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Grundeinkommen

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<strong>Grundeinkommen</strong> und arbeitsteiliges Wirtschaftsleben<br />

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Kulturminimum, oder sozio-kulturelles Minimum, in Höhe von 900 angesetzt. Dann<br />

müsste bei einem Mehrwertsteueranteil an den Produktpreisen von 50 Prozent (entspricht<br />

einem Mehrwertsteuersatz von 100 Prozent) die Auszahlung 325 Euro betragen,<br />

um den steuerfreien Erwerb der lebensnotwendigen Güter (vgl. Abschnitt 1.1)<br />

zu gewährleisten. Dieses Prinzip entspricht der Übertragung der oben skizzierten<br />

Idee einer negativen Einkommensteuer von FRIEDMAN (1962, S. 264) auf die Mehrwertsteuer.<br />

Ein Betrag von 325 Euro pro Monat würde nach der oben beschriebenen Systematik<br />

den steuerfreien Bezug der überlebensnotwendigen Waren und Dienstleistungen<br />

ermöglichen. Wer in diesem Beispiel ein Arbeitseinkommen in Höhe des Existenzminimums<br />

hat, also 650 Euro, erhält einen Mehrwertsteuerfreibetrag von 325 Euro<br />

ausgezahlt. Ihm stehen dann, bei additiver Auszahlung (vgl. unten Abschnitt 3.1),<br />

monatlich 975 Euro zur Verfügung. Diese Summe liegt sogar oberhalb des soziokulturellen<br />

Minimums. Wie steht es aber um jemanden, der arbeitslos ist und ein Einkommen<br />

von Null Euro hat? Wenn ihm der Mehrwertsteuerfreibetrag von 325 Euro<br />

ausbezahlt wird, reichen die nicht zum Leben, denn dazu sind in unserem Beispiel<br />

650 Euro <strong>Grundeinkommen</strong> erforderlich. Dieses Dilemma kann wie folgt behoben<br />

werden: Für 1.300 Euro Ausgaben wird die Mehrwertsteuer, also 650 Euro ersetzt,<br />

also Existenzminimum als Mehrwertsteuerfreibetrag (als <strong>Grundeinkommen</strong>) ausgezahlt.<br />

Mit anderen Worten: Es sind bei diesem Beispiel zwei Fälle zu unterscheiden.<br />

„Fall a“ bezieht sich auf die Befreiung des Existenzminimums von Steuern, „Fall b“<br />

bezieht sich auf die Auszahlung eines <strong>Grundeinkommen</strong>s in Höhe des Existenz- oder<br />

Kulturminimums. Während in Fall a lediglich der steuerfreie Bezug des Existenzminimums<br />

gewährleistet ist, sichert Fall b das Existenzminimum qua Auszahlung. In<br />

Fall a ist also Einkommen aus anderen Quellen, etwa Erwerbsarbeit, weiterhin zur<br />

Existenzsicherung erforderlich, in Fall b nicht. Von Fall a zu Fall b gelangt man, indem<br />

man den steuerbefreiten Betrag über das Existenzminimum hinaus erhöht, etwa<br />

um Kosten für höherwertige Nahrungsmittel beziehungsweise kulturelle Teilhabe.<br />

Indem ein höherer als der die bloße Existenz sichernde Betrag von der Steuer freigestellt<br />

wird, nähert sich Fall a Fall b an.<br />

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