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Abschlussbericht - BLE

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moderaten Sanktionierung, die in Abhängigkeit des Zins- und Steuersatzes schneller<br />

kompensiert werden kann. Der notwendige Zeitraum, über den die Rücklage zur<br />

Kompensation der Sanktionierung gehalten werden muss, errechnet sich nach folgender<br />

Formel:<br />

<br />

1 <br />

1 1 <br />

2 1 1 <br />

3 <br />

mit:<br />

lg 1 <br />

lg 1 <br />

X = Betrag, der in die Rücklage eingestellt und unzulässig verwendet wird<br />

S = Anteil an X, der bei unzulässiger Verwendung von X gewinnerhöhend wirkt<br />

T = Steuertarif, mit dem der Gewinnzuschlag zu versteuern ist<br />

i = Zinssatz der Verzinsung der Finanzmittel (bzw. interne Verzinsung)<br />

n = Jahre, in denen die Rücklage vor schädlicher Auflösung besteht und sich verzinst<br />

Unter Annahme einer 3%igen Verzinsung des in der Rücklage liegenden Steueranteils und<br />

einem Steuertarif von 30% überwiegt der Zinsvorteil rechnerisch bereits nach gut 3,2 Jahren<br />

die Sanktionierung des DBV-Vorschlags.<br />

6.2 Steuerrechtliche Fragestellungen<br />

Überlegungen zu steuerrechtlichen Fragestellungen werden an dieser Stelle vergleichsweise<br />

kurz gehalten, da sie bereits ausführlich im Beitrag von BLANCK und BAHRS (2009a)<br />

diskutiert worden sind. Für die Legitimation einer Risikoausgleichsrücklage und ihre konkrete<br />

Ausgestaltung ist die Frage nach der Steuergerechtigkeit von nicht unerheblicher Bedeutung.<br />

Die in Deutschland geltende Jahresabschnittsbesteuerung in Kombination mit einem auf dem<br />

Leistungsfähigkeitsprinzip beruhenden progressiven Steuertarif führt bei schwankendem<br />

Einkommen zwangsläufig zu einer höheren Steuerbelastung. Einen Rechtfertigungsgrund gibt<br />

es hierfür nach Auffassung von TIPKE (2000: 503) nicht. Prinzipiell ist eine Gewinnglättung<br />

daher zu begrüßen. Wird sie jedoch auf eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen<br />

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