen trifft. Solche Möglichkeiten bestehen<br />

bereits, durchaus in erheblichem Umfang.<br />

Das Strafgesetzbuch und das Jugendgerichtsgesetz<br />

halten für alle bei jugendlichen Wiederholungstätern<br />

und jugendlichen Gewalttätern in Frage kommenden<br />

Straftaten ausreichende Strafrahmen zur Verfügung,<br />

die bei Vergehen von bis zu fünf Jahren<br />

Jugendstrafe und bei Verbrechen in der Regel bis<br />

zu zehn Jahren Jugendstrafe reichen. Verbrechen<br />

sind all diejenigen Straftaten im Strafgesetzbuch,<br />

bei denen die Mindeststrafe ein Jahr beträgt.<br />

Innerhalb dieser Strafrahmen das für den Einzelfall<br />

richtige Strafmaß zu finden ist indessen Aufgabe<br />

der Gerichte, der Jugendrichter des Jugendschöffengerichts<br />

und der Jugendkammer. Die Gerichte<br />

entscheiden über die Höhe des Strafmaßes in richterlicher<br />

Unabhängigkeit. Auf diese Entscheidungen<br />

im Einzelfall oder auch nur generell Einfluss zu<br />

nehmen ist der Landesregierung deshalb von Verfassungs<br />

wegen unmöglich. Dies zu betonen erscheint<br />

mir an dieser Stelle besonders wichtig. Es<br />

ist eines der Verdienste unseres Rechtsstaates,<br />

dass Gerichte unabhängig entscheiden und nicht<br />

beeinflusst werden.<br />

Hinsichtlich der therapeutischen Betreuung gilt,<br />

dass nicht jeder Täter therapiegeeignet ist. Erfolg<br />

versprechende Therapien setzen grundsätzlich die<br />

Mitwirkungsbereitschaft des Betreffenden voraus. In<br />

den Haftanstalten des Landes werden auch durchaus<br />

Therapien durchgeführt. § 9 des Strafvollzugsgesetzes<br />

sieht sogar vor, dass zum Beispiel Gefangene,<br />

die wegen Sexualstraftaten zu Freiheitsstrafen<br />

von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind,<br />

sogar ohne ihre Zustimmung in eine sozialtherapeutische<br />

Einrichtung verlegt werden können, um<br />

nur jede Möglichkeit auszuschöpfen, sie therapeutisch<br />

zu beeinflussen. Auch dies setzt natürlich ein<br />

Mindestmaß an Mitwirkungsbereitschaft voraus.<br />

Soweit die Fraktion Ausländerfreundliches <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong><br />

fordert, dass jugendliche Wiederholungstäter<br />

außerdem einen Teil der Gerichtskosten<br />

tragen sollen, ist auszuführen, dass natürlich grundsätzlich<br />

auch jugendliche Straftäter verpflichtet sind,<br />

Gerichtskosten zu tragen. Das Jugendgerichtsge

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