Jakob Kindinger
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oder im Sinne der auf Gewalthandlungen abzielenden Beschlüsse des 3. Parteitages der<br />
kommunistischen SED und des sogenannten `National-Kongresses´ wirkt, macht sich einer schweren<br />
Pflichtverletzung schuldig.<br />
Zu den Organisationen, deren Unterstützung mit den Dienstpflichten unvereinbar sind, gehören<br />
insbesondere:<br />
1. die Kommunistische Partei Deutschlands mit allen ihren Unterorganisationen,<br />
2. die sozialdemokratische Aktion,<br />
3. die Freie Deutsche Jugend (FDJ),<br />
4. die Vereinigung der Sowjetfreunde,<br />
5. die Gesellschaft zum Studium der Kultur der Sowjetunion,<br />
6. der Kulturbund zur demokratischen Erneuerung Deutschlands,<br />
7. der gesamtdeutsche Arbeitskreis für Land- und Forstwirtschaft,<br />
8. das Komitee der Kämpfer für den Frieden,<br />
9. das Komitee der Jungen Friedenskämpfer,<br />
10. die Vereinigung der Verfolgten des Nazi-Regimes (VVN),<br />
11. die Sozialistische Reichspartei,<br />
12. die sogenannte `Schwarze Front´ (Otto-Strasser-Bewegung),<br />
13. die `Nationale Front´ (Dachorganisation.<br />
Die Bundesregierung ersucht die Dienstvorgesetzten, gegen Beamte, Angestellte und Arbeiter, die ihre<br />
Treuepflicht gegenüber der Bundesrepublik durch Teilnahme an solchen Organisationen oder<br />
Bestrebungen verletzen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. […] Die Bundesregierung<br />
empfiehlt den Landesregierungen, sofort entsprechende Maßnahmen zu treffen.“ 234<br />
Außer Württemberg-Hohenzollern erließen alle Landesregierungen daraufhin ähnliche Bestimmungen.<br />
In der Frage der rechtlichen Wirkung des Erlasses vom 19. September 1950 war die Rechtsprechung<br />
gespalten. Die Arbeitsgerichte waren überwiegend der Meinung, dass die bloße Mitgliedschaft in einer<br />
kommunistischen Organisation die Entlassung aus dem öffentlichen Dienst nicht rechtfertige. Dem<br />
stehe das Parteienprivileg und die Tatsache entgegen, dass es sich bei dem Erlass der<br />
Bundesregierung um keine Rechtsnorm handele.<br />
Die Verwaltungsgerichte hielten überwiegend die Entlassung eines Beamten allein wegen seiner<br />
Mitgliedschaft in einer kommunistischen Organisation bei Widerrufsbeamten jedenfalls für zulässig.<br />
Aus einem abschließenden Arbeitszeugnis des Bürgermeisters der Stadt Bensheim geht hervor, dass<br />
<strong>Kindinger</strong> vom 23. Mai 1945 bis einschließlich 9. Mai 1952 als Angestellter der Stadt gearbeitet hat. 235<br />
Bemerkenswert ist, dass <strong>Kindinger</strong> bereits eine Woche nach seiner Rückkehr und noch gesundheitlich<br />
geschädigt von zehneinhalbjähriger Haft, Arbeit bei der Stadt aufnahm, und zwar zunächst als<br />
Straßenmeister. Der damalige Bürgermeister Treffert beschreibt seine Tätigkeiten und Aufgaben wie<br />
folgt: „Er war hier als Kolonnenführer für ca. 30 bis 35 städtische Arbeiter eingesetzt und hatte für diese<br />
Arbeiter die Arbeitseinteilung vorzunehmen und zu überwachen. Insbesondere hatte er die Aufgabe als<br />
Straßenmeister, mit den ihm zugeteilten städtischen Arbeitern nach Anweisung des Stadtbauamtes<br />
folgende Arbeiten auszuführen: Straßenausbesserungen, Kanal- und Sinkkastenreinigung, Gewinnung<br />
von Stocksteinen im Steinbruchbetrieb, Arbeiten im Kiesbruch, Erdarbeiten für Kanal- und<br />
Wasserleitungsbau, Material- und Schutttransport an die städtischen Baustellen und kurze Zeit auch die<br />
Müllabfuhr.“ 236<br />
234 Zit. n. Brünneck, Alexander von: Politische Justiz gegen Kommunisten in der Bundesrepublik Deutschland 1949-1968.<br />
Frankfurt/Main 1978, S. 54f.<br />
235 Der Zeitraum der vorüber gehenden Entlassung wurde im Nachhinein finanziell abgegolten und als Zeitraum<br />
durchgehender Beschäftigung gewertet.<br />
236 Archiv der Stadt Bensheim, Personalakte <strong>Jakob</strong> <strong>Kindinger</strong>, Straßenbaumeister, geb. 1905.<br />
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