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<strong>Dieser</strong> <strong>Bericht</strong> wurde 2010 nach<br />

Artikel 21 des Gesetzes Nr. 2006-686 vom<br />

13. Juni 2006 zur Transparenz und Sicherheit<br />

im Bereich der Nukleartechnik erstellt.<br />

Artikel 21 gibt vor, dass:<br />

Jeder Betreiber einer nuklearen Anlage jährlich einen<br />

<strong>Bericht</strong> anfertigen muss, der Folgendes darlegt:<br />

Maßnahmen im Bereich der nuklearen Sicherheit und<br />

des Strahlenschutzes<br />

gemäß Artikel 54 meldepflichtige Stör- und Unfälle im<br />

Bereich nukleare Sicherheit und Strahlenschutz, die in<br />

der Anlage <strong>auf</strong>getreten sind, sowie Maßnahmen, die<br />

zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung und der<br />

Folgen für die Gesundheit von Personen und für die<br />

Umwelt getroffen wurden<br />

Art und Ergebnisse der Messungen der Emissionen<br />

radioaktiver und nicht-radioaktiver Stoffe aus der<br />

Anlage in die Umwelt<br />

Art und Menge radioaktiver Abfälle, die <strong>auf</strong> dem<br />

Gelände der Anlage zwischengelagert werden, sowie<br />

Maßnahmen, die zur Begrenzung der Menge und der<br />

Auswirkungen <strong>auf</strong> Gesundheit und Umwelt<br />

(insbesondere Böden und Gewässer) getroffen wurden<br />

<strong>Dieser</strong> <strong>Bericht</strong> wird dem Ausschuss für<br />

Gesundheitsschutz, Sicherheit und Arbeitsbedingungen<br />

der nuklearen Anlage vorgelegt, der diesbezüglich<br />

Empfehlungen äußern kann. Diese werden dem<br />

Dokument zu Veröffentlichungs- und<br />

Übermittlungszwecken als Anhang beigefügt.<br />

<strong>Dieser</strong> <strong>Bericht</strong> wird veröffentlich und an die lokale<br />

Informationskommission (Commission Locale<br />

d’Information) sowie an den Ausschuss für Transparenz<br />

und Information im Bereich der nuklearen Sicherheit<br />

(Haut Comité pour la Transparence et l’Information sur<br />

la Sécurité Nucléaire) übermittelt.<br />

Eine Verordnung gibt vor, welche Angaben ein <strong>Bericht</strong><br />

enthalten soll. Die<br />

Hauptthemen dieses <strong>Bericht</strong>s betreffen die Sicherheit,<br />

den Strahlenschutz und die Umwelt, die<br />

folgendermaßen definiert werden:<br />

Nach Artikel 1 des Gesetzes Nr. 2006-686 gilt:<br />

„Unter nuklearer Sicherheit sind sämtliche technischen<br />

und organisatorischen Maßnahmen hinsichtlich<br />

Konzeption, Konstruktion, Betrieb, Abschaltung und<br />

Stilllegung nuklearer Anlagen sowie für den Transport<br />

radioaktiver Stoffe zu verstehen, die zur Verhütung von<br />

- 3 -<br />

NUKLEARE ANLAGEN CATTENOM<br />

Einleitung<br />

Unfällen bzw. zur Eingrenzung ihrer Auswirkungen<br />

getroffen werden.“<br />

„Unter Strahlenschutz <strong>ist</strong> der Schutz vor ionisierender<br />

Strahlung zu verstehen, also sämtliche Vorschriften,<br />

Verfahren und Mittel zur Vorbeugung und<br />

Überwachung, durch die die direkten oder indirekten<br />

Auswirkungen der erzeugten ionisierenden Strahlung<br />

<strong>auf</strong> Personen sowie Gefährdungen für die Umwelt<br />

verhindert bzw. reduziert werden sollen.“<br />

Die Umwelt wird gemäß Artikel L. 110-1 des<br />

Umweltgesetzbuchs definiert, wonach: „die Natur,<br />

Ressourcen und Umgebungen, die Landschaften, die<br />

Luftqualität, die Tier- und Pflanzenarten, die<br />

Biodiversität und das biologische Gleichgewicht, an<br />

dem sie beteiligt sind, zum gemeinsamen nationalen<br />

Erbe gehören“.<br />

Ein Kernkraftwerk (KKW) <strong>ist</strong> Teil der lokalen Industrie.<br />

Die unterschiedlichen potenziellen Auswirkungen, wie<br />

beispielsweise radioaktive Emissionen, Abwärme, Lärm,<br />

Emissionen von Chemikalien und zwischengelagerte<br />

Abfälle, werden bereits bei der Konzeption<br />

berücksichtigt und später permanent den geltenden<br />

gesetzlichen Bestimmungen entsprechend kontrolliert.

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