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RECHT & MARKETING _ Messestän<strong>de</strong><br />
Messestän<strong>de</strong> schützen<br />
Der Schutz von Messestän<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>ren Entwürfen beschäftigt die Beraterpraxis immer<br />
öfter. Denn sollte für <strong>de</strong>n Entwurf <strong>de</strong>s Messestands Urheberschutz bestehen, dann löst die<br />
unlizenzierte Nutzung Unterlassungs-, Auskunfts- und Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche aus.<br />
Text _ Florian Steiner<br />
Gesetzt <strong>de</strong>n Fall, ein Aussteller übernimmt<br />
<strong>de</strong>n Entwurf eines Messe<strong>de</strong>signers<br />
einfach ungefragt, besteht die Gefahr,<br />
dass <strong>de</strong>r Urheber <strong>de</strong>n Messestand<br />
per Gerichtsbeschluss schließen lassen<br />
kann. Der ausstellen<strong>de</strong> Unternehmer,<br />
<strong>de</strong>r im Vorfeld <strong>de</strong>r Messe meist erhebliche<br />
Investitionen getätigt hat, hätte<br />
große Probleme, wenn die eingela<strong>de</strong>nen<br />
Kun<strong>de</strong>n vor einem versiegelten Messestand<br />
stehen. Daher lohnt es sich, einen<br />
intensiven Blick auf <strong>de</strong>n rechtlichen<br />
Hintergrund zu wagen.<br />
Sowohl ein Messestand als auch <strong>de</strong>r<br />
Entwurf eines Messestands können als<br />
Werke <strong>de</strong>r Baukunst unter <strong>de</strong>n Schutz<br />
<strong>de</strong>s Urhebergesetzes fallen. Voraussetzung<br />
ist, dass das Werk eine persönliche<br />
geistige Schöpfung im Sinne <strong>de</strong>s<br />
§ 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Der Messestand<br />
muss sich hierbei aus <strong>de</strong>r Masse<br />
<strong>de</strong>s Alltäglichen und Banalen abheben,<br />
um die notwendige Schöpfungshöhe zu<br />
erreichen. Von <strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>s Messestands<br />
muss dabei ohne Rücksicht auf<br />
<strong>de</strong>n praktischen Zweck eine so starke<br />
ästhetische Wirkung ausgehen, dass sie<br />
über ein gefälliges und überzeugen<strong>de</strong>s<br />
AUTOR<br />
Florian Steiner<br />
ist Partner <strong>de</strong>r Kanzlei<br />
Dr. Schotthöfer &<br />
Steiner und überwiegend<br />
im Bereich <strong>de</strong>s Wirtschaftsrechts,<br />
insbeson<strong>de</strong>re im Wettbewerbs- und<br />
Urheberrecht tätig.<br />
p kanzlei@schotthofer.<strong>de</strong><br />
kunstgewerbliches Design hinaus bereits<br />
künstlerische Individualität erkennen<br />
lässt.<br />
Urheberrechtlicher Schutz<br />
Der anzusetzen<strong>de</strong> Maßstab liegt für <strong>de</strong>n<br />
Messe<strong>de</strong>signer hoch, da Kreativität gefor<strong>de</strong>rt<br />
wird, die sich von <strong>de</strong>r Masse <strong>de</strong>r<br />
bekannten Gestaltungen abhebt. Nach<br />
Auswertung <strong>de</strong>r bisher zum Thema<br />
Schutzfähigkeit von Messestän<strong>de</strong>n aufgefun<strong>de</strong>nen<br />
Entscheidungen zeichnet<br />
sich ein uneinheitlicher Meinungsstand<br />
ab. Die Gerichte haben unterschiedlich<br />
beurteilt, ob <strong>de</strong>r Entwurf eines Messestands<br />
schutzfähig ist.<br />
Das Oberlan<strong>de</strong>sgericht Köln (Urteil vom<br />
20.3.2009 – 33 O 113/08) hatte <strong>de</strong>n Fall<br />
zu beurteilen, in <strong>de</strong>m ein Aussteller eigenmächtig<br />
zwei 3D-Computergrafiken<br />
von Messestän<strong>de</strong>n kopiert und für eigene<br />
