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www.techau.<strong>de</strong><br />

betrieb recht<br />

Rußpartikelfilter<br />

verstopft, Geld zurück<br />

_ Störungen im Fahrzeugbetrieb, die auf die Verstopfung<br />

<strong>de</strong>s Rußpartikelfilters zurückzuführen sind, stellen eine Mangelhaftigkeit<br />

<strong>de</strong>s Fahrzeuges dar.<br />

Der Kläger verlangte die Rückabwicklung<br />

<strong>de</strong>s Kaufs eines Pkw<br />

mit Rußpartikelfilter. Bereits<br />

kurze Zeit nach <strong>de</strong>m Kauf <strong>de</strong>s<br />

Wagens kam es mehrfach zu<br />

Störungen, die überwiegend auf einer<br />

Verstopfung <strong>de</strong>s Partikelfilters beruhten.<br />

Der Kläger sah darin einen Mangel <strong>de</strong>s<br />

Fahrzeuges. Dagegen war die Beklagte<br />

<strong>de</strong>r Auffassung, dieses entspreche <strong>de</strong>m<br />

Stand <strong>de</strong>r Technik. Da <strong>de</strong>r Kläger das<br />

Fahrzeug überwiegend im Kurzstreckenverkehr<br />

einsetze, sei keine ausreichen<strong>de</strong><br />

Reinigung <strong>de</strong>s Partikelfilters gewährleistet.<br />

Der Hersteller schreibt daher in<br />

seiner Betriebsanleitung vor, dass <strong>de</strong>r<br />

Filter in bestimmten Intervallen freigebrannt<br />

wer<strong>de</strong>n müsse. Dazu sei eine<br />

bestimmte Min<strong>de</strong>stgeschwindigkeit über<br />

mehrere Minuten einzuhalten. Bei einem<br />

ABSCHLEPPWAGEN<br />

BERGUNGSSYSTEME<br />

AUTOTRANSPORTER<br />

Hermann Techau GmbH · Anhängertechnik und Fahrzeugbau · Bayernstr. 1<br />

D-28219 Bremen · Tel. 04 21 / 3 86 12-0 · Fax 04 21 / 39 19 72 · E-Mail: info@techau.<strong>de</strong><br />

194 amz ­ auto | motor | zubehör Nr. 9­2008<br />

extremen Kurzstreckenbetrieb könne <strong>de</strong>r<br />

Partikelfilter nicht freigebrannt wer<strong>de</strong>n,<br />

weil die hierzu erfor<strong>de</strong>rliche Temperatur<br />

nicht erreicht wer<strong>de</strong>. Der beklagte Verkäufer<br />

lehnte eine Rückabwicklung <strong>de</strong>s<br />

Kaufs ab.<br />

Die Richter <strong>de</strong>s 3. Senats <strong>de</strong>s Oberlan<strong>de</strong>sgerichtes<br />

Stuttgart (Aktenzeichen<br />

3 U 236/07) urteilten jedoch zugunsten<br />

<strong>de</strong>s Käufers, da sich das Auto nach Ansicht<br />

<strong>de</strong>r Richter nicht für die gewöhnliche<br />

Verwendung eignet und nicht die<br />

Beschaffenheit aufweist, die <strong>de</strong>r Käufer<br />

eines Dieselfahrzeuges üblicherweise<br />

erwarten darf. Zwar entspreche das vom<br />

Käufer erworbene Fahrzeug <strong>de</strong>m Stand<br />

<strong>de</strong>r Technik, es bestün<strong>de</strong>n nach Ansicht<br />

<strong>de</strong>r Richter jedoch keine Zweifel daran,<br />

dass Dieselfahrzeuge generell für <strong>de</strong>n<br />

Kurzstreckenbetrieb geeignet sind. Daher<br />

Der Neuwagen mit Dieselmotor schaltete immer<br />

wie<strong>de</strong>r auf „Notlauf“, weil <strong>de</strong>r Rußpartikelfilter<br />

verstopft war. Nach 14 unfreiwilligen<br />

Aufenthalten in <strong>de</strong>r Werkstatt wollte <strong>de</strong>r Halter<br />

eine Rückabwicklung <strong>de</strong>s Kaufs. Das OLG gab<br />

ihm Recht. Foto: VW<br />

könne <strong>de</strong>r Käufer grundsätzlich davon<br />

ausgehen, dass ein Diesel-Fahrzeug ohne<br />

weitere Hinweise seitens <strong>de</strong>s Herstellers<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Händlers auch im Kurzstreckenbetrieb<br />

ohne technische Probleme verwendbar<br />

ist.<br />

Verstopfter Rußpartikelfilter<br />

stellt Mangelhaftigkeit dar<br />

Der durchschnittlich informierte Käufer<br />

kann ohne weitere Aufklärung nicht zu<br />

<strong>de</strong>r Erkenntnis gelangen, dass ein mit<br />

Rußpartikelfilter ausgestattetes Neufahrzeug<br />

für einen überwiegen<strong>de</strong>n Einsatz<br />

im Kurzstreckenverkehr nicht mehr<br />

geeignet ist. Die durch das Angebot eines<br />

Rußpartikelfilters verän<strong>de</strong>rte Erwartungshaltung<br />

eines durchschnittlichen<br />

Käufers ist vielmehr darauf beschränkt,<br />

dass das von ihm erworbene Fahrzeug<br />

nur noch einen reduzierten Schadstoffausstoß<br />

produziert. Die schwerwiegen<strong>de</strong><br />

Einschränkung, dass ein bestimmtes<br />

Fahrverhalten, welches mit <strong>de</strong>r herkömmlichen<br />

Dieselmotortechnik ohne<br />

weiteres möglich war, aus technischen<br />

Grün<strong>de</strong>n nicht mehr praktiziert wer<strong>de</strong>n<br />

kann, stellt damit einen Sachmangel <strong>de</strong>s<br />

Kraftfahrzeugs dar.<br />

Wird <strong>de</strong>r Käufer vor Vertragsschluss<br />

nicht über die mangeln<strong>de</strong> Kurzstreckentauglichkeit<br />

aufgeklärt, so kann sich <strong>de</strong>r<br />

Verkäufer nicht darauf berufen, dass sich<br />

diese Tatsache aus <strong>de</strong>r Betriebsanleitung<br />

ergibt. Denn diese erhält <strong>de</strong>r Käufer bei<br />

Übergabe <strong>de</strong>s Fahrzeuges. Die Aufklärung<br />

erfolgt damit zu spät, <strong>de</strong>nn zu diesem<br />

Zeitpunkt hat <strong>de</strong>r Käufer nicht mehr<br />

die Wahl, vom Kauf Abstand zu nehmen,<br />

son<strong>de</strong>rn ist bereits an <strong>de</strong>n Vertrag gebun<strong>de</strong>n.<br />

Hans Rosarius

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