Eildienst 09/07 - Landkreistag NRW
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Schwerpunkt: 60 Jahre <strong>Landkreistag</strong> <strong>NRW</strong> 1947 – 20<strong>07</strong><br />
GTK-Novellierung<br />
In dem erwähnten Artikelgesetz zur Stärkung<br />
der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte<br />
und Gemeinden war zudem eine Änderung<br />
des Gesetzes über Tageseinrichtungen<br />
für Kinder (GTK) über eine Änderung der<br />
Betriebskostenverordnung sowie über eine<br />
Änderung der Elternbeiträge aufgenommen<br />
worden. Wesentliche Intention war, die Landesförderung<br />
der Betriebskosten auf eine<br />
Pro-Kopf-Förderung umzustellen. Dieses Vor -<br />
haben der Koalitionsfraktionen wurde wegen<br />
des erheblichen Widerstandes vor allem der<br />
Freien Wohlfahrtspflege wieder aufgegeben.<br />
Die handelnden Akteure, die Verbände<br />
der Freien Wohlfahrtspflege, die kommunalen<br />
Spitzenverbände, das Ministerium<br />
für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie<br />
das Finanzministerium und die Koalitionsfraktionen<br />
waren sich lediglich darüber einig,<br />
dass die seinerzeitige Förderpraxis bei<br />
Tageseinrichtungen für Kinder zu einer unvertretbaren<br />
Belastung für den Haushalt des<br />
Landes und der Kommunen geführt habe<br />
und die jährliche Steigerung bei den Zuschüssen<br />
des Landes und der Kommunen<br />
angesichts mittelfristig rückläufiger Kinderzahlen<br />
nicht fortgesetzt werden dürfe. Diese<br />
gemeinsame Auffassung wurde in einem<br />
10-Punkte-Katalog festgehalten, der unter<br />
anderem die Ausrichtung des Personalbestandes<br />
auf das pädagogisch Notwendige<br />
sowie die Entkoppelung der Sachkosten von<br />
den Personalkosten umfasste. Auf die angestrebte<br />
Pro-Kopf-Förderung, die Einschränkung<br />
der Förderung der so genannten armen<br />
Träger und die Anhebung der Elternbeiträge<br />
wurde jedoch verzichtet. In Folge dessen<br />
wurde dieser Artikel aus dem Gesetzentwurf<br />
über die Stärkung der Leistungsfähigkeit<br />
von Kreisen, Städten und Gemeinden<br />
wieder herausgenommen.<br />
Im Herbst 1998 befasste sich der Vorstand<br />
erneut mit der Novellierung des GTK und<br />
erklärte sich mit dem bis dahin veränderten<br />
Gesetzentwurf der Landesregierung deshalb<br />
einverstanden, weil er den von den Spitzenverbänden<br />
der Freien Träger, der Kirchen,<br />
der Landesjugendämter und den kommunalen<br />
Spitzenverbänden erarbeiteten Vorschlägen<br />
entspreche. Dabei begrüßte er insbesondere<br />
die Abkehr von der bisherigen<br />
Angebotsorientierung und Hinwendung zu<br />
einer nachfrageorientierten Bedarfsdeckung<br />
sowie die Abkoppelung der Sachkosten von<br />
13 Vgl. im Einzelnen EILDIENST LKT <strong>NRW</strong> Nr. 20/<br />
98, S. 458 ff.<br />
14 Vgl. im Einzelnen EILDIENST LKT <strong>NRW</strong> Nr. 1-2/<br />
98, S. 2 ff.<br />
15 EILDIENST LKT <strong>NRW</strong> Nr. 22/97, S. 511; EIL-<br />
DIENST LKT <strong>NRW</strong> Nr. 3/98, S. 96.<br />
16 Vgl. EILDIENST LKT <strong>NRW</strong> 4-5/98, S. 108 ff.<br />
17 Vgl. EILDIENST LKT <strong>NRW</strong> Nr. 9/98, S. 222 ff.<br />
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den Personalkosten. Die Kindergartenträger<br />
dürften nur in gleichem Maße belastet werden,<br />
wie Einsparungen erzielt würden. Das<br />
Land sei aufgefordert, auf die Deckelung<br />
der Fördermittel für Plätze von unter-dreijährigen<br />
und schulpflichtigen Kindern zu<br />
verzichten 13 .<br />
Landschaftsplanung<br />
Darüber hinaus befasste sich der Vorstand<br />
des LKT <strong>NRW</strong> mit der nordrhein-westfälischen<br />
Landschaftsplanung, wobei er auf die<br />
Ergebnisse einer Fachveranstaltung aufbauen<br />
konnte, die der LKT <strong>NRW</strong> im September<br />
1997 im Kreishaus des Kreises Viersen durchgeführt<br />
hatte 14 . Der LKT <strong>NRW</strong> setzte sich<br />
für eine Flexibilisierung der Regelungen zur<br />
Landschaftsplanung ein, um den Kreisen<br />
einen größeren Spielraum zu geben. Insbesondere<br />
hinsichtlich der Finanzierung sei es<br />
notwendig, den Kreisen mehr Freiheit bei<br />
der Umsetzung zu geben. Daher sprach sich<br />
der LKT <strong>NRW</strong> für die Einführung eines Naturschutzbudgets<br />
für jeden Kreis aus 15 . Durch<br />
das Naturschutzbudget könnten Maßnahmen<br />
zur Umsetzung von Landschaftsplänen<br />
eigenverantwortlich und ohne vorherige<br />
