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Arbeit für alle! - Behindertenbeirat München

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Achim Ciolek<br />

beim Vortrag<br />

26<br />

WfbM: Im § 56 SGB XII findet sich<br />

eine Bestimmung, nach der Leistungen<br />

des <strong>Arbeit</strong>sbereiches der WfbM<br />

auch in „anderen Beschäftigungsstätten“<br />

bewilligt werden können.<br />

Wir nennen dieses Angebot „Integrationspraktikum“.<br />

Selbstverständlich unterliegt dieses<br />

Angebot – wie das der WfbM – auch<br />

Qualitätsanforderungen: Das Angebot<br />

muss Anforderungen der beruflichen<br />

Orientierung, der beruflichen<br />

Qualifizierung, der Persönlichkeitsbildung<br />

und letztlich einer Verbesserung<br />

der Teilhabechancen am <strong>Arbeit</strong>sleben<br />

gerecht werden.<br />

In dieser Maßnahme „Integrationspraktikum“<br />

haben wir durchschnittlich<br />

gegenwärtig ungefähr 25<br />

Personen. Es bedarf aber, <strong>für</strong> eine<br />

konsequente Verbesserung des<br />

Übergangs auf den allgemeinen <strong>Arbeit</strong>smarkt,<br />

der Beseitigung einer<br />

Dokumentation des Fachtags<br />

Struktur, die vorgeprägt ist und die<br />

ich als „Rehaf<strong>alle</strong>“ bezeichnen<br />

möchte. Stellen Sie sich vor, Sie haben<br />

aus diesen Maßnahmeangeboten<br />

Betriebliche Berufsbildung oder<br />

Integrationspraktikum (gleiches gilt<br />

auch <strong>für</strong> den Berufsbildungsbereich<br />

und <strong>Arbeit</strong>sbereich einer WfbM) jemanden,<br />

den Sie auf dem allgemeinen<br />

<strong>Arbeit</strong>smarkt unterstützen und<br />

dort begleiten. Er braucht eine Begleitung<br />

am <strong>Arbeit</strong>splatz. Ihnen sagt<br />

nun der <strong>Arbeit</strong>geber: Eigentlich wäre<br />

ich damit einverstanden, einen <strong>Arbeit</strong>svertrag<br />

abzuschließen. Er bietet<br />

dem Maßnahmeteilnehmer <strong>für</strong> den<br />

1. Dezember dieses Jahres ein <strong>Arbeit</strong>sverhältnis<br />

an. Dann haben Sie<br />

folgendes Problem: Sie freuen sich,<br />

dass Sie endlich das Ziel erreicht haben,<br />

das Ihnen der Gesetzgeber <strong>für</strong><br />

die berufliche Rehabilitationsmaßnahme<br />

aufgetragen hat, eben die<br />

berufliche Eingliederung, aber Sie

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