Grundeinkommen
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<strong>Grundeinkommen</strong> und arbeitsteiliges Wirtschaftsleben<br />
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tung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet<br />
ist.“ (HÜMMERICH et al. (2008, S. 2031)). Besteht vor diesem Hintergrund<br />
nicht ein Widerspruch zwischen der Aufklärung und einer arbeitsvertraglich fixierten<br />
Fremdbestimmung gegenwärtiger Prägung? Ein solcher Widerspruch besteht dann<br />
nicht, wenn die Arbeitnehmer repressionsfrei arbeitsvertragliche Vereinbarungen<br />
eingehen können.<br />
In zeitgenössischen Arbeitsverträgen spielt die Arbeitszeit „de jure“ eine wichtige Rolle.<br />
De facto sind sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in erster Linie nicht an<br />
der Arbeits„zeit“ sondern an der Leistung interessiert. Der Arbeitnehmer fragt: „Wie<br />
kann ich mich mit meinen Fähigkeiten einbringen?“ oder: „Was muss ich für welche<br />
Bezahlung leisten?“. Der Arbeitgeber ist daran interessiert, welche Leistung der Arbeitnehmer<br />
im Sinne des Unternehmens beziehungsweise seiner Kunden (WERNER<br />
(2004, S. 7 f.)) einbringt. Bei differenzierter Betrachtung spielt der Faktor Arbeitszeit<br />
also eine untergeordnete Rolle. Anders, moderner ausgedrückt: Arbeitsverhältnisse<br />
sind zunehmend ergebnisorientiert. Möglicherweise kann vor diesem Hintergrund<br />
grundsätzlich hinterfragt werden, ob menschliche Arbeitszeit eine im Marktsinne<br />
handelbare „Ware“ ist (STEINER (1919, Neuauflage 1991, S. 77)) oder ob bei einem<br />
„Handel“ mit Arbeit nicht der Träger der Arbeit, der Mensch, gewissermaßen „durch<br />
die Hintertür `kommoditisiert´ wird“. Alternativ kann beispielsweise die menschliche<br />
Leistung als Ware betrachtet und – losgelöst vom Menschen – gehandelt werden.<br />
Dies erfordert jedoch eine Weiterentwicklung des Arbeitsrechts. So könnte das Arbeitsrecht<br />
– vor dem Hintergrund des humanistisch-aufklärerischen Ziels der freien<br />
Selbstbestimmung der Wirtschaftssubjekte – in das Gesellschaftsrecht überführt<br />
werden (ADOMEIT (1986)).<br />
Ein <strong>Grundeinkommen</strong> kann jeden Empfänger in die Lage versetzen, anstelle seiner<br />
„Arbeit“ im Sinne von Arbeitskraft das Ergebnis beziehungsweise die Erzeugnisse<br />
seiner Arbeit, seine Leistung, anzubieten und bei entsprechender Nachfrage zu verkaufen<br />
(STEINER (1922, Neuauflage 1996, S. 120)).<br />
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