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Download als PDF - Sozialplattform Oberösterreich

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Fragen und Antworten<br />

52<br />

Weiters wird der Beitrag begrenzt durch Freibeträge:<br />

- z.B. 7.300 Euro bei verwertbarem Vermögen<br />

- z.B. 1.000 Euro Freibetrag bei Einkommen<br />

- durch das Kostendeckungsprinzip (<strong>als</strong>o höchstens bis zu den tatsächlich entstandenen<br />

Kosten)<br />

zu 2.:<br />

Wenn das vorhandene Einkommen/Vermögen nicht zur Deckung der entstandenen Kosten<br />

ausreicht bzw. wenn kein Einkommen/Vermögen vorhanden ist, dann gilt die Regelung der<br />

Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung:<br />

Pflegegeld : 38 Wochenstunden x vereinbarten Wochenstunden in der Einrichtung<br />

= Monatsbeitrag<br />

Auch hier gibt es Einschränkungen:<br />

- wenn der Mensch mit Beeinträchtigungen keinen Anspruch auf Pflegegeld hat, ist dieser<br />

Beitrag nicht zu entrichten<br />

- die Höhe des Beitrags hängt von der für den Menschen mit Beeinträchtigungen individuell<br />

festgelegten Anzahl der Stunden ab<br />

- die Stunden werden im Leistungsverfahren mittels Bescheid gemeinsam mit den Menschen<br />

mit Beeinträchtigungen vereinbart (in der Assistenzkonferenz; durch Ermittlung<br />

des individuellen Hilfebedarfes)<br />

Ein (fiktives) Beispiel:<br />

Ein Mensch mit Beeinträchtigungen (Pflegegeldbezieher), der in einem Einfamilienhaus lebt<br />

und zusätzlich ein Sparvermögen in Höhe von rund 30.000 Euro besitzt, nimmt die Leistung<br />

„fähigkeitsorientierte Aktivität“ in Anspruch.<br />

Das Wohnhaus dient <strong>als</strong> Wohnform für den Menschen mit Beeinträchtigungen. Es kann<br />

davon ausgegangen werden, dass die angesparten Rücklagen für die Instandhaltung des<br />

Hauses benötigt werden. Daher würde in diesem Fall nicht auf das Vermögen zugegriffen<br />

werden.<br />

Aufgrund des Pflegegeldbezuges wäre höchstens der Beitrag aus dem Pflegegeld nach der<br />

Oö. Beitrags- und Richtsatzverordnung zu entrichten (jedenfalls aber nicht mehr <strong>als</strong> 80%<br />

des Pflegegeldes und nur bis zu den tatsächlichen Kosten).<br />

Hätte er keinen Anspruch auf Pflegegeld, müsste in diesem Fall kein Beitrag entrichtet werden<br />

(weder aus Einkommen, noch aus Vermögen, noch gemäß der Oö. ChG-Beitrags- und<br />

Richtsatzverordnung).<br />

„Arbeit schützt vor Armut nicht“ – Im Sozialbereich wird zunehmend mit dem neuen Kollektivvertrag<br />

angestellt und gleichzeitig niedrig eingestuft (mindere Verwendungsgruppen). Oft<br />

stehen keine Vollzeitarbeitsplätze zur Verfügung – sondern Working Poor-Verhältnisse in der<br />

Sozialarbeit. Ist das der politische Wille in OÖ?<br />

arbeitslos - krank - alt - drei Wege in die Armut Enquete des Armutsnetzwerks OÖ, 22. 10. 2008

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