Abschlussbericht - BLE
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vorgenommen worden ist. Diese wird in der vorausschauenden Gewinnplanung wohl kaum<br />
erreicht werden und kann in ungünstigen Fällen zu einer Erhöhung der Steuerlast führen.<br />
Sollte es hingegen in Zukunft zu vermehrten Gewinnschwankungen in der Landwirtschaft<br />
kommen, so unterschätzt die vorliegende Berechnung die Effekte einer<br />
Risikoausgleichsrücklage. Die im Falle einer Einführung vorgesehene und aufgrund des<br />
Steuersicherungsprinzips notwendige Bindung der Rücklage an die Bildung eines<br />
Ausgleichsfonds könnte den Kreis der potenziellen Nutznießer weiter einschränken. Selbst<br />
wenn die Rücklage nicht wie derzeit vorgesehen unbegrenzt bestehen bleiben darf, so ist<br />
dennoch mit einem längeren Zeitraum von z.B. 10 Jahren zu rechnen. Deutlich kürzere<br />
Zeiträume wären auch nicht sinnvoll, da dann der Glättungseffekt stark abnimmt und die<br />
Risikoausgleichsrücklage die ihr zugedachte Funktion nicht adäquat erfüllen kann.<br />
Der auf den Rücklagenbetrag entfallende Steueranteil macht aufgrund des<br />
Steuersicherungsprinzips aus Sicht des Staates eine Sicherheitsleistung des Steuerpflichtigen<br />
notwendig, die sicherstellt, dass nicht über mehrere Jahre die Gewinne der Besteuerung<br />
entzogen werden und zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr verfügbar sind. Dies geschieht<br />
durch die Bildung eines Ausgleichsfonds in gleicher Höhe. Je länger ein potenzieller<br />
Glättungszeitraum ist, desto wichtiger ist diese Regelung. Der Verweis auf die<br />
Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG, die einen solchen Fonds nicht kennt, ist nicht<br />
ausreichend, da es sich dort zum einen über einen begrenzten Zeitraum von vier Jahren<br />
handelt und zum anderen die Bildung einer Reinvestitionsrücklage nur in bestimmten<br />
Einzelfällen möglich ist. Die Bindung der Rücklage an einen betrieblichen Ausgleichsfonds<br />
beschränkt daher, ohne dass dieses in den Berechnungen empirisch überprüft wurde 21 , den<br />
Kreis der Nutznießer einer Risikoausgleichsrücklage auf diejenigen Betriebe, die nach<br />
Entnahmen für die Lebenshaltung, Ersatzinvestitionen, Tilgung, die zu zahlenden Steuern und<br />
der Bildung einer jederzeit einsetzbaren Kapitalreserve noch über ausreichend freie Liquidität<br />
verfügen, um Finanzmittel mittelfristig zurücklegen zu können. Dies wiederum führt dazu,<br />
dass von der Risikoausgleichsrücklage in erster Linie diejenigen Betriebe profitieren können,<br />
die finanziell stabil aufgestellt sind und bereits ohne Ausgleichsrücklage in der Regel über<br />
ausreichend freie Liquidität verfügen, um Witterungs- oder Marktrisiken begegnen zu<br />
können. Neben besonders erfolgreichen (etablierten) Betrieben können dazu auch solche mit<br />
hohen außerlandwirtschaftlichen Einkünften zählen. Junge, wachstumswillige und<br />
21 Insbesondere für Einzelunternehmen mit einer engen Verknüpfung zwischen Betrieb und Privatsphäre ist allein anhand betrieblicher Daten<br />
eine Aussage zur Liquidität und finanziellen Stabilität nur schwer möglich.<br />
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