Grundeinkommen
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Kapitel 2<br />
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Gesamtheit der Einnahmen aus Steuern und Sozialabgaben finanziert. Der Staatsanteil<br />
kann – von Verschuldung einmal abgesehen – nur aus den Einnahmen finanziert<br />
werden, die die öffentliche Hand und die Sozialversicherungsträger erzielen, also aus<br />
Steuern und Sozialabgaben. Die Kosten des Staatsanteils sind somit – der Logik der<br />
Kostenträgerschaft durch die Endkonsumenten oben aus Abschnitt 2.1.2 folgend – in<br />
den Preisen der für den Konsum erworbenen Güter und Dienstleistungen enthalten.<br />
Sie belaufen sich bei einer Staatsquote, also dem Anteil der staatlichen beziehungsweise<br />
staatlich bedingten wirtschaftlichen Tätigkeit an der gesamtwirtschaftlichen<br />
Leistung in einer Volkswirtschaft, von etwa 50 Prozent insgesamt auf die Hälfte des<br />
Volkseinkommens. Auf die Ebene des einzelnen Produktes übertragen bedeutet<br />
dies, dass der Preis hierfür zu 50 Prozent aus Steuern und Sozialabgaben besteht. 9<br />
Bleibt der Staatsanteil bei 50 Prozent und fallen alle Steuern und Abgaben bis auf die<br />
Mehrwertsteuer weg, müsste der Anteil der Mehrwertsteuer an den Produktpreisen<br />
50 Prozent betragen, damit die Staatseinnahmen aus Steuern und Abgaben bei 50<br />
Prozent des Volkseinkommens bleiben. Der Mehrwertsteuersatz beliefe sich dann<br />
auf 100 Prozent. An dieser Zahl wird deutlich, dass eine Umstellung nur schrittweise<br />
vollzogen werden kann. Zunächst soll der Frage nachgegangen werden, wie hoch<br />
bei einem Mehrwertsteuersatz von 100 Prozent die auszuzahlende Mehrwertsteuererstattung<br />
für das Existenzminimum sein müsste.<br />
Diese hängt von der Höhe des Existenzminimums ab. Das Prinzip kann an einem<br />
rechnerisch stark vereinfachten Beispiel veranschaulicht werden. Das Existenzminimum<br />
– also die Höhe des zum Überleben notwendigen Einkommens – ist von der<br />
gegenwärtigen Sozialgesetzgebung (SGB II) bei Arbeitslosengeld (ALG) II mit 359<br />
Euro pro Monat (ohne Wohn- und Heizkosten) veranschlagt (BUNDESMINISTERIUM FÜR<br />
ARBEIT UND SOZIALES (2009, S. 171)). Das steuerliche Existenzminimum – der Freibetrag<br />
in der gegenwärtigen Steuergesetzgebung – liegt derzeit bei etwas unterhalb<br />
650 Euro pro Monat 10 . Die Pfändungsfreigrenze – der Betrag also, der auch auf<br />
Grundlage von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verpflichtungen nicht gepfändet<br />
werden darf – liegt oberhalb von 900 Euro im Monat. Wie in Abschnitt 6 ausgeführt,<br />
wird für die vorliegende Arbeit ein Existenzminimum in Höhe von 650 Euro und ein<br />
9 Der genaue Prozentsatz kann für einzelne Güter, insbesondere für importierte Güter oder Vorprodukte<br />
variieren. Als durchschnittlichen Prozentsatz kann man aber die 50 Prozent ansetzen.<br />
10 7.644 Euro jährlich, gem. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG.<br />
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