Eildienst 09/07 - Landkreistag NRW
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Schwerpunkt: 60 Jahre <strong>Landkreistag</strong> <strong>NRW</strong> 1947 – 20<strong>07</strong><br />
statt der bisherigen Bearbeitung durch die<br />
Bezirksregierungen generell über pauschale<br />
Förderungen abgewickelt werden sollten.<br />
Schließlich unterstrich der <strong>Landkreistag</strong> erneut<br />
die Wahrung des finanzverfassungsrechtlichen<br />
Konnexitätsprinzips, da ohne<br />
volle Kostendeckung eine Aufgabenübertragung<br />
auf die Ebene der Kreise und kreisfreien<br />
Städte nicht in Betracht kommen könne.<br />
Reform der staatlichen<br />
Mittelinstanz<br />
Am 08.06.1999 befasste sich der Vorstand<br />
mit den neuesten Kabinettsbeschlüssen zur<br />
Reform der mittleren staatlichen Verwaltungsebene<br />
sowie dem Abbau von Sonderverwaltungen.<br />
Dabei bedauerte er, dass die<br />
vom Landeskabinett bislang beschlossenen<br />
Reformschritte keine umfassende Reform<br />
der mittleren Verwaltungsebene darstellten.<br />
Die Eingliederung weiterer staatlicher<br />
Behörden, nämlich der staatlichen Umweltämter<br />
und der staatlichen Arbeitsschutzämter<br />
in die Bündelungsbehörden der Kreisstufe<br />
beziehungsweise der Bezirksregierungen<br />
sei notwendig, um die Verwaltungsabläufe<br />
in der staatlichen Verwaltung zu straffen und<br />
zu einer effizienteren Aufgabenwahrnehmung<br />
insbesondere im betrieblichen Umweltschutz<br />
zu kommen. Begrüßt wurde die<br />
vorgesehene Strukturreform der Regionalräte<br />
mit der geplanten Ausweitung der Aufgaben<br />
im Bereich der regionalisierten Strukturpolitik<br />
und der Straßenbedarfsplanung.<br />
Zugleich gab der Vorstand seiner Erwartung<br />
Ausdruck, dass allen Regionalräten in allen<br />
Bezirken des Landes eine Beratungskompetenz<br />
bei der Straßenbedarfsplanung zukomme.<br />
Die Vergrößerung der Regionalräte bei<br />
ansonsten unveränderter Zusammensetzung<br />
der bisherigen Bezirksplanungsräte wurde<br />
begrüßt.<br />
Nach den Beschlüssen der Landesregierung<br />
sollten nur noch fünf Landesoberbehörden<br />
bestehen bleiben, nämlich das Landesamt für<br />
Ökologie, Boden und Forsten, Ernährungswirtschaft<br />
und Jagd (LÖBFEJ), das Landesamt<br />
für Besoldung und Versorgung (LBV),<br />
das Landeskriminalamt (LKA) und das Landesumweltamt<br />
(LUA). Die übrigen bisherigen<br />
obersten Landesbehörden sollten in die<br />
regionalen Dienstleistungszentren, d.h. die<br />
bisherigen Bezirksregierungen eingegliedert<br />
werden. Für eine Reihe von Landesoberbehörden<br />
wurden Vorortzuständigkeiten in<br />
den regionalen Dienstleistungszentren geschaffen.<br />
35 Vgl. EILDIENST LKT <strong>NRW</strong> Nr.11-12/99, S.<br />
256 ff.<br />
36 Zur Umsetzung vgl. Martin Klein, EILDIENST<br />
LKT <strong>NRW</strong> Nr. 8-9/00, S. 205 ff.<br />
37 EILDIENST LKT <strong>NRW</strong> Nr. 13-14/99, S. 297 ff.<br />
272<br />
Zaunprinzip bei<br />
Zuständigkeiten im<br />
Umweltrecht<br />
In der gleichen Vorstandssitzung am 08.06.<br />
1999 fasste der Vorstand auch Beschlüsse<br />
im Hinblick auf Vorschläge zur Zuständigkeitsaufteilung<br />
im Umweltbereich zwischen<br />
staatlicher und kommunaler Verwaltung, die<br />
gleichsam den Ausgangspunkt für weitere<br />
auf dieser Grundlage erfolgende Vorstöße<br />
des <strong>Landkreistag</strong>es bildeten, gerade im Immissionsschutzrecht<br />
aber erst Jahre später in<br />
ein realistisches Umsetzungsstadium gelangten,<br />
zum Zeitpunkt des 60jährigen Jubilä -<br />
ums des <strong>Landkreistag</strong>es aber noch nicht abgeschlossen<br />
waren. Leitgedanke war hier, die<br />
Zuständigkeiten für den Umweltschutz in den<br />
Unternehmen betriebsbezogen zu ordnen<br />
und bei jeweils einer Behörde zusammenzuführen,<br />
was inzwischen in den Begriff des<br />
so genannten Zaunprinzips eingemündet ist.<br />
Insbesondere im Immissionsschutzrecht sah<br />
der Vorschlag des <strong>Landkreistag</strong>es vor, dass<br />
nach Bundesimmissionsschutzgesetz nicht<br />
genehmigungsbedürftige Anlagen künftig<br />
ausschließlich von den Kreisen wahrgenommen<br />
werden sollten. Betriebliche Anlagen<br />
mit nach Spalte 1 der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung<br />
(BImSchV) genehmigungsbedürftigen<br />
Anlagen sollten künftig von<br />
