zugang zu sozialen rechten in europa - Horus
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2. Analyserahmen für den Zugang <strong>zu</strong> <strong>sozialen</strong> Rechten<br />
Dieses Kapitel legt se<strong>in</strong>en Schwerpunkt auf die Def<strong>in</strong>ition und Abgren<strong>zu</strong>ng<br />
des Umfangs dieses Berichtes und legt den Analyserahmen fest.<br />
2.1. Def<strong>in</strong>ition von <strong>sozialen</strong> Rechten und Festlegung ihres<br />
Umfangs<br />
Es gibt ke<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>deutige Def<strong>in</strong>ition von <strong>sozialen</strong> Rechten. Es ist jedoch<br />
allgeme<strong>in</strong> üblich, <strong>in</strong> juristischen Texten und <strong>in</strong> der Forschung von Rechten<br />
zwischen zwei allgeme<strong>in</strong>en Kategorien von Menschen<strong>rechten</strong> <strong>zu</strong><br />
unterscheiden: zivilen und politischen Rechten und wirtschaftlichen und<br />
<strong>sozialen</strong> Rechten. Es gibt e<strong>in</strong>e Reihe von Gründen für diese Unterscheidung,<br />
wobei der zentrale Punkt die Annahme ist, dass diese beiden Bereiche sich<br />
ihrem Wesen nach unterscheiden. E<strong>in</strong> erstes Unterscheidungsmerkmal<br />
bezieht sich auf die Rolle des Staates. Bürger- und politische Rechte<br />
orientieren sich <strong>in</strong> der Regel an der Freiheit von staatlicher E<strong>in</strong>mischung,<br />
woh<strong>in</strong>gegen soziale Rechte eher e<strong>in</strong>en Anspruch an den Staat auf Schutz<br />
und Unterstüt<strong>zu</strong>ng be<strong>in</strong>halten. Soziale Rechte implizieren demnach e<strong>in</strong>en<br />
aktiven (wenn nicht sogar e<strong>in</strong>en <strong>in</strong>terventionistischen) Staat und begründen<br />
sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Philosophie, die sich auf e<strong>in</strong>e „gute Gesellschaft“ bezieht und<br />
wie der Staat <strong>zu</strong> dieser beitragen kann. Dies führt <strong>zu</strong> e<strong>in</strong>em weiteren<br />
Unterscheidungsmerkmal der <strong>sozialen</strong> Rechte. Bürger- und politische Rechte<br />
s<strong>in</strong>d ihrem Wesen nach häufiger „justitiabel“ (<strong>in</strong> Gesetzen festgelegt und<br />
durch Gerichte und rechtliche E<strong>in</strong>richtungen anwendbar), woh<strong>in</strong>gegen<br />
soziale Rechte eher durch die Politik und soziale Bestimmungen realisiert<br />
werden. Darüber h<strong>in</strong>aus wurden Bürger- und politische Rechte stets als<br />
„absolut“ und „unmittelbar“ betrachtet, während soziale Rechte eher als<br />
programmatisch und als graduell umsetzbar betrachtet wurden (Eide 1995a: 22).<br />
Es sche<strong>in</strong>t nun, dass viele dieser angenommenen Unterschiede übertrieben<br />
s<strong>in</strong>d. Auch soziale Rechte können justitiabel se<strong>in</strong> und die „Unmittelbarkeit“<br />
und „Absolutheit“ von Bürger- und politischen Rechten steht nicht außer<br />
Frage. Außerdem g<strong>in</strong>g im Laufe der Zeit die Richtung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e stärkere<br />
Integration zwischen Bürger-/politischen Rechten und <strong>sozialen</strong> Rechten (Eide<br />
1995b). Dies lässt sich nicht nur anhand der UN Konvention über die Rechte<br />
des K<strong>in</strong>des nachweisen, sondern auch anhand der neueren Charta der<br />
Grundrechte der Europäischen Union. Beide Dokumente verwenden e<strong>in</strong>en<br />
umfassenden Ansatz und schließen die verschiedenen Rechte gleichrangig<br />
e<strong>in</strong>. Der vom Europarat genommene Ansatz betont das Komplementäre<br />
der unterschiedlichen Kategorien von Rechten. Menschenrechte s<strong>in</strong>d<br />
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