Zwecke verwen<strong>de</strong>t hat. Trotz <strong>de</strong>s<br />
Umstands, dass die Messe<strong>de</strong>signer nach<br />
Ansicht <strong>de</strong>r Richter die Möglichkeit <strong>de</strong>r<br />
Visualisierung und optischer Effekte<br />
(Perspektive, Licht, Schatten) mit einer<br />
Eigenständigkeit ausgenützt haben,<br />
reichte die Gestaltung nicht für eine<br />
aus ästhetischer Sicht überragen<strong>de</strong> Leistung<br />
aus. In einem älteren Fall hat das<br />
Landgericht Frankfurt am Main (Urteil<br />
vom 4.3.1987 – 3/8 O 67/86) gegenteilig<br />
entschie<strong>de</strong>n. Hier erkannte das Gericht<br />
in <strong>de</strong>r wabenförmigen Raumaufteilung<br />
in Verbindung mit <strong>de</strong>r allseitigen Öffnung<br />
<strong>de</strong>r Ausstellungsfläche durch die<br />
Verwendung von Glaswän<strong>de</strong>n einen harmonischen<br />
und kongenialen Entwurf<br />
eines Bauwerks, <strong>de</strong>r urheberrechtlich<br />
schutzfähig ist. Dagegen hat das Landgericht<br />
Düsseldorf (Urteil vom 12.6.2002<br />
– 12 O 414/01) die individuellen Eigen-<br />
heiten <strong>de</strong>r gefun<strong>de</strong>nen Gestaltung eines<br />
Messestands nicht anerkannt, da er aus<br />
<strong>de</strong>r Masse <strong>de</strong>r bekannten Formengestaltungen<br />
nicht herausragte.<br />
Zusammenfassend lässt sich als Zwischenergebnis<br />
festhalten, dass die Entscheidungen<br />
jüngeren Datums hohe<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen stellen, damit einem<br />
Messestand Urheberschutz zuerkannt<br />
wird. Grund dafür ist, dass ein Monopol<br />
im Bereich <strong>de</strong>s Messebaus, also bei<br />
Zweckbauten, vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n soll.<br />
Auch ein wettbewerbsrechtlicher Schutz<br />
vor Nachahmungen und Rufausbeutung<br />
hilft meist nicht weiter, da diese durch<br />
das Urheberrecht überlagert wird. Ist<br />
ein Messebau nicht vom Urheberrecht<br />
geschützt, kann nur in Ausnahmefällen<br />
ein Schutz über das Wettbewerbsrecht<br />
erlangt wer<strong>de</strong>n.<br />
Der Entwurf eines Messestands kann<br />
auch als Darstellung technischer Art<br />
nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützt<br />
sein. Hier ist die Art und Weise <strong>de</strong>r Darstellung<br />
entschei<strong>de</strong>nd und nicht <strong>de</strong>r<br />
dargestellte Messestand. Es darf nicht<br />
authentisch ein Mo<strong>de</strong>ll <strong>de</strong>s Messe stands<br />
entworfen wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn es soll <strong>de</strong>r<br />
Gegenstand veranschaulicht wer<strong>de</strong>n, in<strong>de</strong>m<br />
Wesentliches ausgewählt und hervorgehoben<br />
wird. Hierzu hat das Oberlan<strong>de</strong>sgericht<br />
Köln entschie<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r<br />
Zweck <strong>de</strong>s Entwurfs nicht ein gefälliger<br />
visueller Eindruck <strong>de</strong>s Messestands sein<br />
darf, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Zweck in <strong>de</strong>r Schaffung<br />
einer praktisch-technischen Bildaussage<br />
liegen muss.<br />
Die Voraussetzungen zu erfüllen, ist<br />
schwierig, da <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>s Entwurfs oft<br />
in <strong>de</strong>r authentischen Wie<strong>de</strong>rgabe liegt.<br />
Messebauer sollten versuchen, Entwürfe<br />
mit eigenen Symbolen, Farben, Beschriftungen,<br />
Vergröberungen zu versehen,<br />
66 www.acquisa.<strong>de</strong> 04/2011