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Eildienst 09/07 - Landkreistag NRW

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Schwerpunkt: 60 Jahre <strong>Landkreistag</strong> <strong>NRW</strong> 1947 – 20<strong>07</strong><br />

statt der bisherigen Bearbeitung durch die<br />

Bezirksregierungen generell über pauschale<br />

Förderungen abgewickelt werden sollten.<br />

Schließlich unterstrich der <strong>Landkreistag</strong> erneut<br />

die Wahrung des finanzverfassungsrechtlichen<br />

Konnexitätsprinzips, da ohne<br />

volle Kostendeckung eine Aufgabenübertragung<br />

auf die Ebene der Kreise und kreisfreien<br />

Städte nicht in Betracht kommen könne.<br />

Reform der staatlichen<br />

Mittelinstanz<br />

Am 08.06.1999 befasste sich der Vorstand<br />

mit den neuesten Kabinettsbeschlüssen zur<br />

Reform der mittleren staatlichen Verwaltungsebene<br />

sowie dem Abbau von Sonderverwaltungen.<br />

Dabei bedauerte er, dass die<br />

vom Landeskabinett bislang beschlossenen<br />

Reformschritte keine umfassende Reform<br />

der mittleren Verwaltungsebene darstellten.<br />

Die Eingliederung weiterer staatlicher<br />

Behörden, nämlich der staatlichen Umweltämter<br />

und der staatlichen Arbeitsschutzämter<br />

in die Bündelungsbehörden der Kreisstufe<br />

beziehungsweise der Bezirksregierungen<br />

sei notwendig, um die Verwaltungsabläufe<br />

in der staatlichen Verwaltung zu straffen und<br />

zu einer effizienteren Aufgabenwahrnehmung<br />

insbesondere im betrieblichen Umweltschutz<br />

zu kommen. Begrüßt wurde die<br />

vorgesehene Strukturreform der Regionalräte<br />

mit der geplanten Ausweitung der Aufgaben<br />

im Bereich der regionalisierten Strukturpolitik<br />

und der Straßenbedarfsplanung.<br />

Zugleich gab der Vorstand seiner Erwartung<br />

Ausdruck, dass allen Regionalräten in allen<br />

Bezirken des Landes eine Beratungskompetenz<br />

bei der Straßenbedarfsplanung zukomme.<br />

Die Vergrößerung der Regionalräte bei<br />

ansonsten unveränderter Zusammensetzung<br />

der bisherigen Bezirksplanungsräte wurde<br />

begrüßt.<br />

Nach den Beschlüssen der Landesregierung<br />

sollten nur noch fünf Landesoberbehörden<br />

bestehen bleiben, nämlich das Landesamt für<br />

Ökologie, Boden und Forsten, Ernährungswirtschaft<br />

und Jagd (LÖBFEJ), das Landesamt<br />

für Besoldung und Versorgung (LBV),<br />

das Landeskriminalamt (LKA) und das Landesumweltamt<br />

(LUA). Die übrigen bisherigen<br />

obersten Landesbehörden sollten in die<br />

regionalen Dienstleistungszentren, d.h. die<br />

bisherigen Bezirksregierungen eingegliedert<br />

werden. Für eine Reihe von Landesoberbehörden<br />

wurden Vorortzuständigkeiten in<br />

den regionalen Dienstleistungszentren geschaffen.<br />

35 Vgl. EILDIENST LKT <strong>NRW</strong> Nr.11-12/99, S.<br />

256 ff.<br />

36 Zur Umsetzung vgl. Martin Klein, EILDIENST<br />

LKT <strong>NRW</strong> Nr. 8-9/00, S. 205 ff.<br />

37 EILDIENST LKT <strong>NRW</strong> Nr. 13-14/99, S. 297 ff.<br />

272<br />

Zaunprinzip bei<br />

Zuständigkeiten im<br />

Umweltrecht<br />

In der gleichen Vorstandssitzung am 08.06.<br />

1999 fasste der Vorstand auch Beschlüsse<br />

im Hinblick auf Vorschläge zur Zuständigkeitsaufteilung<br />

im Umweltbereich zwischen<br />

staatlicher und kommunaler Verwaltung, die<br />

gleichsam den Ausgangspunkt für weitere<br />

auf dieser Grundlage erfolgende Vorstöße<br />

des <strong>Landkreistag</strong>es bildeten, gerade im Immissionsschutzrecht<br />

aber erst Jahre später in<br />

ein realistisches Umsetzungsstadium gelangten,<br />

zum Zeitpunkt des 60jährigen Jubilä -<br />

ums des <strong>Landkreistag</strong>es aber noch nicht abgeschlossen<br />

waren. Leitgedanke war hier, die<br />

Zuständigkeiten für den Umweltschutz in den<br />

Unternehmen betriebsbezogen zu ordnen<br />

und bei jeweils einer Behörde zusammenzuführen,<br />

was inzwischen in den Begriff des<br />

so genannten Zaunprinzips eingemündet ist.<br />

Insbesondere im Immissionsschutzrecht sah<br />

der Vorschlag des <strong>Landkreistag</strong>es vor, dass<br />

nach Bundesimmissionsschutzgesetz nicht<br />

genehmigungsbedürftige Anlagen künftig<br />

ausschließlich von den Kreisen wahrgenommen<br />

werden sollten. Betriebliche Anlagen<br />

mit nach Spalte 1 der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung<br />

