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Die hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für - BStU - Bund.de

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9.2. Entlassungen<br />

77<br />

Neben <strong>de</strong>n regulären Entlassungen aus Altersgrün<strong>de</strong>n sowie wegen zeitweiliger o<strong>de</strong>r dauern<strong>de</strong>r<br />

<strong>Die</strong>nstuntauglichkeit aus gesundheitlichen Grün<strong>de</strong>n gab es unterschiedliche Formen <strong>de</strong>r vorzeitigen<br />

Entlassung:<br />

− <strong>Die</strong> Entlassung konnte als Disziplinarstrafe verhängt wer<strong>de</strong>n. Mit dieser - wie es in <strong>de</strong>n<br />

fünfziger Jahren hieß - "Ausstoßung aus <strong>de</strong>m Organ" ging nicht selten eine Verfolgung<br />

durch die Strafjustiz einher.<br />

− Wegen "Nichteignung" wur<strong>de</strong>n <strong>Mitarbeiter</strong> entlassen, die <strong>de</strong>n "politischen, charakterlichmoralischen<br />

sowie ka<strong>de</strong>r- und sicherheitspolitischen Anfor<strong>de</strong>rungen" nicht mehr genügten.<br />

239 So wur<strong>de</strong> zum Beispiel bei weniger gravieren<strong>de</strong>n Disziplinwidrigkeiten eine Disziplinarstrafe<br />

mit <strong>de</strong>r Entlassung wegen Nichteignung verbun<strong>de</strong>n240 o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Feststellung<br />

von Homosexualität eines <strong>Mitarbeiter</strong>s dieser - ohne disziplinarische Bestrafung - auf diesem<br />

Wege entlassen. 241 Als "nicht geeignet" wur<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Regel auch <strong>Mitarbeiter</strong> eingestuft,<br />

die selbst ein Entlassungsgesuch einreichten. 242 Für in <strong>de</strong>r Ausbildung o<strong>de</strong>r Einarbeitung<br />

befindliche <strong>Mitarbeiter</strong> wur<strong>de</strong> ab 1983 die Variante <strong>de</strong>r "ungenügen<strong>de</strong>n Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> <strong>de</strong>n <strong>Die</strong>nst" eingeführt, außer<strong>de</strong>m konnten ab diesem Zeitpunkt <strong>Mitarbeiter</strong> auch<br />

wegen "mangelhafter Erfüllung <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nstpflichten" entlassen wer<strong>de</strong>n. Schließlich wur<strong>de</strong><br />

neu eingestellten <strong>Mitarbeiter</strong>n in <strong>de</strong>n ersten vier Wochen ihres <strong>Die</strong>nstes eine Art Rücktrittsrecht<br />

zugesprochen. Lehnten sie - unter <strong>de</strong>m Eindruck <strong>de</strong>r konkreten Aufgaben und Belastungen<br />

- die Einhaltung ihrer Verpflichtung ab, so konnten sie ebenfalls entlassen wer<strong>de</strong>n.<br />

− Daneben waren als weitere Grün<strong>de</strong> <strong>für</strong> Entlassungen auch "außergewöhnlich schwierige<br />

persönliche Verhältnisse", "strukturelle Verän<strong>de</strong>rungen" und "fehlen<strong>de</strong> Einsatzmöglichkeiten<br />

im MfS" sowie die "Übernahme wichtiger staatlicher und gesellschaftlicher Funktionen"<br />

vorgesehen, 243 die aber quantitativ eine untergeordnete Rolle spielten.<br />

Da die vorzeitige Entlassung von Geheimnisträgern immer ein Risiko <strong>für</strong> das MfS be<strong>de</strong>utete,<br />

sollte ihre Zahl möglichst gering gehalten wer<strong>de</strong>n. Insbeson<strong>de</strong>re bei Entlassungsgesuchen versuchten<br />

die Vorgesetzten und Ka<strong>de</strong>rleiter daher, <strong>de</strong>n <strong>Mitarbeiter</strong> - je nach Motivlage - durch<br />

Versetzungsangebote, Mahnungen an seine Parteidisziplin o<strong>de</strong>r auch Drohungen von seiner<br />

Absicht abzubringen. War bei <strong>Mitarbeiter</strong>n aus beson<strong>de</strong>rs "sensiblen" Bereichen die Beendigung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> regulären <strong>Die</strong>nstes unabwendbar, so konnte auch die Variante einer Entsendung als<br />

OibE, zum Beispiel als Sicherheitsbeauftragter in einen Betrieb, in Frage kommen, was <strong>für</strong> <strong>de</strong>n<br />

239 Ka<strong>de</strong>rordnung 1989, Abschnitt IV/201, Bl. 1-2.<br />

240 Bericht 1976, S. 13.<br />

241 Bereich Disziplinar <strong>de</strong>r HA KuSch vom 16.1.1989, Auswertung/Information, Analyse zu Erscheinungen <strong>de</strong>r<br />

Homosexualität unter Angehörigen <strong><strong>de</strong>s</strong> MfS; <strong>BStU</strong>, ZA, HA KuSch 487, Bl. 143-152.<br />

242 Vgl. z.B. <strong>BStU</strong>, ZA, KS II 639/89, Bl. 4-13 und 52.<br />

243 Vgl. <strong>Die</strong>nstlaufbahnordnung 1964, §§ 25 und 34; <strong>Die</strong>nstlaufbahnordnung 1966, § 34; <strong>Die</strong>nstlaufbahnordnung<br />

1972, § 29; <strong>Die</strong>nstlaufbahnordnung 1983, §§ 18, 24, 32.

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