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Abschlussbericht - BLE

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vorgenommen worden ist. Diese wird in der vorausschauenden Gewinnplanung wohl kaum<br />

erreicht werden und kann in ungünstigen Fällen zu einer Erhöhung der Steuerlast führen.<br />

Sollte es hingegen in Zukunft zu vermehrten Gewinnschwankungen in der Landwirtschaft<br />

kommen, so unterschätzt die vorliegende Berechnung die Effekte einer<br />

Risikoausgleichsrücklage. Die im Falle einer Einführung vorgesehene und aufgrund des<br />

Steuersicherungsprinzips notwendige Bindung der Rücklage an die Bildung eines<br />

Ausgleichsfonds könnte den Kreis der potenziellen Nutznießer weiter einschränken. Selbst<br />

wenn die Rücklage nicht wie derzeit vorgesehen unbegrenzt bestehen bleiben darf, so ist<br />

dennoch mit einem längeren Zeitraum von z.B. 10 Jahren zu rechnen. Deutlich kürzere<br />

Zeiträume wären auch nicht sinnvoll, da dann der Glättungseffekt stark abnimmt und die<br />

Risikoausgleichsrücklage die ihr zugedachte Funktion nicht adäquat erfüllen kann.<br />

Der auf den Rücklagenbetrag entfallende Steueranteil macht aufgrund des<br />

Steuersicherungsprinzips aus Sicht des Staates eine Sicherheitsleistung des Steuerpflichtigen<br />

notwendig, die sicherstellt, dass nicht über mehrere Jahre die Gewinne der Besteuerung<br />

entzogen werden und zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr verfügbar sind. Dies geschieht<br />

durch die Bildung eines Ausgleichsfonds in gleicher Höhe. Je länger ein potenzieller<br />

Glättungszeitraum ist, desto wichtiger ist diese Regelung. Der Verweis auf die<br />

Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG, die einen solchen Fonds nicht kennt, ist nicht<br />

ausreichend, da es sich dort zum einen über einen begrenzten Zeitraum von vier Jahren<br />

handelt und zum anderen die Bildung einer Reinvestitionsrücklage nur in bestimmten<br />

Einzelfällen möglich ist. Die Bindung der Rücklage an einen betrieblichen Ausgleichsfonds<br />

beschränkt daher, ohne dass dieses in den Berechnungen empirisch überprüft wurde 21 , den<br />

Kreis der Nutznießer einer Risikoausgleichsrücklage auf diejenigen Betriebe, die nach<br />

Entnahmen für die Lebenshaltung, Ersatzinvestitionen, Tilgung, die zu zahlenden Steuern und<br />

der Bildung einer jederzeit einsetzbaren Kapitalreserve noch über ausreichend freie Liquidität<br />

verfügen, um Finanzmittel mittelfristig zurücklegen zu können. Dies wiederum führt dazu,<br />

dass von der Risikoausgleichsrücklage in erster Linie diejenigen Betriebe profitieren können,<br />

die finanziell stabil aufgestellt sind und bereits ohne Ausgleichsrücklage in der Regel über<br />

ausreichend freie Liquidität verfügen, um Witterungs- oder Marktrisiken begegnen zu<br />

können. Neben besonders erfolgreichen (etablierten) Betrieben können dazu auch solche mit<br />

hohen außerlandwirtschaftlichen Einkünften zählen. Junge, wachstumswillige und<br />

21 Insbesondere für Einzelunternehmen mit einer engen Verknüpfung zwischen Betrieb und Privatsphäre ist allein anhand betrieblicher Daten<br />

eine Aussage zur Liquidität und finanziellen Stabilität nur schwer möglich.<br />

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