Abschlussbericht - BLE
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Risikoausgleichsrücklage dienende Forstschäden-Ausgleichgesetz vor; bevor in Kapitel 6.2<br />
eine Einordnung der Risikoausgleichsrücklage in das deutsche Steuersystem vorgenommen<br />
wird. Kapitel 6.3 stellt die Berechnungs- und Auswertungsmethodik sowie die Ausgestaltung<br />
der unterschiedlichen Szenarien dar. Kapitel 6.4 untersucht die verfahrensrechtliche<br />
Ausgestaltung und stellt die Simulationsrechnungen zur Risikoausgleichsrücklage vor. Dieses<br />
Kapitel enthält entscheidende Ausführungen zur praktischen Wirksamkeit der<br />
Risikoausgleichsrücklage sowohl für die Landwirtschaft als auch für den Fiskus.<br />
6.1 Rücklage nach Forstschäden-Ausgleichsgesetz im Vergleich zum DBV-Vorschlag<br />
Der Vorschlag des Deutschen Bauernverbandes zur Gestaltung der Risikoausgleichsrücklage<br />
lehnt sich an die Rücklage nach § 3 Forstschäden-Ausgleichsgesetz (ForstSchAusglG) an.<br />
Aus diesem Grund wird im Folgenden zunächst kurz der Aufbau der Rücklage im<br />
ForstSchAusglG beschrieben und anschließend auf entsprechende Gemeinsamkeiten und<br />
Unterschiede zum DBV-Vorschlag hingewiesen.<br />
Zum Verständnis des ForstSchAusglG ist ein Blick auf den ursprünglichen Zweck und die<br />
Zielstellung hilfreich. Bei Einführung des ForstSchAusglG ging der Gesetzgeber davon aus,<br />
dass es in der Forstwirtschaft in unregelmäßigen Abständen zu Schäden durch besondere<br />
Naturereignisse kommt. Im Falle überregionaler Kalamitäten kommt es im Zuge der<br />
Aufräumarbeiten zu einem Überangebot an Holz und damit zu Marktstörungen. Mit Hilfe des<br />
ForstSchAusglG kann zum Ausgleich des außerordentlichen Holzangebots der ordentliche<br />
Einschlag einzelner Holzartengruppen in nicht betroffenen Gebieten durch den Gesetzgeber<br />
eingeschränkt werden. Um die dadurch auftretenden Einnahmeausfälle kompensieren zu<br />
können, sollen Forstbetriebe mit Hilfe der Ausgleichsrücklage die Möglichkeit haben, in den<br />
Jahren zuvor unversteuerte Reserven anzulegen (BT-Drucksache V/4070 1969: 5).<br />
Zusätzlich zur Zielstellung in der Gesetzesbegründung ist der Rechtfertigung einer<br />
Ausgleichsrücklage in der Forstwirtschaft eine weitere Komponente hinzuzufügen: Aufgrund<br />
der im Vergleich zur übrigen Wirtschaft äußerst langjährigen Umtriebszeiten in der<br />
Forstwirtschaft beeinflusst ein außerordentliches Schadensereignis nicht nur den Ertrag eines<br />
Jahres, sondern zugleich auch die Erträge einer Vielzahl nachfolgender Jahre; im Extremfall<br />
die Erträge einer Generation. So kann beispielsweise davon ausgegangen werden, dass ein<br />
Betrieb, der aufgrund einer Kalamität einen Totalschaden seines Forstbestandes hinnehmen<br />
muss, im Jahr der Kalamität aufgrund der enormen außerordentlichen Holznutzung selbst bei<br />
gesunkenen Preisen erhebliche Erträge erzielt. Im Gegenzug steht bereits sicher fest, dass in<br />
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