RECHT & MARKETING _ Gerichtsentscheidungen RECHTSTICKER MITSTÖRERHAFTUNG Das OLG Köln hat mit Urteil vom 28. Januar 2011 (Az. 6 U 200/05) entschie<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>n Merchant grundsätzlich eine Mitverantwortlichkeit für seinen Affiliate trifft. Eine Ausnahme davon gelte allerdings dann, wenn die Rechtsverletzung durch <strong>de</strong>n Affiliate auf einem Web- Portal begangen wird, das gar nicht beim Merchant angemel<strong>de</strong>t war. In diesem Fall entfalle eine solche Mitverantwortlichkeit, so die Kölner Richter. www. olg-koeln.nrw.<strong>de</strong> WERBESCHREIBEN Persönlich adressierte Werbeschreiben, <strong>de</strong>nen bereits eine auf <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s Adressaten ausgestellte Kreditkarte beigefügt ist, sind nicht wettbewerbswidrig. Dies entschied <strong>de</strong>r BGH mit Urteil vom 3. März 2011 (Az. I ZR 167/09). Nach Ansicht <strong>de</strong>s Gerichts liege hierin insbeson<strong>de</strong>re keine unzumutbare Beläs tigung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG. Zwar wür<strong>de</strong>n sich die Verbraucher häufig dazu veranlasst sehen, die Karten vor <strong>de</strong>r Entsorgung zu zerstören, um ihre persönlichen Daten unkenntlich zu machen. Dies führe aber noch nicht zu einer für <strong>de</strong>n Adressaten unzumutbaren Belästigung. www. bun<strong>de</strong>sgerichtshof.<strong>de</strong> Weiterführen<strong>de</strong> Informationen erhalten Sie unter http://blog.dlapiper.com/ <strong>de</strong>technology/ § BUNDESGERICHTSHOF Produktfotos im Internet Mit Urteil vom 12. Januar 2011 (Az. VIII ZR 346/09) hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgerichtshof (BGH) entschie<strong>de</strong>n, dass die Vereinbarung über die Eigenschaften <strong>de</strong>s Kaufgegenstands auch durch ein Foto <strong>de</strong>s Kaufgegenstands, beispielsweise auf <strong>de</strong>r Angebotsseite einer Internet-Plattform, getroffen wer<strong>de</strong>n kann. In <strong>de</strong>m zu entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Fall hat ein Kraftfahrzeugsachverständigenbüro im Auftrag für ein Autohaus ein Auto in einer Internet- Restwert-Börse zum Verkauf angeboten. Dabei verwen<strong>de</strong>te das Sachverständigenbüro ein Foto von <strong>de</strong>m Fahrzeug, auf <strong>de</strong>m eine Standheizung zu erkennen war, die jedoch in <strong>de</strong>r Angebotsbeschreibung nicht erwähnt wur<strong>de</strong>. Die Käuferin ging aufgrund <strong>de</strong>s Fahrzeugfotos davon aus, das Auto zusammen mit <strong>de</strong>r Standheizung zu erwerben. Da das Autohaus die Standheizung jedoch tatsächlich nicht mitverkaufen wollte, ließ es die Standheizung vor Übergabe an die Käuferin ausbauen. Die Erwerberin <strong>de</strong>s Pkw for<strong>de</strong>rte von <strong>de</strong>m Sachverständigenbüro Ersatz <strong>de</strong>r Aufwendungen, die ihr für die nachträgliche Beschaffung und <strong>de</strong>n Einbau einer Standheizung entstan<strong>de</strong>n sind. Der BGH ging im Einklang mit <strong>de</strong>n Vorinstanzen davon aus, dass das Fehlen <strong>de</strong>r Standheizung einen Sachmangel darstellt, <strong>de</strong>r die Erwerberin zur Geltendmachung von Mängelrechten berechtige. Bevor Scha<strong>de</strong>nsersatz wegen Nichterfüllung gefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n könne, müsse sich die Käuferin jedoch zunächst an <strong>de</strong>n Verkäufer halten und von diesem Nacherfüllung verlangen. HANDLUNGSEMPFEHLUNG: Verallgemeinernd lässt sich <strong>de</strong>r Entscheidung entnehmen, dass ein Foto einer auf einer Internet-Plattform zum Kauf angebotenen Sache eine abschließ end gestaltete Artikelbeschreibung ergänzen kann. Sind <strong>de</strong>m Bild Eigenschaften <strong>de</strong>s Kaufgegenstands zu entnehmen, die in einer Artikelbeschreibung genannt sind, wer<strong>de</strong>n diese Eigenschaften <strong>de</strong>nnoch Bestandteil <strong>de</strong>s Vertrags. Weist <strong>de</strong>r Kaufgegenstand diese Eigenschaften nicht auf, liegt ein Sachmangel vor, <strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>s Käufers wie Nacherfüllung, Min<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsersatz auslösen kann. Verkäufer, die Bil<strong>de</strong>r zur Beschreibung eines Artikels verwen<strong>de</strong>n, sollten daher generell darauf achten, dass die Abbildungen mit <strong>de</strong>r Artikelbeschreibung übereinstimmen. Ist dagegen die auf <strong>de</strong>n Bil<strong>de</strong>rn dargestellte Sache mit <strong>de</strong>m eigentlich angebotenen Artikel nicht i<strong>de</strong>ntisch, muss dies in <strong>de</strong>r Produktbeschreibung <strong>de</strong>utlich gemacht wer<strong>de</strong>n. Auf etwaige Abweichungen <strong>de</strong>s angebotenen Artikels von <strong>de</strong>n Bil<strong>de</strong>rn ist ebenfalls ausdrücklich und <strong>de</strong>utlich hinzuweisen, wenn das auf <strong>de</strong>m Bild dargestellte Produkt nicht unverän<strong>de</strong>rt, son<strong>de</strong>rn beispielsweise nach Umbauarbeiten veräußert wer<strong>de</strong>n soll. Nur mittels <strong>de</strong>utlich und unmissverständlich gestalteter Hinweise kann ein Irrtum über die Produkteigenschaften vermie<strong>de</strong>n bzw. eine vom Verkäufer nicht beabsichtigte Erweiterung <strong>de</strong>r Produkteigenschaften durch bildliche Darstellungen verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. p www.dlapiper.com 68 www.acquisa.<strong>de</strong> 04/2011
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