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RECHT & MARKETING _ Messestän<strong>de</strong><br />

Messestän<strong>de</strong> schützen<br />

Der Schutz von Messestän<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>ren Entwürfen beschäftigt die Beraterpraxis immer<br />

öfter. Denn sollte für <strong>de</strong>n Entwurf <strong>de</strong>s Messestands Urheberschutz bestehen, dann löst die<br />

unlizenzierte Nutzung Unterlassungs-, Auskunfts- und Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche aus.<br />

Text _ Florian Steiner<br />

Gesetzt <strong>de</strong>n Fall, ein Aussteller übernimmt<br />

<strong>de</strong>n Entwurf eines Messe<strong>de</strong>signers<br />

einfach ungefragt, besteht die Gefahr,<br />

dass <strong>de</strong>r Urheber <strong>de</strong>n Messestand<br />

per Gerichtsbeschluss schließen lassen<br />

kann. Der ausstellen<strong>de</strong> Unternehmer,<br />

<strong>de</strong>r im Vorfeld <strong>de</strong>r Messe meist erhebliche<br />

Investitionen getätigt hat, hätte<br />

große Probleme, wenn die eingela<strong>de</strong>nen<br />

Kun<strong>de</strong>n vor einem versiegelten Messestand<br />

stehen. Daher lohnt es sich, einen<br />

intensiven Blick auf <strong>de</strong>n rechtlichen<br />

Hintergrund zu wagen.<br />

Sowohl ein Messestand als auch <strong>de</strong>r<br />

Entwurf eines Messestands können als<br />

Werke <strong>de</strong>r Baukunst unter <strong>de</strong>n Schutz<br />

<strong>de</strong>s Urhebergesetzes fallen. Voraussetzung<br />

ist, dass das Werk eine persönliche<br />

geistige Schöpfung im Sinne <strong>de</strong>s<br />

§ 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Der Messestand<br />

muss sich hierbei aus <strong>de</strong>r Masse<br />

<strong>de</strong>s Alltäglichen und Banalen abheben,<br />

um die notwendige Schöpfungshöhe zu<br />

erreichen. Von <strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>s Messestands<br />

muss dabei ohne Rücksicht auf<br />

<strong>de</strong>n praktischen Zweck eine so starke<br />

ästhetische Wirkung ausgehen, dass sie<br />

über ein gefälliges und überzeugen<strong>de</strong>s<br />

AUTOR<br />

Florian Steiner<br />

ist Partner <strong>de</strong>r Kanzlei<br />

Dr. Schotthöfer &<br />

Steiner und überwiegend<br />

im Bereich <strong>de</strong>s Wirtschaftsrechts,<br />

insbeson<strong>de</strong>re im Wettbewerbs- und<br />

Urheberrecht tätig.<br />

p kanzlei@schotthofer.<strong>de</strong><br />

kunstgewerbliches Design hinaus bereits<br />

künstlerische Individualität erkennen<br />

lässt.<br />

Urheberrechtlicher Schutz<br />

Der anzusetzen<strong>de</strong> Maßstab liegt für <strong>de</strong>n<br />

Messe<strong>de</strong>signer hoch, da Kreativität gefor<strong>de</strong>rt<br />

wird, die sich von <strong>de</strong>r Masse <strong>de</strong>r<br />

bekannten Gestaltungen abhebt. Nach<br />

Auswertung <strong>de</strong>r bisher zum Thema<br />

Schutzfähigkeit von Messestän<strong>de</strong>n aufgefun<strong>de</strong>nen<br />