(BImSchV) genehmigungsbedürftigen<br />

Anlagen sollten künftig von<br />

staatlichen Stellen administriert werden. Eine<br />

Ausnahme davon sollte für die Bereiche gel -<br />

ten, in denen Zuständigkeiten für nach Immissionsschutzrecht<br />

genehmigungsbedürftige<br />

Anlagen auf die Kreisebene übertragen werden<br />

könnten. In diesem Bereich sollten die<br />

Kreise und kreisfreien Städte künftig untere<br />

Immissionsschutzbehörden werden. Im<br />

Wasserbereich schlug der <strong>Landkreistag</strong> vor,<br />

dass für Gewässer I. Ordnung ausschließlich<br />

Landesbehörden, für Gewässer II. Ordnung<br />

ausschließlich die Behörden der Kreisstufe<br />

zuständig sein sollten. Die kommunale Abwasserwirtschaft<br />

sollte nach den Vorstellungen<br />

des <strong>Landkreistag</strong>es künftig ausschließlich<br />

von kommunalen Stellen wahrgenommen<br />

werden, wobei auch eine neue Aufgabenverteilung<br />

zwischen Kreisen einerseits und<br />

kreisangehörigen Gemeinden andererseits<br />

notwendig sei 35 .<br />

Kommunalverband<br />

Ruhrgebiet – Agentur Ruhr<br />

Auch die neueste Konzeption der Landesregierung<br />

im Hinblick auf die Nachfolgeorganisation<br />

für den Kommunalverband Ruhrgebiet<br />

wurde in den Gremien des LKT <strong>NRW</strong><br />

erörtert. Nach Auffassung des LKT <strong>NRW</strong> war<br />

maßgeblich, dass sich die geplante Agentur<br />

Ruhr in die bestehenden Verwaltungsstrukturen<br />

einpasse. Sie dürfe sich nicht faktisch<br />

zum Ersatz für eine Bezirksregierung Ruhrgebiet<br />

entwickeln. Die Zuständigkeiten der<br />

geplanten Agentur Ruhr müssten daher sorgfältig<br />

von den Zuständigkeiten der Bezirksregierungen<br />

abgegrenzt werden. Die weite re<br />

Diskussion müsse insbesondere mit den vier<br />

betroffenen nordrhein-westfälischen Kreisen<br />

(Ennepe-Ruhr-Kreis, Kreis Recklinghausen,<br />

Kreis Unna, Kreis Wesel) geführt werden, die<br />

bislang Pflichtmitglieder des Kommunalverbandes<br />

Ruhrgebiet gewesen seien. Insbesondere<br />

die Frage einer künftigen Pflichtmitgliedschaft<br />

müsse insofern thematisiert werden.<br />

Umsetzung des Gesetzes<br />

über den öffentlichen<br />

Gesundheitsdienst<br />

Die Gremien des <strong>Landkreistag</strong>es befassten<br />

sich intensiv mit der Umsetzung des inzwischen<br />

vom Landtag verabschiedeten Gesetzes<br />

über den öffentlichen Gesundheitsdienst<br />

(ÖGDG) 36 . Der Vorstand stimmte einer von<br />

den Geschäftsstellen des LKT <strong>NRW</strong> und des<br />

Städtetages <strong>NRW</strong> unter Mitarbeit von Praktikern<br />

aus Kreisen und kreisfreien Städten erarbeiteten<br />

Fassung von Hinweisen zur Umsetzung<br />

des ÖGDG zu. Im Hinblick auf den<br />

Entwurf einer Rechtsverordnung/Ausführungsverordnung<br />

zum ÖGDG des Gesundheitsministeriums<br />

unterstrich der <strong>Landkreistag</strong>,<br />

dass das Land mit Rücksicht auf einen<br />

der strategischen Eckpfeiler der Verwaltungsmodernisierung,<br />

nämlich der Deregulierung,<br />

auf den Erlass einer Verordnung verzichten<br />

solle. Der Entwurf des Ministeriums stoße<br />

auf erhebliche kommunalverfassungsrechtliche<br />

Bedenken und löse insbesondere erhebliche<br />

Mehrkosten auf der kommunalen<br />

Ebene aus. Gerade der zu großen Teilen als<br />

pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe ausgestalteten<br />

Bereich des ÖGDG verbiete eine<br />

landeseinheitlich nivellierende, den Gegebenheiten<br />

vor Ort nicht gerecht werdende<br />

Überreglementierung seitens des Landes.<br />

Verwaltungsvorschrift<br />

zur FFH-Richtlinie und zur<br />

Vogelschutzrichtlinie<br />

Zur Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-<br />

Richtlinie (FFH-RL) und der Vogelschutzrichtlinie<br />

(Vogelschutz-RL) im Rahmen eines<br />

vom Umweltministerium zur Stellungnahme<br />

zugeleiteten Entwurfs einer Verwaltungsvorschrift<br />

würdigte der Vorstand, dass das<br />

Land sich bemühe, von dem ihm zustehenden<br />

fachlichen Beurteilungsspielraum bei der<br />

Auswahl der Gebiete Gebrauch zu machen.<br />

Die Auswahlkriterien, die die EU-Kommission<br />

für die Aufnahme von Gebieten in die Europäische<br />

Liste entwickelt habe, würden in<br />

Nordrhein-Westfalen unmittelbar angewendet,<br />

was zur Folge habe, dass nur die geeignetesten<br />

Gebiete benannt würden37 . Die<br />

Gebietsbenennung in Nordrhein-Westfalen<br />

sei allerdings nicht abgestimmt mit dem Vor-

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