Abschlussbericht - BLE
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Sollte die Risikoausgleichsrücklage dennoch eingeführt werden, so sind unseres Erachtens<br />
folgende Punkte bei der Ausgestaltung zu berücksichtigen:<br />
- Begrenzung der maximalen Rücklagenlaufzeit: Diese ist aus steuerrechtlichen und<br />
steuersystematischen Gesichtspunkten unabdingbar.<br />
- Begrenzung der maximalen Rücklagenhöhe: Eine Bindung des Höchstbetrags<br />
beispielsweise an die Höhe der Einnahmen, wie es der DBV-Vorschlag vorsieht,<br />
erscheint in diesem Fall durchaus sinnvoll zu sein. Gleiches gilt für den jährlichen<br />
Zuführungsbetrag. Wenn möglich, sollte dabei an einen Begriff angeknüpft werden,<br />
der für die Ermittlung des Gewinns ohnehin zu ermitteln ist, anstelle der Einnahmen<br />
beispielsweise die Umsatzerlöse.<br />
- Ausgleichsfonds: Bei einer über drei bis vier Jahre hinausgehenden Rücklagenlaufzeit<br />
(die im Hinblick auf die Wirksamkeit notwendig ist), ist die Bildung eines<br />
entsprechenden Fonds aufgrund des Steuersicherungsprinzips unabdingbar. Dabei<br />
muss in Kauf genommen werden, dass die eigentlichen Adressaten einer<br />
Ausgleichsrücklage es schwer haben, diese zu nutzen. Es wäre eine Option, lediglich<br />
den geschuldeten Steuerbetrag jederzeit in Form von Liquidität vorhalten zu müssen.<br />
- Auflösungstatbestände: Die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten auf bestimmte<br />
definierte Ereignisse gestaltet sich äußerst schwierig und birgt zudem die Gefahr, dass<br />
die zurückgelegten Gelder nicht verfügbar sind, wenn sie benötigt werden. Die<br />
Risikoausgleichsrücklage würde in dem Fall mehr Schaden als Nutzen bringen. Eine<br />
allzu detaillierte Ausgestaltung würde voraussichtlich erhebliche<br />
Abgrenzungsschwierigkeiten bedeuten und Rechtsunsicherheit induzieren. In der<br />
Diskussion zwischen detaillierten und einzelfallberücksichtigenden (und damit<br />
gerechteren) Ausgestaltungen einerseits sowie einer einfacheren, dafür aber<br />
angemessen administrierbaren Regelung andererseits scheint die letztgenannte Option<br />
die bessere zu sein, auch wenn das Prinzip der Steuergerechtigkeit beschnitten werden<br />
könnte.<br />
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