Abschlussbericht - BLE
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Steuerausfällen zu rechnen. Dies gilt umso mehr, wenn die gesamten Einkünfte der<br />
Steuerpflichtigen erfasst werden, was im Rahmen dieser Analyse nicht möglich war,<br />
zukünftig stärker volatile Einkünfte feststellbar sein könnten, die Tarifspreizungen im<br />
deutschen Einkommensteuerrecht wieder zunehmen oder auch die Steuerpflichtigen mit<br />
Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung gemäß § 4 III EStG die Risikoausgleichsrücklage<br />
nutzen können (vgl. zur administrativen Umsetzung die Regelung in § 6c EStG). Im Sinne<br />
einer allgemeinen Steuergerechtigkeit gegenüber anderen Sektoren bzw. Steuerpflichtigen<br />
könnte eine stärker restriktive Begrenzung der Risikoausgleichsrücklage bzw. der<br />
Rücklagenbildung und Rücklagenauflösung geboten sein, sofern der politische Wille besteht,<br />
die Risikoausgleichrücklage zu realisieren (vgl. dazu auch BLANCK und BAHRS, 2009a).<br />
Allerdings ist an dieser Stelle die richtige Balance zwischen angemessener<br />
Steuergerechtigkeit und administrativer Umsetzbarkeit geboten.<br />
7.2 Empfehlungen zur Risikoausgleichsrücklage und ihrer Ausgestaltung<br />
In Anbetracht des in den Simulationsrechnungen insgesamt eher geringen Entlastungsbetrags<br />
für die Masse einzelner landwirtschaftlicher Betriebe sehen wir im Hinblick auf die Ziele der<br />
Risikoausgleichsrücklage nur eine sehr begrenzte Wirksamkeit. Auch wenn die<br />
Risikoausgleichsrücklage für einzelne Steuerpflichtige zu jährlichen Steuerersparnissen von<br />
deutlich über 500 Euro führen kann, so bleibt ihre Wirkung im gesamtbetrieblichen<br />
Risikomanagement weitgehend unbedeutend. Sie kann anders als Versicherungslösungen oder<br />
gesplittete Vermarktungstermine kaum betriebliche Einkommensschwankungen ausgleichen,<br />
sondern insbesondere den Zeitpunkt der Versteuerung beeinflussen und die Steuerlast nur<br />
moderat senken bzw. in ungünstigen Fallkonstellationen sogar erhöhen. Hinzu kommen die<br />
nur schwer lösbaren Gegensätze zwischen den staatlichen und steuerrechtlichen<br />
Anforderungen (Steuersicherungsprinzip) an eine Risikoausgleichsrücklage und einer<br />
Ausgestaltung, die die Wirksamkeit der Risikoausgleichsrücklage erhält. Diese Divergenzen<br />
führen dazu, dass die Nutznießer der Risikoausgleichsrücklage vielfach nicht die erklärten<br />
Adressaten der Risikoausgleichsrücklage sind.<br />
Eine forcierte Einführung der Risikoausgleichsrücklage in Deutschland und die Beimessung<br />
einer hohen Priorität erscheint aus diesen Gründen weder angemessen noch notwendig.<br />
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