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Abschlussbericht - BLE

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Sollte die Risikoausgleichsrücklage dennoch eingeführt werden, so sind unseres Erachtens<br />

folgende Punkte bei der Ausgestaltung zu berücksichtigen:<br />

- Begrenzung der maximalen Rücklagenlaufzeit: Diese ist aus steuerrechtlichen und<br />

steuersystematischen Gesichtspunkten unabdingbar.<br />

- Begrenzung der maximalen Rücklagenhöhe: Eine Bindung des Höchstbetrags<br />

beispielsweise an die Höhe der Einnahmen, wie es der DBV-Vorschlag vorsieht,<br />

erscheint in diesem Fall durchaus sinnvoll zu sein. Gleiches gilt für den jährlichen<br />

Zuführungsbetrag. Wenn möglich, sollte dabei an einen Begriff angeknüpft werden,<br />

der für die Ermittlung des Gewinns ohnehin zu ermitteln ist, anstelle der Einnahmen<br />

beispielsweise die Umsatzerlöse.<br />

- Ausgleichsfonds: Bei einer über drei bis vier Jahre hinausgehenden Rücklagenlaufzeit<br />

(die im Hinblick auf die Wirksamkeit notwendig ist), ist die Bildung eines<br />

entsprechenden Fonds aufgrund des Steuersicherungsprinzips unabdingbar. Dabei<br />

muss in Kauf genommen werden, dass die eigentlichen Adressaten einer<br />

Ausgleichsrücklage es schwer haben, diese zu nutzen. Es wäre eine Option, lediglich<br />

den geschuldeten Steuerbetrag jederzeit in Form von Liquidität vorhalten zu müssen.<br />

- Auflösungstatbestände: Die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten auf bestimmte<br />

definierte Ereignisse gestaltet sich äußerst schwierig und birgt zudem die Gefahr, dass<br />

die zurückgelegten Gelder nicht verfügbar sind, wenn sie benötigt werden. Die<br />

Risikoausgleichsrücklage würde in dem Fall mehr Schaden als Nutzen bringen. Eine<br />

allzu detaillierte Ausgestaltung würde voraussichtlich erhebliche<br />

Abgrenzungsschwierigkeiten bedeuten und Rechtsunsicherheit induzieren. In der<br />

Diskussion zwischen detaillierten und einzelfallberücksichtigenden (und damit<br />

gerechteren) Ausgestaltungen einerseits sowie einer einfacheren, dafür aber<br />

angemessen administrierbaren Regelung andererseits scheint die letztgenannte Option<br />

die bessere zu sein, auch wenn das Prinzip der Steuergerechtigkeit beschnitten werden<br />

könnte.<br />

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