Download als PDF - Sozialplattform Oberösterreich
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Arbeit auf uns wartet. Bezüglich der Unterschiede beim Einkommen kann ich jedoch sagen,<br />
dass im Zuge einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst bei gleichen Arbeitsagenden keine<br />
Unterschiede bestehen. Ziel ist es, dies auch in der Privatwirtschaft zu erreichen. Weiters<br />
darf ich noch auf das Frauenförderprogramm „Balance – Wege zur Gleichstellung“ aufmerksam<br />
machen, welches bereits im Landesdienst besteht. Ebenso finde ich es begrüßenswert,<br />
dass das Land OÖ eine Gleichbehandlungskommission eingerichtet hat, welche bei<br />
Stellungnahmen zu diversen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen und bei der Erstattung<br />
von Gutachten in Fragen der Verletzung des Gleichbehandlungs- bzw. Frauenfördergebots<br />
miteingebunden wird.<br />
Das neue Chancengleichheitsgesetz sieht vor, dass für Hauptleistungen, z.B. Arbeit in einer Tagesstruktur,<br />
ein Kostenbeitrag von den Betroffenen eingehoben wird, wenn ein Vermögen über<br />
Euro 7.300,- angespart wurde oder wenn ein Pflegegeld bezogen wird. Ist es ein sozialer Fortschritt,<br />
wenn Personen, die aus dem sog. 1. Arbeitsmarkt hinausgedrängt werden, nun für sinnstiftende<br />
Arbeit in Form von Tagesstruktur zahlen müssen?<br />
Die „fähigkeitsorientierte Aktivität“ (Tagesstruktur) stellt eine Form der Hilfeleistung für den<br />
Menschen mit Beeinträchtigungen dar, der einer Tätigkeit nachkommen will, für den jedoch<br />
unter anderem das Angebot des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht geeignet ist.<br />
Sie bietet die Teilnahme und Mitwirkung an einem Arbeitsprozess sowie am Leben in der<br />
Gemeinschaft und schafft eine organisierte Tagesstruktur mit vielfältigen, adäquaten und<br />
<strong>als</strong> sinnvoll empfundenen Tätigkeitsfeldern.<br />
Für die Tätigkeit in der Einrichtung ist für den Menschen mit Beeinträchtigungen eine finanzielle<br />
Abgeltung vorgesehen.<br />
Gleichzeitig sind damit allerdings Kosten, wie z.B. für Infrastruktur, Betreuungspersonal<br />
usw. verbunden.<br />
Richtig ist, dass gemäß § 20 Oö. ChG iVm der Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung<br />
ein Beitrag zu den Kosten der Leistung zu entrichten ist. Auch nach dem Oö. BhG 1991<br />
war für die „Hilfe durch Beschäftigung“ ein Beitrag, abgestuft nach der Pflegegeldstufe, zu<br />
entrichten.<br />
Dieser Beitrag ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zu entrichten.<br />
Der Beitrag richtet sich:<br />
1. einerseits nach der Höhe des Einkommens und Vermögens und<br />
2. andererseits nach der Frage, ob Anspruch auf Pflegegeld besteht oder nicht.<br />
zu 1.:<br />
Prüfkriterien dafür, ob überhaupt auf Einkommen oder Vermögen zugegriffen wird, sind:<br />
- die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz<br />
- die Gefährdung der Entwicklungsmöglichkeiten sowie<br />
- das Vorliegen besonderer Härten.<br />
arbeitslos - krank - alt - drei Wege in die Armut Enquete des Armutsnetzwerks OÖ, 22. 10. 2008 51