Abschlussbericht - BLE
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Übersicht 5: Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens im Einkommensteuerrecht<br />
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft<br />
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit<br />
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit<br />
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
7. Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG<br />
= Summe der Einkünfte<br />
- Altersentlastungsbeitrag<br />
- Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende<br />
- Abzug nach § 13 III 9 EStG<br />
= Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 III EStG)<br />
+/- Verlustrücktrag/Verlustvortrag (§ 10d EStG)<br />
- Sonderausgaben<br />
- außergewöhnliche Belastungen<br />
= Einkommen (§ 2 IV EStG)<br />
- Freibeträge nach § 32 VI EStG<br />
- sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge<br />
= zu versteuerndes Einkommen (§ 2 V EStG)<br />
Quelle: Eigene Darstellung nach § 2 EStG.<br />
Da die Risikoausgleichsrücklage im Falle ihrer Einführung ein steuerliches Regelwerk<br />
darstellen wird, kann sie in der Systematik sowohl bei den Vorschriften zur Ermittlung des<br />
steuerlichen Gewinns als auch im späteren Verlauf der Einkommensermittlung (Übersicht 5)<br />
ansetzen. Neben der auf das Wirtschaftsjahr bezogenen Glättung ist damit auch eine Glättung<br />
auf Ebene der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder sogar auf Ebene der Summe der<br />
Einkünfte denkbar. In diesem Fall könnten aber auch Einkommensschwankungen anderer<br />
Einkunftsarten unmittelbar ausgeglichen werden. Dies entspricht jedoch nicht der Zielsetzung<br />
einer Ausgleichsrücklage. Ein Ansatz auf Basis der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft<br />
würde nur den unmittelbaren Ausgleich land- und forstwirtschaftlicher Einkünfte<br />
ermöglichen. Problematisch an diesem Ansatz ist die Tatsache, dass gesonderte Verzeichnisse<br />
über Bildung, Auflösung und Bestand der Ausgleichsrücklage geführt werden müssten. Am<br />
wahrscheinlichsten ist der Ansatz auf Ebene des Wirtschaftsjahres und damit bei der<br />
Ermittlung des steuerlichen Gewinns eines Betriebs. Zumindest bei bilanzierenden Betrieben<br />
9 Sofern die Summe der Einkünfte 30.700 Euro nicht übersteigt, werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nur berücksichtigt,<br />
soweit sie den Betrag von 670 Euro überschreiten (§ 13 III EStG).<br />
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