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Working papers Arbeitspapiere - Mzes - Universität Mannheim

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Differenzierung zwischen Tätigkeiten im manuellen und nicht-manuellen Sektor<br />

Ein wesentliches Kriterium zur Unterscheidung zwischen Tätigkeiten im manuellen und nichtmanuellen<br />

Sektor stellt die Form des Verdienstes dar - beispielsweise Löhne, die sich entweder aufgrund<br />

von produzierter Stückzahl oder aufgrund der zur Produktion eines Gutes verwendeten Zeit errechnen,<br />

oder ein festgesetztes Gehalt, die Art der Vergütung von Überstunden, etc. - ob überhaupt,<br />

durch Bezahlung oder Urlaubsausgleich. Insbesondere für Deutschland ist diese Unterscheidung aufgrund<br />

der sozialrechtlichen Stellung als Angestellter oder Arbeiter vergleichsweise gut zu treffen. Unter<br />

Berücksichtigung der Tatsache, daß in bestimmten Fällen eine 'klassische' Dienstleistungstätigkeit<br />

vorliegt, wurden aus Gründen der Vergleichbarkeit einige Berufsgruppen in Großbritannien den nichtmanuellen<br />

Tätigkeiten zugewiesen. Es handelt sich dabei vornehmlich um Berufe in der Hauptgruppe<br />

6 'Personal & protective service occupations', beispielsweise Kellner, Krankenpflegehelfer und sonstige<br />

Sicherheitsdienstberufe. In der Klassenzuweisung ergeben sich daraus Unterschiede zwischen<br />

Class VIIa und Class IIIb. In neueren Studien zur Validierung des Klassenschemas wird die Ähnlichkeit<br />

dieser beiden Klassen bzgl. der Arbeitssituation und der Art des Beschäftigungsverhältnisses belegt<br />

(vgl. Evans/Collins 1997; Evans 1992), so daß insgesamt diese vorgenommenen Veränderungen nicht<br />

problematisch erscheinen. Viel wichtiger ist es dagegen, bei Analysen auf eine strikte Trennung der<br />

beiden intermediären Klassen IIIa und IIIb zu achten.<br />

Neben diesen Veränderungen, die im wesentlichen systematischer Art sind, wurden einige Modifikationen<br />

vorgenommen, die nur bestimmte Berufsgruppen betreffen.<br />

Berufsgruppe der Techniker<br />

Der Konzeption des Klassenschemas zufolge bilden die Techniker ein konstitutives Element der Class<br />

V. Auch wenn für einige Fälle durchaus eine Zuordnung zu Class II gerechtfertigt scheint (wie sie in<br />

der ursprünglichen Routine vorgenommen war), wurde hier aus Vergleichbarkeitsgründen relativ strikt<br />

eine Zuordnung in Class V vorgenommen. Dies betrifft vor allem die Untergruppe 30 'Scientific Technicians',<br />

in einigen Fällen auch die Untergruppe 31 'Draughtspersons, Quantity And Other Surveyors'.<br />

Berufe in der Fischerei und Landwirtschaft<br />

Die Berufsgruppe 903 'Fishing & related workers' wurde nach der theoretischen Konzeption der Klassen<br />

je nach beruflicher Stellung in die Klasse IVc oder VIIb zugeordnet. Eine analoge Zuweisung gilt<br />

für die anderen Berufe in der Land- und Forstwirtschaft. 56<br />

Vergleicht man nun das von uns erstellte Klassifikationsschema für EGP mit der Prandy-Routine, so<br />

wird deutlich, daß sich die größten Unterschiede aus Verschiebungen von Berufen zwischen dem ma-<br />

56 Zu vermuten ist, daß hier für die Berufe der Fischerei ein Kodierfehler in der Prandy-Routine vorlag und keine<br />

systematischer Unterschied zu den anderen Berufen der Forst- und Landwirtschaft.<br />

57

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