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Abschlussbericht - BLE

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Steuerbelastung beim Vergleich der unterschiedlichen Versteuerungsvarianten nicht in allen<br />

Fällen ausschließlich auf einem Effekt beruht, ist eine Unterscheidung zwischen<br />

verschiedenen Effekten notwendig:<br />

- Effekt aufgrund abweichender Verlustvorträge<br />

- Zinseffekt<br />

- Progressions- bzw. Glättungseffekt<br />

Die Anwendung der Risikoausgleichsrücklage bei natürlichen und juristischen Personen<br />

sowie die Anwendung der zweijährigen Durchschnittsbesteuerung nach § 4a EStG bei<br />

natürlichen Personen führen zu unterschiedlich hohen verbleibenden Verlustvorträgen am<br />

Ende des Betrachtungszeitraums und damit zu unterschiedlich hohen versteuerten<br />

Gesamtbemessungsgrundlagen. Die auf Basis des deutschen Ertragsteuerrechts<br />

vorgenommene konkrete Berechnung der Steuerbelastungen impliziert diesen Effekt und<br />

macht eine entsprechende Korrektur bei den nachfolgenden Auswertungen notwendig. Zu<br />

diesem Zweck ist auf einzelbetrieblicher Ebene die Veränderung des Verlustvortrags mit dem<br />

durchschnittlichen Steuersatz des jeweiligen Betriebes berücksichtigt worden und macht es<br />

damit möglich, aus dem Gesamteffekt den Effekt aufgrund abweichender Verlustvorträge<br />

heraus zu rechnen und für gewichtete Auswertungen auf einzelbetrieblicher Ebene zu<br />

berücksichtigen.<br />

Ein Zinseffekt entsteht aufgrund unterschiedlicher Versteuerungszeitpunkte bzw. der<br />

Verschiebung von Steuerzahlungen in die Zukunft und hängt in seiner Höhe in erheblichem<br />

Maße von der Höhe der disponiblen Liquidität eines Betriebes und der maximalen<br />

Rücklagenlaufzeit ab. Die Berücksichtigung des Zinseffekts ist in mehreren Konstellationen<br />

denkbar. Zum einen fallen auf die in die Rücklage eingestellte bzw. das gesonderte<br />

Rücklagenkonto eingezahlte Beträge Zinsen an, wenngleich diese aufgrund der<br />

voraussichtlich eingeschränkten Anlagemöglichkeiten eher niedrig sein dürften. Zwar sieht<br />

der Vorschlag des DBV bislang nur die Bildung eines betrieblichen Ausgleichsfonds vor,<br />

ohne dass dabei auf bestimmte Geldanlageformen eingegangen wird. In Anlehnung an die<br />

Regelungen im Forstschäden-Ausgleichsgesetz bzw. der Farm Management Deposits in<br />

Australien (vgl. AUSTRALIAN TAXATION OFFICE, 2007) sowie in Anbetracht des<br />

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