Abschlussbericht - BLE
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Steuerbelastung beim Vergleich der unterschiedlichen Versteuerungsvarianten nicht in allen<br />
Fällen ausschließlich auf einem Effekt beruht, ist eine Unterscheidung zwischen<br />
verschiedenen Effekten notwendig:<br />
- Effekt aufgrund abweichender Verlustvorträge<br />
- Zinseffekt<br />
- Progressions- bzw. Glättungseffekt<br />
Die Anwendung der Risikoausgleichsrücklage bei natürlichen und juristischen Personen<br />
sowie die Anwendung der zweijährigen Durchschnittsbesteuerung nach § 4a EStG bei<br />
natürlichen Personen führen zu unterschiedlich hohen verbleibenden Verlustvorträgen am<br />
Ende des Betrachtungszeitraums und damit zu unterschiedlich hohen versteuerten<br />
Gesamtbemessungsgrundlagen. Die auf Basis des deutschen Ertragsteuerrechts<br />
vorgenommene konkrete Berechnung der Steuerbelastungen impliziert diesen Effekt und<br />
macht eine entsprechende Korrektur bei den nachfolgenden Auswertungen notwendig. Zu<br />
diesem Zweck ist auf einzelbetrieblicher Ebene die Veränderung des Verlustvortrags mit dem<br />
durchschnittlichen Steuersatz des jeweiligen Betriebes berücksichtigt worden und macht es<br />
damit möglich, aus dem Gesamteffekt den Effekt aufgrund abweichender Verlustvorträge<br />
heraus zu rechnen und für gewichtete Auswertungen auf einzelbetrieblicher Ebene zu<br />
berücksichtigen.<br />
Ein Zinseffekt entsteht aufgrund unterschiedlicher Versteuerungszeitpunkte bzw. der<br />
Verschiebung von Steuerzahlungen in die Zukunft und hängt in seiner Höhe in erheblichem<br />
Maße von der Höhe der disponiblen Liquidität eines Betriebes und der maximalen<br />
Rücklagenlaufzeit ab. Die Berücksichtigung des Zinseffekts ist in mehreren Konstellationen<br />
denkbar. Zum einen fallen auf die in die Rücklage eingestellte bzw. das gesonderte<br />
Rücklagenkonto eingezahlte Beträge Zinsen an, wenngleich diese aufgrund der<br />
voraussichtlich eingeschränkten Anlagemöglichkeiten eher niedrig sein dürften. Zwar sieht<br />
der Vorschlag des DBV bislang nur die Bildung eines betrieblichen Ausgleichsfonds vor,<br />
ohne dass dabei auf bestimmte Geldanlageformen eingegangen wird. In Anlehnung an die<br />
Regelungen im Forstschäden-Ausgleichsgesetz bzw. der Farm Management Deposits in<br />
Australien (vgl. AUSTRALIAN TAXATION OFFICE, 2007) sowie in Anbetracht des<br />
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