Abschlussbericht - BLE
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Risikoausgleichsrücklage, nämlich der bestmöglichen Glättung des zu versteuernden<br />
Einkommens. Diese Vorgehensweise wurde auch für juristische Personen angewendet.<br />
Als Residualgröße der gesamten Steuerbelastungsänderung zwischen unterschiedlichen<br />
Varianten verbleibt nach Abzug des Verlustvortrags- und des Zinseffekts der Progressions-<br />
bzw. Glättungseffekt, der bei der Definitivbesteuerung der juristischen Personen zwangsläufig<br />
bei Null liegt; für die natürlichen Personen hingegen von erheblicher Bedeutung sein kann.<br />
Die nachfolgende Ergebnisdarstellung konzentriert sich für die natürlichen Personen zunächst<br />
auf den Progressions- bzw. Glättungseffekt. Der in seiner monetären Wirkung weitgehend<br />
unbedeutende und indirekt mit der Glättungswirkung zusammenhängende<br />
Verlustvortragseffekt wird, sofern nicht anders angegeben, gemeinsam mit dem<br />
Progressionseffekt ausgewiesen. Der Zinseffekt wird im weiteren Verlauf der Darstellung für<br />
natürliche und juristische Personen dargestellt.<br />
6.3.4 Berechnungsszenarien zur Wirksamkeit der Risikoausgleichsrücklage im Hinblick<br />
Basisszenario<br />
auf den Progressions- und Zinseffekt<br />
Als Basisszenario zum Vergleich mit allen weiteren Berechnungen dienen die<br />
einzelbetrieblichen Daten von 5.327 identischen Betrieben aus dem deutschen<br />
Testbetriebsnetz, deren Daten für einen Zeitraum von zehn Wirtschaftsjahren vorliegen. Im<br />
Basisszenario sind – mit Ausnahme der vollständigen Auflösung der Rücklage am Ende des<br />
Betrachtungszeitraums – keine Restriktionen berücksichtigt worden.<br />
Basisszenario mit verkürzten Zeiträumen<br />
Neben dem zehnjährigen Betrachtungszeitraum, den die Datengrundlage hergibt, sind auch<br />
kürzere Zeiträume berechnet worden. Diese Untersuchungen wurden, jeweils beginnend mit<br />
dem Wirtschaftsjahr 1999/2000, für drei- bis neunjährige Zeiträume durchgeführt. Verwendet<br />
wurde dafür der gleiche Datensatz wie im Basisszenario, um daraus Erkenntnisse zu ziehen,<br />
inwieweit sich eine Begrenzung der maximalen Haltedauer des Ausgleichsbestands auf die<br />
Wirksamkeit der Risikoausgleichsrücklage auswirkt bzw. ab welcher maximal zulässigen<br />
Haltedauer kaum noch zusätzliche Glättungseffekte durch eine Ausgleichsrücklage zu<br />
erwarten sind.<br />
Basisszenario mit Splittingtarif<br />
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