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Eildienst 09/07 - Landkreistag NRW

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Schwerpunkt: 60 Jahre <strong>Landkreistag</strong> <strong>NRW</strong> 1947 – 20<strong>07</strong><br />

GTK-Novellierung<br />

In dem erwähnten Artikelgesetz zur Stärkung<br />

der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte<br />

und Gemeinden war zudem eine Änderung<br />

des Gesetzes über Tageseinrichtungen<br />

für Kinder (GTK) über eine Änderung der<br />

Betriebskostenverordnung sowie über eine<br />

Änderung der Elternbeiträge aufgenommen<br />

worden. Wesentliche Intention war, die Landesförderung<br />

der Betriebskosten auf eine<br />

Pro-Kopf-Förderung umzustellen. Dieses Vor -<br />

haben der Koalitionsfraktionen wurde wegen<br />

des erheblichen Widerstandes vor allem der<br />

Freien Wohlfahrtspflege wieder aufgegeben.<br />

Die handelnden Akteure, die Verbände<br />

der Freien Wohlfahrtspflege, die kommunalen<br />

Spitzenverbände, das Ministerium<br />

für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie<br />

das Finanzministerium und die Koalitionsfraktionen<br />

waren sich lediglich darüber einig,<br />

dass die seinerzeitige Förderpraxis bei<br />

Tageseinrichtungen für Kinder zu einer unvertretbaren<br />

Belastung für den Haushalt des<br />

Landes und der Kommunen geführt habe<br />

und die jährliche Steigerung bei den Zuschüssen<br />

des Landes und der Kommunen<br />

angesichts mittelfristig rückläufiger Kinderzahlen<br />

nicht fortgesetzt werden dürfe. Diese<br />

gemeinsame Auffassung wurde in einem<br />

10-Punkte-Katalog festgehalten, der unter<br />

anderem die Ausrichtung des Personalbestandes<br />

auf das pädagogisch Notwendige<br />

sowie die Entkoppelung der Sachkosten von<br />

den Personalkosten umfasste. Auf die angestrebte<br />

Pro-Kopf-Förderung, die Einschränkung<br />

der Förderung der so genannten armen<br />

Träger und die Anhebung der Elternbeiträge<br />

wurde jedoch verzichtet. In Folge dessen<br />

wurde dieser Artikel aus dem Gesetzentwurf<br />

über die Stärkung der Leistungsfähigkeit<br />

von Kreisen, Städten und Gemeinden<br />

wieder herausgenommen.<br />

Im Herbst 1998 befasste sich der Vorstand<br />

erneut mit der Novellierung des GTK und<br />

erklärte sich mit dem bis dahin veränderten<br />

Gesetzentwurf der Landesregierung deshalb<br />

einverstanden, weil er den von den Spitzenverbänden<br />

der Freien Träger, der Kirchen,<br />

der Landesjugendämter und den kommunalen<br />

Spitzenverbänden erarbeiteten Vorschlägen<br />

entspreche. Dabei begrüßte er insbesondere<br />

die Abkehr von der bisherigen<br />

Angebotsorientierung und Hinwendung zu<br />

einer nachfrageorientierten Bedarfsdeckung<br />

sowie die Abkoppelung der Sachkosten von<br />

13 Vgl. im Einzelnen EILDIENST LKT <strong>NRW</strong> Nr. 20/<br />

98, S. 458 ff.<br />

14 Vgl. im Einzelnen EILDIENST LKT <strong>NRW</strong> Nr. 1-2/<br />

98, S. 2 ff.<br />

15 EILDIENST LKT <strong>NRW</strong> Nr. 22/97, S. 511; EIL-<br />

DIENST LKT <strong>NRW</strong> Nr. 3/98, S. 96.<br />

16 Vgl. EILDIENST LKT <strong>NRW</strong> 4-5/98, S. 108 ff.<br />

17 Vgl. EILDIENST LKT <strong>NRW</strong> Nr. 9/98, S. 222 ff.<br />

266<br />

den Personalkosten. Die Kindergartenträger<br />

dürften nur in gleichem Maße belastet werden,<br />

wie Einsparungen erzielt würden. Das<br />

Land sei aufgefordert, auf die Deckelung<br />

der Fördermittel für Plätze von unter-dreijährigen<br />

und schulpflichtigen Kindern zu<br />

verzichten 13 .<br />

Landschaftsplanung<br />

Darüber hinaus befasste sich der Vorstand<br />

des LKT <strong>NRW</strong> mit der nordrhein-westfälischen<br />

Landschaftsplanung, wobei er auf die<br />

Ergebnisse einer Fachveranstaltung aufbauen<br />

konnte, die der LKT <strong>NRW</strong> im September<br />

1997 im Kreishaus des Kreises Viersen durchgeführt<br />

hatte 14 . Der LKT <strong>NRW</strong> setzte sich<br />

für eine Flexibilisierung der Regelungen zur<br />

Landschaftsplanung ein, um den Kreisen<br />

einen größeren Spielraum zu geben. Insbesondere<br />

hinsichtlich der Finanzierung sei es<br />

notwendig, den Kreisen mehr Freiheit bei<br />

der Umsetzung zu geben. Daher sprach sich<br />

der LKT <strong>NRW</strong> für die Einführung eines Naturschutzbudgets<br />

für jeden Kreis aus 15 . Durch<br />

das Naturschutzbudget könnten Maßnahmen<br />

zur Umsetzung von Landschaftsplänen<br />

eigenverantwortlich und ohne vorherige<br />

Abstimmung mit den Bezirksregierungen finanziert<br />

