Grundeinkommen
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<strong>Grundeinkommen</strong> und arbeitsteiliges Wirtschaftsleben<br />
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Kulturminimum, oder sozio-kulturelles Minimum, in Höhe von 900 angesetzt. Dann<br />
müsste bei einem Mehrwertsteueranteil an den Produktpreisen von 50 Prozent (entspricht<br />
einem Mehrwertsteuersatz von 100 Prozent) die Auszahlung 325 Euro betragen,<br />
um den steuerfreien Erwerb der lebensnotwendigen Güter (vgl. Abschnitt 1.1)<br />
zu gewährleisten. Dieses Prinzip entspricht der Übertragung der oben skizzierten<br />
Idee einer negativen Einkommensteuer von FRIEDMAN (1962, S. 264) auf die Mehrwertsteuer.<br />
Ein Betrag von 325 Euro pro Monat würde nach der oben beschriebenen Systematik<br />
den steuerfreien Bezug der überlebensnotwendigen Waren und Dienstleistungen<br />
ermöglichen. Wer in diesem Beispiel ein Arbeitseinkommen in Höhe des Existenzminimums<br />
hat, also 650 Euro, erhält einen Mehrwertsteuerfreibetrag von 325 Euro<br />
ausgezahlt. Ihm stehen dann, bei additiver Auszahlung (vgl. unten Abschnitt 3.1),<br />
monatlich 975 Euro zur Verfügung. Diese Summe liegt sogar oberhalb des soziokulturellen<br />
Minimums. Wie steht es aber um jemanden, der arbeitslos ist und ein Einkommen<br />
von Null Euro hat? Wenn ihm der Mehrwertsteuerfreibetrag von 325 Euro<br />
ausbezahlt wird, reichen die nicht zum Leben, denn dazu sind in unserem Beispiel<br />
650 Euro <strong>Grundeinkommen</strong> erforderlich. Dieses Dilemma kann wie folgt behoben<br />
werden: Für 1.300 Euro Ausgaben wird die Mehrwertsteuer, also 650 Euro ersetzt,<br />
also Existenzminimum als Mehrwertsteuerfreibetrag (als <strong>Grundeinkommen</strong>) ausgezahlt.<br />
Mit anderen Worten: Es sind bei diesem Beispiel zwei Fälle zu unterscheiden.<br />
„Fall a“ bezieht sich auf die Befreiung des Existenzminimums von Steuern, „Fall b“<br />
bezieht sich auf die Auszahlung eines <strong>Grundeinkommen</strong>s in Höhe des Existenz- oder<br />
Kulturminimums. Während in Fall a lediglich der steuerfreie Bezug des Existenzminimums<br />
gewährleistet ist, sichert Fall b das Existenzminimum qua Auszahlung. In<br />
Fall a ist also Einkommen aus anderen Quellen, etwa Erwerbsarbeit, weiterhin zur<br />
Existenzsicherung erforderlich, in Fall b nicht. Von Fall a zu Fall b gelangt man, indem<br />
man den steuerbefreiten Betrag über das Existenzminimum hinaus erhöht, etwa<br />
um Kosten für höherwertige Nahrungsmittel beziehungsweise kulturelle Teilhabe.<br />
Indem ein höherer als der die bloße Existenz sichernde Betrag von der Steuer freigestellt<br />
wird, nähert sich Fall a Fall b an.<br />
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