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Abschlussbericht - BLE

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Risikoausgleichsrücklage wird damit bei insgesamt geringen Einkünften in der<br />

Progressionszone überschätzt, während sie bei sehr hohen Einkünften in der Proportionalzone<br />

unterschätzt wird, da eine Glättung sich nicht auf mehr auf die Steuerbelastung auswirkt.<br />

Die Berechnung der Einkommensteuerbelastung wird für alle Betriebe und alle Jahre mit dem<br />

Grundtarif des Jahres 2009 vorgenommen. Auf eine jährliche Anpassung des Tarifverlaufs<br />

wird verzichtet, da es in dieser Untersuchung um die generelle Vorzüglichkeit einer<br />

Risikoausgleichsrücklage bzw. Glättungssystemen im Allgemeinen geht. Für die Diskussion<br />

über die Anwendbarkeit haben Tarifänderungen eine erhebliche Bedeutung; bei der<br />

Berechnung würden sie jedoch die Effekte eines Glättungssystems überlagern. Die der<br />

Körperschaftsteuer unterliegenden juristischen Personen sind für die Ermittlung von<br />

Glättungs- bzw. Progressionseffekten nicht relevant. Bedeutung kommt ihnen bei der<br />

Ermittlung des Steuerstundungs- bzw. Zinseffektes und der damit verbundenen<br />

Budgetbelastung für den Fiskus zu.<br />

6.3.3 Berücksichtigung der unterschiedlichen Effekte einer Änderung der Steuerlast<br />

Die Auswertung der steuerlichen Wirksamkeit einer Risikoausgleichsrücklage erfolgt im<br />

Vergleich zu unterschiedlichen Vergleichswerten und Vergleichsvarianten. Unter nominalen<br />

Gesichtspunkten stellt aus Sicht des Steuerpflichtigen die Versteuerung des im<br />

Betrachtungszeitraum anfallenden Gesamtbetrages in jährlich gleich hohen Raten den<br />

Optimalfall dar. Zur Abbildung dieses konstanten Einkommensstroms ist das gesamte im<br />

Zeitraum zu versteuernde Einkommen gleichmäßig auf die einzelnen Jahre aufgeteilt und<br />

entsprechend versteuert worden. Die ungünstigste Lösung stellt die jährliche Versteuerung<br />

des Einkommens dar 11 , da eine Glättung von Einkommensschwankungen nicht möglich ist.<br />

Zwischen den beiden Extremvarianten liegen die zweijährige Durchschnittsbesteuerung<br />

(sofern anwendbar) und die zweijährige Durchschnittsbesteuerung (sofern anwendbar)<br />

zuzüglich Risikoausgleichsrücklage. Bei juristischen Personen fällt die Variante der<br />

zweijährigen Durchschnittsbesteuerung weg; an ihre Stelle treten die jährliche Versteuerung<br />

bzw. die jährliche Versteuerung zuzüglich Risikoausgleichsrücklage. In allen Fällen wird mit<br />

der Möglichkeit von Verlustvor- und Rückträgen kalkuliert, so dass für jeden Betrieb die<br />

derzeit gültige Versteuerung als Vergleichsbasis zur Verfügung steht und eine entsprechende<br />

Änderung der Steuerbelastungen ermittelt werden kann. Da eine Änderung der<br />

11 Aufgrund der unterschiedlichen Ausnutzung des Grundfreibetrags im Rahmen der Verlustverrechnung kann in Ausnahmefällen die<br />

jährliche Versteuerung günstiger sein als die zweijährige Durchschnittsbesteuerung.<br />

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