Abschlussbericht - BLE
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moderaten Sanktionierung, die in Abhängigkeit des Zins- und Steuersatzes schneller<br />
kompensiert werden kann. Der notwendige Zeitraum, über den die Rücklage zur<br />
Kompensation der Sanktionierung gehalten werden muss, errechnet sich nach folgender<br />
Formel:<br />
<br />
1 <br />
1 1 <br />
2 1 1 <br />
3 <br />
mit:<br />
lg 1 <br />
lg 1 <br />
X = Betrag, der in die Rücklage eingestellt und unzulässig verwendet wird<br />
S = Anteil an X, der bei unzulässiger Verwendung von X gewinnerhöhend wirkt<br />
T = Steuertarif, mit dem der Gewinnzuschlag zu versteuern ist<br />
i = Zinssatz der Verzinsung der Finanzmittel (bzw. interne Verzinsung)<br />
n = Jahre, in denen die Rücklage vor schädlicher Auflösung besteht und sich verzinst<br />
Unter Annahme einer 3%igen Verzinsung des in der Rücklage liegenden Steueranteils und<br />
einem Steuertarif von 30% überwiegt der Zinsvorteil rechnerisch bereits nach gut 3,2 Jahren<br />
die Sanktionierung des DBV-Vorschlags.<br />
6.2 Steuerrechtliche Fragestellungen<br />
Überlegungen zu steuerrechtlichen Fragestellungen werden an dieser Stelle vergleichsweise<br />
kurz gehalten, da sie bereits ausführlich im Beitrag von BLANCK und BAHRS (2009a)<br />
diskutiert worden sind. Für die Legitimation einer Risikoausgleichsrücklage und ihre konkrete<br />
Ausgestaltung ist die Frage nach der Steuergerechtigkeit von nicht unerheblicher Bedeutung.<br />
Die in Deutschland geltende Jahresabschnittsbesteuerung in Kombination mit einem auf dem<br />
Leistungsfähigkeitsprinzip beruhenden progressiven Steuertarif führt bei schwankendem<br />
Einkommen zwangsläufig zu einer höheren Steuerbelastung. Einen Rechtfertigungsgrund gibt<br />
es hierfür nach Auffassung von TIPKE (2000: 503) nicht. Prinzipiell ist eine Gewinnglättung<br />
daher zu begrüßen. Wird sie jedoch auf eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen<br />
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