Landtagspräsident Christoph Grimm - Landtag Rheinland-Pfalz
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Schüler-<strong>Landtag</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> - 20. Sitzung am 2. Dezember 2004<br />
steht das im Gesetzestext –, zum Beispiel der Weisung,<br />
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,<br />
über Jugendarrest – der reicht bis zu vier<br />
Wochen – bis hin zur Jugendstrafe, die im Höchstfall<br />
bei schweren Verbrechen bis zu zehn Jahren<br />
verhängt werden kann.<br />
Bei Straftaten leichteren oder mittleren kriminellen<br />
Gehalts kann im Wege der so genannten Diversion<br />
– das heißt eine Sanktionierung, ohne den gerichtlichen<br />
Weg zu beschreiten – von weiteren Strafverfolgungsmaßnahmen<br />
abgesehen werden, wenn und<br />
nachdem erzieherische Maßnahmen, die im Einzelfall<br />
festgelegt werden, getroffen wurden. Ein<br />
Beispiel dafür ist der Täter-Opfer-Ausgleich, bei<br />
dem sich der Täter und das Opfer begegnen und<br />
eine neutrale Person vermittelt. Häufig kommt es<br />
dabei zu Entschuldigungen, oder es werden Wiedergutmachungen<br />
vereinbart. Es ist erstaunlich, wie<br />
sehr gerade der Täter-Opfer-Ausgleich zur Wiederherstellung<br />
des Rechtsfriedens beiträgt.<br />
Die Praxis der Jugendstaatsanwälte und Jugendrichter<br />
unseres Landes hat bisher keinen Bedarf<br />
angemeldet, darüber hinausgehend weitere<br />
Sanktionsformen einzuführen. Wir können also<br />
grundsätzlich davon ausgehen, dass sich das bisherige<br />
Instrumentarium bewährt hat.<br />
Zur erzieherischen Einwirkung auf jugendliche Wiederholungstäter<br />
erscheint es daher nicht erforderlich,<br />
eine weitere Sanktionsart wie beispielsweise<br />
die Erziehungscamps einzuführen. Ich habe vorhin<br />
schon darauf hingewiesen, dass zum Beispiel im<br />
Wege der Weisung die Teilnahme an sozialen Trainingskursen<br />
möglich ist, eine Geschichte, die im<br />
Grunde genommen der Zielsetzung, die auch mit<br />
Erziehungscamps verfolgt wird, recht nahe kommt.<br />
Auf der anderen Seite unterstütze ich auch die Dame,<br />
die den Änderungsantrag hierzu begründet hat.<br />
Ich persönlich stehe so genannten Erziehungscamps<br />
nach amerikanischem Muster eher etwas<br />
distanziert gegenüber.<br />
Soweit die Fraktion Jugend für Tierschutz für jugendliche<br />
Wiederholungstäter pädagogische Heime<br />
fordert, kann ich nur sagen, dass dieser Antrag auf<br />
28<br />
offene Türen trifft. Solche Möglichkeiten bestehen<br />
bereits, durchaus in erheblichem Umfang.<br />
Das Strafgesetzbuch und das Jugendgerichtsgesetz<br />
halten für alle bei jugendlichen Wiederholungstätern<br />
und jugendlichen Gewalttätern in Frage kommenden<br />
Straftaten ausreichende Strafrahmen zur Verfügung,<br />
die bei Vergehen von bis zu fünf Jahren<br />
Jugendstrafe und bei Verbrechen in der Regel bis<br />
zu zehn Jahren Jugendstrafe reichen. Verbrechen<br />
sind all diejenigen Straftaten im Strafgesetzbuch,<br />
bei denen die Mindeststrafe ein Jahr beträgt.<br />
Innerhalb dieser Strafrahmen das für den Einzelfall<br />
richtige Strafmaß zu finden ist indessen Aufgabe<br />
der Gerichte, der Jugendrichter des Jugendschöffengerichts<br />
und der Jugendkammer. Die Gerichte<br />
entscheiden über die Höhe des Strafmaßes in richterlicher<br />
Unabhängigkeit. Auf diese Entscheidungen<br />
im Einzelfall oder auch nur generell Einfluss zu<br />
nehmen ist der Landesregierung deshalb von Verfassungs<br />
wegen unmöglich. Dies zu betonen erscheint<br />
mir an dieser Stelle besonders wichtig. Es<br />
ist eines der Verdienste unseres Rechtsstaates,<br />
dass Gerichte unabhängig entscheiden und nicht<br />
beeinflusst werden.<br />
Hinsichtlich der therapeutischen Betreuung gilt,<br />
dass nicht jeder Täter therapiegeeignet ist. Erfolg<br />
versprechende Therapien setzen grundsätzlich die<br />
Mitwirkungsbereitschaft des Betreffenden voraus. In<br />
den Haftanstalten des Landes werden auch durchaus<br />
Therapien durchgeführt. § 9 des Strafvollzugsgesetzes<br />
sieht sogar vor, dass zum Beispiel Gefangene,<br />
die wegen Sexualstraftaten zu Freiheitsstrafen<br />
von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind,<br />
sogar ohne ihre Zustimmung in eine sozialtherapeutische<br />
Einrichtung verlegt werden können, um<br />
nur jede Möglichkeit auszuschöpfen, sie therapeutisch<br />
zu beeinflussen. Auch dies setzt natürlich ein<br />
Mindestmaß an Mitwirkungsbereitschaft voraus.<br />
Soweit die Fraktion Ausländerfreundliches <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong><br />
fordert, dass jugendliche Wiederholungstäter<br />
außerdem einen Teil der Gerichtskosten<br />
tragen sollen, ist auszuführen, dass natürlich grundsätzlich<br />
auch jugendliche Straftäter verpflichtet sind,<br />
Gerichtskosten zu tragen. Das Jugendgerichtsge