Abschlussbericht - BLE
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Landwirtschaft diese Einschränkung nicht explizit vorsieht, ist wohl dennoch davon<br />
ausgehen, dass eine entsprechende Regelungen vorzunehmen sein wird. Die notwendige<br />
Begrenzung auf zulässigen Anlageformen auf solche ohne Verlustrisiko ergibt sich aus dem<br />
Steuersicherungsprinzip des Staates, da die Rücklage bzw. der Ausgleichsfonds zumindest<br />
anteilig Fremdkapital in Form von zu entrichtenden Steuern beinhaltet.<br />
Ausgleichsfonds und Rücklage können nach Maßgabe des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes<br />
theoretisch unbegrenzt bestehen bleiben. Die unschädliche Verwendung der im<br />
Ausgleichsfonds separierten Liquidität ist an die Erfüllung restriktiver Auflösungstatbestände,<br />
die mittelbar oder unmittelbar an das Auftreten bzw. die Verminderung der Auswirkungen<br />
höherer Gewalt geknüpft sind, gebunden. Bei Nutzung der Finanzmittel kommt es zu einer<br />
zwingenden Auflösung der Rücklage. Das ForstSchAusglG definiert mehrere<br />
Voraussetzungen, unter denen eine bestehende Rücklage unschädlich aufgelöst werden kann<br />
(vgl. Übersicht 3).<br />
Übersicht 3: Die Ausgleichsrücklage im ForstSchAusglG<br />
Höchstbetrag Durchschnitt der nutzungssatzmäßigen Einnahmen der vorangegangenen drei WJ<br />
Zuführung Jährlicher Zuführungsbetrag max. 25% des Höchstbetrags<br />
Auflösung Der Ausgleichsfonds darf nur in Anspruch genommen werden<br />
1. zur Ergänzung der durch eine Einschlagbeschränkung geminderten Erlöse;<br />
2. für vorbeugende oder akute Forstschutzmaßnahmen;<br />
3. für Maßnahmen zur Konservierung oder Lagerung von Holz;<br />
4. für die Wiederaufforstung oder Nachbesserung von Schadensflächen und die nachfolgende<br />
Waldpflege<br />
5. für die Beseitigung der unmittelbar oder mittelbar durch höhere Gewalt verursachten<br />
Schäden an Wegen und sonstigen Betriebsvorrichtungen.<br />
Sanktion Zuschlag von 10% des schädlich verwendeten Teils der Rücklage zur Einkommen- oder<br />
Körperschaftsteuer (§ 3 Abs. 4 ForstSchAusglG i.V.m. § 2 Abs. 6 EStG)<br />
Quelle: BLANCK und BAHRS 2009a: 210.<br />
Diese Aufzählung ist abschließend. Aus der Gesetzesbegründung zum ForstSchAusglG wird<br />
deutlich, dass der wesentliche Auflösungstatbestand der Rücklage bzw. der Gelder im<br />
Ausgleichsfonds die Nutzung „zur Ergänzung der durch eine Einschlagbeschränkung<br />
geminderten Erlöse“ (§ 3 III Nr. 1 ForstSchAusglG) ist. Die weiteren Auflösungstatbestände<br />
sollen lediglich sicherstellen, dass die Fondsmittel dem Betrieb nicht langfristig als „totes<br />
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