Abstimmung mit den Bezirksregierungen finanziert<br />
werden. Davon erhoffte sich der<br />
<strong>Landkreistag</strong> eine wesentlich schnellere und<br />
flexiblere Umsetzung von Landschaftsplänen<br />
als dies bis dahin möglich war. Außerdem<br />
sprach sich der Vorstand für eine Veränderung<br />
des Verfahrens der Erteilung von<br />
Befreiungen und gegen die Einführung einer<br />
Verbandsklage in Nordrhein-Westfalen aus.<br />
Zuständigkeiten<br />
in der Sozialhilfe<br />
Im Zusammenhang mit zum Jahresende<br />
1997 vorgelegten ersten Ergebnissen einer<br />
Untersuchung der vom Ministerium für Arbeit,<br />
Gesundheit und Soziales des Landes<br />
Nordrhein-Westfalen beauftragten Unternehmensberatung<br />
Kienbaum zur Zuständig -<br />
keit in der Sozialhilfe hielt der Vorstand fest,<br />
dass eine Aufgabenverlagerung im Bereich<br />
der Hilfe zum Lebensunterhalt von den Kreisen<br />
auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden<br />
(§ 96 BSHG) nur gleichzeitig mit<br />
einer Aufgabenverlagerung im Bereich der<br />
stationären und teilstationären Hilfe zur Pflege<br />
(§ 100 BSHG) von den Landschaftsverbänden<br />
auf die Kreise und kreisfreien Städte<br />
erfolgen dürfe. Eine isolierte Aufgabenverlagerung<br />
im Bereich des § 96 BSHG wurde<br />
vom LKT <strong>NRW</strong> strikt abgelehnt.<br />
Solange es nicht zu einer Aufgabenverlagerung<br />
komme, sollte im Ausführungsgesetz<br />
zum BSHG festgelegt werden, dass die<br />
kreisangehörigen Städte und Gemeinden<br />
25 Prozent der in ihrem Gebiet entstehenden<br />
Kosten für die Hilfe zum Lebensunter-<br />
halt und die Kreise und kreisfreien Städte<br />
25 Prozent der in ihrem Gebiet entstehenden<br />
Kosten für die Hilfe zur Pflege in stationären<br />
und teilstationären Einrichtungen zu<br />
tragen hätten. Gleichzeitig solle im Ausführungsgesetz<br />
geregelt werden, dass der Kreistag<br />
beziehungsweise die Landschaftsversammlung<br />
von dieser Interessenquote durch<br />
Beschluss in ihrer Haushaltssatzung mit der<br />
Maßgabe abweichen könne, dass die Interessenquote<br />
auf 10 Prozent abgesenkt oder<br />
bis auf 50 Prozent erhöht werde.<br />
FFH- und<br />
Vogelschutzrichtlinie<br />
Ein großes Thema war Ende 1997 auch die<br />
Benennung von Gebieten nach der Fauna-<br />
Flora-Habitat-Richtlinie, da die vom Bundestag<br />
beschlossene Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes<br />
von den Ländern abgelehnt<br />
worden war. Umzusetzen waren aber die<br />
Anforderungen der FFH-Richtlinie (FFH-RL),<br />
wobei eine Reihe von auslegungsfähigen<br />
Begriffen von den Mitgliedstaaten zumindest<br />
über Regelbeispiele definiert werden<br />
konnte. Der Vorstand fasste im Dezember<br />
1997 einen Beschluss, nach dem die Meldung<br />
aller FFH-Schutzgebiete und Vogelschutzgebiete<br />
an die EG-Kommission in<br />
Nordrhein-Westfalen so lange ausgesetzt wer -<br />
den solle, wie eine Umsetzung der FFH-RL<br />
in nationales Recht nicht erfolgt sei. Anderenfalls<br />
bestehe die Gefahr nicht absehbarer<br />
Nutzungsbeschränkungen. Eine ordnungsgemäße<br />
Beteiligung sei vor diesem Hintergrund<br />
nicht durchführbar 16 . Auch mahnte<br />
der Vorstand eine hinreichende Beteiligung<br />
der Kommunen und der Grundstückseigentümer<br />
an, um überhaupt eine Umsetzbarkeit<br />
der FFH-RL zu ermöglichen.<br />
Unter dem 31.03.1998 kam eine große Verbändekoalition<br />
zur Gebietsbenennung nach<br />
der FFH-Richtlinie unter den kommunalen<br />
Spitzenverbänden, den Verbänden der Landund<br />
Forstwirtschaft, der Industrie, des Gewerbes<br />
und des Handwerks sowie des Landesverbandes<br />
<strong>NRW</strong> des Deutschen Gewerkschaftsbundes<br />
in Anbetracht der Absicht des<br />
Umweltministeriums zustande, mindestens<br />
8,5 Prozent der Landesfläche Nordrhein-<br />
Westfalens als besondere Schutzgebiete nach<br />
der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie<br />
der EU auszuweisen 17 . Die Allianz von<br />
Wirtschaft und Gewerbe, Landwirtschaft,<br />
Forstwirtschaft und Kommunen forderte die<br />
Landesregierung auf, keine Benennung von<br />
Gebieten vorzunehmen, die nicht von EUweiter<br />
Bedeutung seien. Außerdem solle das<br />
Land die ihm zustehenden Ermessens- und<br />
Beurteilungsspielräume nutzen und insofern<br />
auch eine Abstimmung mit den anderen<br />
Bundesländern und den benachbarten Staaten<br />
vornehmen, bevor eine Gebietsmeldung<br />
erfolge. Außerdem forderten die beteiligten