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Abschlussbericht - BLE

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1. Die Risikoausgleichsrücklage soll dem Ausgleich von Einkommensschwankungen<br />

dienen. Direktzahlungen schwanken jedoch nicht und sind im Voraus (vom<br />

Politikrisiko abgesehen) planbar.<br />

2. Restriktionen sollten an eindeutige Begrifflichkeiten anknüpfen. Umsatzerlöse werden<br />

bereits für andere Abgrenzungen im Handels- und Steuerrecht verwendet 15 und sind<br />

fester Bestandteil einer Gewinn- und Verlustrechnung. Damit sind sie auch eindeutig<br />

und zügig feststellbar. Einnahmen hingegen sind nicht deckungsgleich mit dem Ertrag<br />

und müssten gesondert ermittelt werden.<br />

Die nachfolgenden ausführlichen Darstellungen und Berechnungen beziehen sich, sofern<br />

nicht anders angegeben, auf das DBV-Szenario, da dieses die wahrscheinlichste Variante<br />

einer Risikoausgleichsrücklage darstellt. Hinsichtlich der zulässigen Auflösungstatbestände<br />

sind keine Restriktionen berücksichtigt worden.<br />

6.4 Analyse des Datensatzes und Darstellung der Ergebnisse<br />

6.4.1 Analyse des Datensatzes<br />

Der Datensatz beinhaltet insgesamt 5.327 Betriebe unterschiedlicher Rechtsformen. Unter<br />

Anwendung der Gewichtungsfaktoren für das Jahr 2009 können mit Hilfe des Datensatzes<br />

114.292 Betriebe abgebildet werden. Im Durchschnitt weisen die Betriebe einen jährlichen<br />

Gewinn von 26.381 Euro aus. Anhand der einfachen linearen Regression ist eine moderate<br />

Steigerung der Betriebsgewinne in diesem speziellen Betrachtungszeitraum erkennbar<br />

(Abbildung 11). Zwischen den Betrieben und den unterschiedlichen Rechtsformen bestehen<br />

erhebliche Unterschiede, die es als sinnvoll erachten lassen, den Datensatz für die Analysen in<br />

zwei Teildatensätze aufzuspalten. Der erste Teildatensatz beinhaltet die natürlichen Personen,<br />

während der zweite Teil ausschließlich die juristischen Personen berücksichtigt. Diese<br />

Aufspaltung erscheint auch vor dem Hintergrund der unterschiedlichen<br />

Besteuerungsverfahren zwischen natürlichen und juristischen Personen und dem damit<br />

verbundenen unterschiedlichen Einfluss einer Risikoausgleichsrücklage auf die<br />

Gesamtsteuerbelastung sinnvoll.<br />

15 Bsp.: §§ 241a, 267, 277 HGB; § 141 AO.<br />

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