werden. Davon erhoffte sich der<br />

<strong>Landkreistag</strong> eine wesentlich schnellere und<br />

flexiblere Umsetzung von Landschaftsplänen<br />

als dies bis dahin möglich war. Außerdem<br />

sprach sich der Vorstand für eine Veränderung<br />

des Verfahrens der Erteilung von<br />

Befreiungen und gegen die Einführung einer<br />

Verbandsklage in Nordrhein-Westfalen aus.<br />

Zuständigkeiten<br />

in der Sozialhilfe<br />

Im Zusammenhang mit zum Jahresende<br />

1997 vorgelegten ersten Ergebnissen einer<br />

Untersuchung der vom Ministerium für Arbeit,<br />

Gesundheit und Soziales des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen beauftragten Unternehmensberatung<br />

Kienbaum zur Zuständig -<br />

keit in der Sozialhilfe hielt der Vorstand fest,<br />

dass eine Aufgabenverlagerung im Bereich<br />

der Hilfe zum Lebensunterhalt von den Kreisen<br />

auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden<br />

(§ 96 BSHG) nur gleichzeitig mit<br />

einer Aufgabenverlagerung im Bereich der<br />

stationären und teilstationären Hilfe zur Pflege<br />

(§ 100 BSHG) von den Landschaftsverbänden<br />

auf die Kreise und kreisfreien Städte<br />

erfolgen dürfe. Eine isolierte Aufgabenverlagerung<br />

im Bereich des § 96 BSHG wurde<br />

vom LKT <strong>NRW</strong> strikt abgelehnt.<br />

Solange es nicht zu einer Aufgabenverlagerung<br />

komme, sollte im Ausführungsgesetz<br />

zum BSHG festgelegt werden, dass die<br />

kreisangehörigen Städte und Gemeinden<br />

25 Prozent der in ihrem Gebiet entstehenden<br />

Kosten für die Hilfe zum Lebensunter-<br />

halt und die Kreise und kreisfreien Städte<br />

25 Prozent der in ihrem Gebiet entstehenden<br />

Kosten für die Hilfe zur Pflege in stationären<br />

und teilstationären Einrichtungen zu<br />

tragen hätten. Gleichzeitig solle im Ausführungsgesetz<br />

geregelt werden, dass der Kreistag<br />

beziehungsweise die Landschaftsversammlung<br />

von dieser Interessenquote durch<br />

Beschluss in ihrer Haushaltssatzung mit der<br />

Maßgabe abweichen könne, dass die Interessenquote<br />

auf 10 Prozent abgesenkt oder<br />

bis auf 50 Prozent erhöht werde.<br />

FFH- und<br />

Vogelschutzrichtlinie<br />

Ein großes Thema war Ende 1997 auch die<br />

Benennung von Gebieten nach der Fauna-<br />

Flora-Habitat-Richtlinie, da die vom Bundestag<br />

beschlossene Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes<br />

von den Ländern abgelehnt<br />

worden war. Umzusetzen waren aber die<br />

Anforderungen der FFH-Richtlinie (FFH-RL),<br />

wobei eine Reihe von auslegungsfähigen<br />

Begriffen von den Mitgliedstaaten zumindest<br />

über Regelbeispiele definiert werden<br />

konnte. Der Vorstand fasste im Dezember<br />

1997 einen Beschluss, nach dem die Meldung<br />

aller FFH-Schutzgebiete und Vogelschutzgebiete<br />

an die EG-Kommission in<br />

Nordrhein-Westfalen so lange ausgesetzt wer -<br />

den solle, wie eine Umsetzung der FFH-RL<br />

in nationales Recht nicht erfolgt sei. Anderenfalls<br />

bestehe die Gefahr nicht absehbarer<br />

Nutzungsbeschränkungen. Eine ordnungsgemäße<br />

Beteiligung sei vor diesem Hintergrund<br />

nicht durchführbar 16 . Auch mahnte<br />

der Vorstand eine hinreichende Beteiligung<br />

der Kommunen und der Grundstückseigentümer<br />

an, um überhaupt eine Umsetzbarkeit<br />

der FFH-RL zu ermöglichen.<br />

Unter dem 31.03.1998 kam eine große Verbändekoalition<br />

zur Gebietsbenennung nach<br />

der FFH-Richtlinie unter den kommunalen<br />

Spitzenverbänden, den Verbänden der Landund<br />

Forstwirtschaft, der Industrie, des Gewerbes<br />

und des Handwerks sowie des Landesverbandes<br />

<strong>NRW</strong> des Deutschen Gewerkschaftsbundes<br />

in Anbetracht der Absicht des<br />

Umweltministeriums zustande, mindestens<br />

8,5 Prozent der Landesfläche Nordrhein-<br />

Westfalens als besondere Schutzgebiete nach<br />

der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie<br />

der EU auszuweisen 17 . Die Allianz von<br />

Wirtschaft und Gewerbe, Landwirtschaft,<br />

Forstwirtschaft und Kommunen forderte die<br />

Landesregierung auf, keine Benennung von<br />

Gebieten vorzunehmen, die nicht von EUweiter<br />

Bedeutung seien. Außerdem solle das<br />

Land die ihm zustehenden Ermessens- und<br />

Beurteilungsspielräume nutzen und insofern<br />

auch eine Abstimmung mit den anderen<br />

Bundesländern und den benachbarten Staaten<br />

vornehmen, bevor eine Gebietsmeldung<br />

erfolge. Außerdem forderten die beteiligten

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