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Abschlussbericht - BLE

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Risikoausgleichsrücklage, nämlich der bestmöglichen Glättung des zu versteuernden<br />

Einkommens. Diese Vorgehensweise wurde auch für juristische Personen angewendet.<br />

Als Residualgröße der gesamten Steuerbelastungsänderung zwischen unterschiedlichen<br />

Varianten verbleibt nach Abzug des Verlustvortrags- und des Zinseffekts der Progressions-<br />

bzw. Glättungseffekt, der bei der Definitivbesteuerung der juristischen Personen zwangsläufig<br />

bei Null liegt; für die natürlichen Personen hingegen von erheblicher Bedeutung sein kann.<br />

Die nachfolgende Ergebnisdarstellung konzentriert sich für die natürlichen Personen zunächst<br />

auf den Progressions- bzw. Glättungseffekt. Der in seiner monetären Wirkung weitgehend<br />

unbedeutende und indirekt mit der Glättungswirkung zusammenhängende<br />

Verlustvortragseffekt wird, sofern nicht anders angegeben, gemeinsam mit dem<br />

Progressionseffekt ausgewiesen. Der Zinseffekt wird im weiteren Verlauf der Darstellung für<br />

natürliche und juristische Personen dargestellt.<br />

6.3.4 Berechnungsszenarien zur Wirksamkeit der Risikoausgleichsrücklage im Hinblick<br />

Basisszenario<br />

auf den Progressions- und Zinseffekt<br />

Als Basisszenario zum Vergleich mit allen weiteren Berechnungen dienen die<br />

einzelbetrieblichen Daten von 5.327 identischen Betrieben aus dem deutschen<br />

Testbetriebsnetz, deren Daten für einen Zeitraum von zehn Wirtschaftsjahren vorliegen. Im<br />

Basisszenario sind – mit Ausnahme der vollständigen Auflösung der Rücklage am Ende des<br />

Betrachtungszeitraums – keine Restriktionen berücksichtigt worden.<br />

Basisszenario mit verkürzten Zeiträumen<br />

Neben dem zehnjährigen Betrachtungszeitraum, den die Datengrundlage hergibt, sind auch<br />

kürzere Zeiträume berechnet worden. Diese Untersuchungen wurden, jeweils beginnend mit<br />

dem Wirtschaftsjahr 1999/2000, für drei- bis neunjährige Zeiträume durchgeführt. Verwendet<br />

wurde dafür der gleiche Datensatz wie im Basisszenario, um daraus Erkenntnisse zu ziehen,<br />

inwieweit sich eine Begrenzung der maximalen Haltedauer des Ausgleichsbestands auf die<br />

Wirksamkeit der Risikoausgleichsrücklage auswirkt bzw. ab welcher maximal zulässigen<br />

Haltedauer kaum noch zusätzliche Glättungseffekte durch eine Ausgleichsrücklage zu<br />

erwarten sind.<br />

Basisszenario mit Splittingtarif<br />

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