staatlichen Stellen administriert werden. Eine<br />
Ausnahme davon sollte für die Bereiche gel -<br />
ten, in denen Zuständigkeiten für nach Immissionsschutzrecht<br />
genehmigungsbedürftige<br />
Anlagen auf die Kreisebene übertragen werden<br />
könnten. In diesem Bereich sollten die<br />
Kreise und kreisfreien Städte künftig untere<br />
Immissionsschutzbehörden werden. Im<br />
Wasserbereich schlug der <strong>Landkreistag</strong> vor,<br />
dass für Gewässer I. Ordnung ausschließlich<br />
Landesbehörden, für Gewässer II. Ordnung<br />
ausschließlich die Behörden der Kreisstufe<br />
zuständig sein sollten. Die kommunale Abwasserwirtschaft<br />
sollte nach den Vorstellungen<br />
des <strong>Landkreistag</strong>es künftig ausschließlich<br />
von kommunalen Stellen wahrgenommen<br />
werden, wobei auch eine neue Aufgabenverteilung<br />
zwischen Kreisen einerseits und<br />
kreisangehörigen Gemeinden andererseits<br />
notwendig sei 35 .<br />
Kommunalverband<br />
Ruhrgebiet – Agentur Ruhr<br />
Auch die neueste Konzeption der Landesregierung<br />
im Hinblick auf die Nachfolgeorganisation<br />
für den Kommunalverband Ruhrgebiet<br />
wurde in den Gremien des LKT <strong>NRW</strong><br />
erörtert. Nach Auffassung des LKT <strong>NRW</strong> war<br />
maßgeblich, dass sich die geplante Agentur<br />
Ruhr in die bestehenden Verwaltungsstrukturen<br />
einpasse. Sie dürfe sich nicht faktisch<br />
zum Ersatz für eine Bezirksregierung Ruhrgebiet<br />
entwickeln. Die Zuständigkeiten der<br />
geplanten Agentur Ruhr müssten daher sorgfältig<br />
von den Zuständigkeiten der Bezirksregierungen<br />
abgegrenzt werden. Die weite re<br />
Diskussion müsse insbesondere mit den vier<br />
betroffenen nordrhein-westfälischen Kreisen<br />
(Ennepe-Ruhr-Kreis, Kreis Recklinghausen,<br />
Kreis Unna, Kreis Wesel) geführt werden, die<br />
bislang Pflichtmitglieder des Kommunalverbandes<br />
Ruhrgebiet gewesen seien. Insbesondere<br />
die Frage einer künftigen Pflichtmitgliedschaft<br />
müsse insofern thematisiert werden.<br />
Umsetzung des Gesetzes<br />
über den öffentlichen<br />
Gesundheitsdienst<br />
Die Gremien des <strong>Landkreistag</strong>es befassten<br />
sich intensiv mit der Umsetzung des inzwischen<br />
vom Landtag verabschiedeten Gesetzes<br />
über den öffentlichen Gesundheitsdienst<br />
(ÖGDG) 36 . Der Vorstand stimmte einer von<br />
den Geschäftsstellen des LKT <strong>NRW</strong> und des<br />
Städtetages <strong>NRW</strong> unter Mitarbeit von Praktikern<br />
aus Kreisen und kreisfreien Städten erarbeiteten<br />
Fassung von Hinweisen zur Umsetzung<br />
des ÖGDG zu. Im Hinblick auf den<br />
Entwurf einer Rechtsverordnung/Ausführungsverordnung<br />
zum ÖGDG des Gesundheitsministeriums<br />
unterstrich der <strong>Landkreistag</strong>,<br />
dass das Land mit Rücksicht auf einen<br />
der strategischen Eckpfeiler der Verwaltungsmodernisierung,<br />
nämlich der Deregulierung,<br />
auf den Erlass einer Verordnung verzichten<br />
solle. Der Entwurf des Ministeriums stoße<br />
auf erhebliche kommunalverfassungsrechtliche<br />
Bedenken und löse insbesondere erhebliche<br />
Mehrkosten auf der kommunalen<br />
Ebene aus. Gerade der zu großen Teilen als<br />
pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe ausgestalteten<br />
Bereich des ÖGDG verbiete eine<br />
landeseinheitlich nivellierende, den Gegebenheiten<br />
vor Ort nicht gerecht werdende<br />
Überreglementierung seitens des Landes.<br />
Verwaltungsvorschrift<br />
zur FFH-Richtlinie und zur<br />
Vogelschutzrichtlinie<br />
Zur Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-<br />
Richtlinie (FFH-RL) und der Vogelschutzrichtlinie<br />
(Vogelschutz-RL) im Rahmen eines<br />
vom Umweltministerium zur Stellungnahme<br />
zugeleiteten Entwurfs einer Verwaltungsvorschrift<br />
würdigte der Vorstand, dass das<br />
Land sich bemühe, von dem ihm zustehenden<br />
fachlichen Beurteilungsspielraum bei der<br />
Auswahl der Gebiete Gebrauch zu machen.<br />
Die Auswahlkriterien, die die EU-Kommission<br />
für die Aufnahme von Gebieten in die Europäische<br />
Liste entwickelt habe, würden in<br />
Nordrhein-Westfalen unmittelbar angewendet,<br />
was zur Folge habe, dass nur die geeignetesten<br />
Gebiete benannt würden37 . Die<br />
Gebietsbenennung in Nordrhein-Westfalen<br />
sei allerdings nicht abgestimmt mit dem Vor-