Abschlussbericht - BLE
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Kapital“ entzogen werden, sondern jederzeit eine Möglichkeit besteht, auf die Mittel<br />
zuzugreifen (BT-Drucksache V/4070 1969: 7).<br />
Die Formulierung im DBV-Vorschlag greift deutlich weiter, da die vier aufgeführten<br />
konkreten Auflösungstatbestände (Übersicht 4) lediglich eine nicht abschließende Aufzählung<br />
darstellen und damit erweiterbar sind, solange sie dem Ausgleich von natur-, wetter-,<br />
seuchen- oder marktbedingten Risiken dienen. Diese Definition umfasst den Großteil aller in<br />
der Landwirtschaft auftretenden Risiken und ist rechtlich und administrativ nur schwer<br />
greifbar. Tatbestand Nr. 1 gibt nicht an, welcher Referenzzeitraum zur Beurteilung<br />
geminderter Erlöse zugrunde gelegt wird bzw. was unter einem „Krisenjahr“ zu verstehen ist.<br />
Indem explizit die Tilgung betrieblicher Schulden als zulässiger Tatbestand (Nr. 4) genannt<br />
wird, können praktisch alle direkt oder indirekt mit dem Betriebsergebnis<br />
zusammenhängenden Maßnahmen aus dem Fonds finanziert werden.<br />
Übersicht 4: Die Ausgleichsrücklage im DBV-Vorschlag<br />
Höchstbetrag Durchschnitt der Umsatzerlöse der drei vorangegangenen drei WJ<br />
Zuführung Jährlicher Zuführungsbetrag max. 25% des Höchstbetrags<br />
Auflösung Der Risikoausgleichsfonds darf nur zum Ausgleich von natur-, wetter-, seuchen- oder<br />
marktbedingten Risiken in Anspruch genommen werden, insbesondere<br />
1. zur Ergänzung geminderter Erlöse in Krisenjahren;<br />
2. für vorbeugende oder akute Risikoschutzmaßnahmen;<br />
3. für die Beseitigung der durch Eintritt des Risikos unmittelbar oder mittelbar Schäden an<br />
Wirtschaftsgütern einschließlich deren Wiederherstellung und Ersatzbeschaffung;<br />
4. zur Tilgung betrieblicher Schulden.<br />
Sanktion Gewinnzuschlag von 10% des schädlich verwendeten Teils der Rücklage<br />
Quelle: Eigene Darstellung nach DBV 2009.<br />
Die Verwendung für nicht zulässige Tatbestände wird im Forstschäden-Ausgleichsgesetz mit<br />
einem Strafzuschlag zur Einkommensteuer sanktioniert (§ 3 IV ForstSchAusglG i.V.m. § 2<br />
VI EStG). Zu diesem Zweck ist im Einkommensteuergesetz konkret für die<br />
Ausgleichsrücklage ein Abschnitt eingefügt worden, der die tarifliche Einkommensteuer um<br />
den Zuschlag von 10% des schädlich verwendeten Teils der Rücklage erhöht und daraus die<br />
festzusetzende Einkommensteuer berechnet (§ 2 VI S. 1 EStG). Es ist zu beachten, dass diese<br />
Regelung nicht den im DBV-Vorschlag beschriebenen Gewinnzuschlag beschreibt, sondern<br />
eine deutlich stärkere Sanktionierung vorsieht, indem unmittelbar die Einkommensteuer<br />
erhöht wird. Der 10%ige Gewinnzuschlag des Bauernverbandes führt hingegen nur zu einer<br />
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