Entscheidungen zeichnet<br />

sich ein uneinheitlicher Meinungsstand<br />

ab. Die Gerichte haben unterschiedlich<br />

beurteilt, ob <strong>de</strong>r Entwurf eines Messestands<br />

schutzfähig ist.<br />

Das Oberlan<strong>de</strong>sgericht Köln (Urteil vom<br />

20.3.2009 – 33 O 113/08) hatte <strong>de</strong>n Fall<br />

zu beurteilen, in <strong>de</strong>m ein Aussteller eigenmächtig<br />

zwei 3D-Computergrafiken<br />

von Messestän<strong>de</strong>n kopiert und für eigene<br />

Zwecke verwen<strong>de</strong>t hat. Trotz <strong>de</strong>s<br />

Umstands, dass die Messe<strong>de</strong>signer nach<br />

Ansicht <strong>de</strong>r Richter die Möglichkeit <strong>de</strong>r<br />

Visualisierung und optischer Effekte<br />

(Perspektive, Licht, Schatten) mit einer<br />

Eigenständigkeit ausgenützt haben,<br />

reichte die Gestaltung nicht für eine<br />

aus ästhetischer Sicht überragen<strong>de</strong> Leistung<br />

aus. In einem älteren Fall hat das<br />

Landgericht Frankfurt am Main (Urteil<br />

vom 4.3.1987 – 3/8 O 67/86) gegenteilig<br />

entschie<strong>de</strong>n. Hier erkannte das Gericht<br />

in <strong>de</strong>r wabenförmigen Raumaufteilung<br />

in Verbindung mit <strong>de</strong>r allseitigen Öffnung<br />

<strong>de</strong>r Ausstellungsfläche durch die<br />

Verwendung von Glaswän<strong>de</strong>n einen harmonischen<br />

und kongenialen Entwurf<br />

eines Bauwerks, <strong>de</strong>r urheberrechtlich<br />

schutzfähig ist. Dagegen hat das Landgericht<br />

Düsseldorf (Urteil vom 12.6.2002<br />

– 12 O 414/01) die individuellen Eigen-<br />

heiten <strong>de</strong>r gefun<strong>de</strong>nen Gestaltung eines<br />

Messestands nicht anerkannt, da er aus<br />

<strong>de</strong>r Masse <strong>de</strong>r bekannten Formengestaltungen<br />

nicht herausragte.<br />

Zusammenfassend lässt sich als Zwischenergebnis<br />

festhalten, dass die Entscheidungen<br />

jüngeren Datums hohe<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen stellen, damit einem<br />

Messestand Urheberschutz zuerkannt<br />

wird. Grund dafür ist, dass ein Monopol<br />

im Bereich <strong>de</strong>s Messebaus, also bei<br />

Zweckbauten, vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n soll.<br />

Auch ein wettbewerbsrechtlicher Schutz<br />

vor Nachahmungen und Rufausbeutung<br />

hilft meist nicht weiter, da diese durch<br />

das Urheberrecht überlagert wird. Ist<br />

ein Messebau nicht vom Urheberrecht<br />

geschützt, kann nur in Ausnahmefällen<br />

ein Schutz über das Wettbewerbsrecht<br />

erlangt wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Entwurf eines Messestands kann<br />

auch als Darstellung technischer Art<br />

nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützt<br />

sein. Hier ist die Art und Weise <strong>de</strong>r Darstellung<br />

entschei<strong>de</strong>nd und nicht <strong>de</strong>r<br />

dargestellte Messestand. Es darf nicht<br />

authentisch ein Mo<strong>de</strong>ll <strong>de</strong>s Messe stands<br />

entworfen wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn es soll <strong>de</strong>r<br />

Gegenstand veranschaulicht wer<strong>de</strong>n, in<strong>de</strong>m<br />

Wesentliches ausgewählt und hervorgehoben<br />

wird. Hierzu hat das Oberlan<strong>de</strong>sgericht<br />

Köln entschie<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r<br />

Zweck <strong>de</strong>s Entwurfs nicht ein gefälliger<br />

visueller Eindruck <strong>de</strong>s Messestands sein<br />

darf, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Zweck in <strong>de</strong>r Schaffung<br />

einer praktisch-technischen Bildaussage<br />

liegen muss.<br />

Die Voraussetzungen zu erfüllen, ist<br />

schwierig, da <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>s Entwurfs oft<br />

in <strong>de</strong>r authentischen Wie<strong>de</strong>rgabe liegt.<br />

Messebauer sollten versuchen, Entwürfe<br />

mit eigenen Symbolen, Farben, Beschriftungen,<br />

Vergröberungen zu versehen,<br />

66 www.acquisa.<strong>de</strong> 04/2011

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