Dieser Bericht ist jetzt auf Deutsch verfügbar (PDF ... - Energie EDF
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<strong>Dieser</strong> <strong>Bericht</strong> wurde 2010 nach<br />
Artikel 21 des Gesetzes Nr. 2006-686 vom<br />
13. Juni 2006 zur Transparenz und Sicherheit<br />
im Bereich der Nukleartechnik erstellt.<br />
Artikel 21 gibt vor, dass:<br />
Jeder Betreiber einer nuklearen Anlage jährlich einen<br />
<strong>Bericht</strong> anfertigen muss, der Folgendes darlegt:<br />
Maßnahmen im Bereich der nuklearen Sicherheit und<br />
des Strahlenschutzes<br />
gemäß Artikel 54 meldepflichtige Stör- und Unfälle im<br />
Bereich nukleare Sicherheit und Strahlenschutz, die in<br />
der Anlage <strong>auf</strong>getreten sind, sowie Maßnahmen, die<br />
zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung und der<br />
Folgen für die Gesundheit von Personen und für die<br />
Umwelt getroffen wurden<br />
Art und Ergebnisse der Messungen der Emissionen<br />
radioaktiver und nicht-radioaktiver Stoffe aus der<br />
Anlage in die Umwelt<br />
Art und Menge radioaktiver Abfälle, die <strong>auf</strong> dem<br />
Gelände der Anlage zwischengelagert werden, sowie<br />
Maßnahmen, die zur Begrenzung der Menge und der<br />
Auswirkungen <strong>auf</strong> Gesundheit und Umwelt<br />
(insbesondere Böden und Gewässer) getroffen wurden<br />
<strong>Dieser</strong> <strong>Bericht</strong> wird dem Ausschuss für<br />
Gesundheitsschutz, Sicherheit und Arbeitsbedingungen<br />
der nuklearen Anlage vorgelegt, der diesbezüglich<br />
Empfehlungen äußern kann. Diese werden dem<br />
Dokument zu Veröffentlichungs- und<br />
Übermittlungszwecken als Anhang beigefügt.<br />
<strong>Dieser</strong> <strong>Bericht</strong> wird veröffentlich und an die lokale<br />
Informationskommission (Commission Locale<br />
d’Information) sowie an den Ausschuss für Transparenz<br />
und Information im Bereich der nuklearen Sicherheit<br />
(Haut Comité pour la Transparence et l’Information sur<br />
la Sécurité Nucléaire) übermittelt.<br />
Eine Verordnung gibt vor, welche Angaben ein <strong>Bericht</strong><br />
enthalten soll. Die<br />
Hauptthemen dieses <strong>Bericht</strong>s betreffen die Sicherheit,<br />
den Strahlenschutz und die Umwelt, die<br />
folgendermaßen definiert werden:<br />
Nach Artikel 1 des Gesetzes Nr. 2006-686 gilt:<br />
„Unter nuklearer Sicherheit sind sämtliche technischen<br />
und organisatorischen Maßnahmen hinsichtlich<br />
Konzeption, Konstruktion, Betrieb, Abschaltung und<br />
Stilllegung nuklearer Anlagen sowie für den Transport<br />
radioaktiver Stoffe zu verstehen, die zur Verhütung von<br />
- 3 -<br />
NUKLEARE ANLAGEN CATTENOM<br />
Einleitung<br />
Unfällen bzw. zur Eingrenzung ihrer Auswirkungen<br />
getroffen werden.“<br />
„Unter Strahlenschutz <strong>ist</strong> der Schutz vor ionisierender<br />
Strahlung zu verstehen, also sämtliche Vorschriften,<br />
Verfahren und Mittel zur Vorbeugung und<br />
Überwachung, durch die die direkten oder indirekten<br />
Auswirkungen der erzeugten ionisierenden Strahlung<br />
<strong>auf</strong> Personen sowie Gefährdungen für die Umwelt<br />
verhindert bzw. reduziert werden sollen.“<br />
Die Umwelt wird gemäß Artikel L. 110-1 des<br />
Umweltgesetzbuchs definiert, wonach: „die Natur,<br />
Ressourcen und Umgebungen, die Landschaften, die<br />
Luftqualität, die Tier- und Pflanzenarten, die<br />
Biodiversität und das biologische Gleichgewicht, an<br />
dem sie beteiligt sind, zum gemeinsamen nationalen<br />
Erbe gehören“.<br />
Ein Kernkraftwerk (KKW) <strong>ist</strong> Teil der lokalen Industrie.<br />
Die unterschiedlichen potenziellen Auswirkungen, wie<br />
beispielsweise radioaktive Emissionen, Abwärme, Lärm,<br />
Emissionen von Chemikalien und zwischengelagerte<br />
Abfälle, werden bereits bei der Konzeption<br />
berücksichtigt und später permanent den geltenden<br />
gesetzlichen Bestimmungen entsprechend kontrolliert.