Abschlussbericht - BLE
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Risikoausgleichsrücklage wird damit bei insgesamt geringen Einkünften in der<br />
Progressionszone überschätzt, während sie bei sehr hohen Einkünften in der Proportionalzone<br />
unterschätzt wird, da eine Glättung sich nicht auf mehr auf die Steuerbelastung auswirkt.<br />
Die Berechnung der Einkommensteuerbelastung wird für alle Betriebe und alle Jahre mit dem<br />
Grundtarif des Jahres 2009 vorgenommen. Auf eine jährliche Anpassung des Tarifverlaufs<br />
wird verzichtet, da es in dieser Untersuchung um die generelle Vorzüglichkeit einer<br />
Risikoausgleichsrücklage bzw. Glättungssystemen im Allgemeinen geht. Für die Diskussion<br />
über die Anwendbarkeit haben Tarifänderungen eine erhebliche Bedeutung; bei der<br />
Berechnung würden sie jedoch die Effekte eines Glättungssystems überlagern. Die der<br />
Körperschaftsteuer unterliegenden juristischen Personen sind für die Ermittlung von<br />
Glättungs- bzw. Progressionseffekten nicht relevant. Bedeutung kommt ihnen bei der<br />
Ermittlung des Steuerstundungs- bzw. Zinseffektes und der damit verbundenen<br />
Budgetbelastung für den Fiskus zu.<br />
6.3.3 Berücksichtigung der unterschiedlichen Effekte einer Änderung der Steuerlast<br />
Die Auswertung der steuerlichen Wirksamkeit einer Risikoausgleichsrücklage erfolgt im<br />
Vergleich zu unterschiedlichen Vergleichswerten und Vergleichsvarianten. Unter nominalen<br />
Gesichtspunkten stellt aus Sicht des Steuerpflichtigen die Versteuerung des im<br />
Betrachtungszeitraum anfallenden Gesamtbetrages in jährlich gleich hohen Raten den<br />
Optimalfall dar. Zur Abbildung dieses konstanten Einkommensstroms ist das gesamte im<br />
Zeitraum zu versteuernde Einkommen gleichmäßig auf die einzelnen Jahre aufgeteilt und<br />
entsprechend versteuert worden. Die ungünstigste Lösung stellt die jährliche Versteuerung<br />
des Einkommens dar 11 , da eine Glättung von Einkommensschwankungen nicht möglich ist.<br />
Zwischen den beiden Extremvarianten liegen die zweijährige Durchschnittsbesteuerung<br />
(sofern anwendbar) und die zweijährige Durchschnittsbesteuerung (sofern anwendbar)<br />
zuzüglich Risikoausgleichsrücklage. Bei juristischen Personen fällt die Variante der<br />
zweijährigen Durchschnittsbesteuerung weg; an ihre Stelle treten die jährliche Versteuerung<br />
bzw. die jährliche Versteuerung zuzüglich Risikoausgleichsrücklage. In allen Fällen wird mit<br />
der Möglichkeit von Verlustvor- und Rückträgen kalkuliert, so dass für jeden Betrieb die<br />
derzeit gültige Versteuerung als Vergleichsbasis zur Verfügung steht und eine entsprechende<br />
Änderung der Steuerbelastungen ermittelt werden kann. Da eine Änderung der<br />
11 Aufgrund der unterschiedlichen Ausnutzung des Grundfreibetrags im Rahmen der Verlustverrechnung kann in Ausnahmefällen die<br />
jährliche Versteuerung günstiger sein als die zweijährige Durchschnittsbesteuerung.<br />
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