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www.techau.<strong>de</strong><br />
betrieb recht<br />
Rußpartikelfilter<br />
verstopft, Geld zurück<br />
_ Störungen im Fahrzeugbetrieb, die auf die Verstopfung<br />
<strong>de</strong>s Rußpartikelfilters zurückzuführen sind, stellen eine Mangelhaftigkeit<br />
<strong>de</strong>s Fahrzeuges dar.<br />
Der Kläger verlangte die Rückabwicklung<br />
<strong>de</strong>s Kaufs eines Pkw<br />
mit Rußpartikelfilter. Bereits<br />
kurze Zeit nach <strong>de</strong>m Kauf <strong>de</strong>s<br />
Wagens kam es mehrfach zu<br />
Störungen, die überwiegend auf einer<br />
Verstopfung <strong>de</strong>s Partikelfilters beruhten.<br />
Der Kläger sah darin einen Mangel <strong>de</strong>s<br />
Fahrzeuges. Dagegen war die Beklagte<br />
<strong>de</strong>r Auffassung, dieses entspreche <strong>de</strong>m<br />
Stand <strong>de</strong>r Technik. Da <strong>de</strong>r Kläger das<br />
Fahrzeug überwiegend im Kurzstreckenverkehr<br />
einsetze, sei keine ausreichen<strong>de</strong><br />
Reinigung <strong>de</strong>s Partikelfilters gewährleistet.<br />
Der Hersteller schreibt daher in<br />
seiner Betriebsanleitung vor, dass <strong>de</strong>r<br />
Filter in bestimmten Intervallen freigebrannt<br />
wer<strong>de</strong>n müsse. Dazu sei eine<br />
bestimmte Min<strong>de</strong>stgeschwindigkeit über<br />
mehrere Minuten einzuhalten. Bei einem<br />
ABSCHLEPPWAGEN<br />
BERGUNGSSYSTEME<br />
AUTOTRANSPORTER<br />
Hermann Techau GmbH · Anhängertechnik und Fahrzeugbau · Bayernstr. 1<br />
D-28219 Bremen · Tel. 04 21 / 3 86 12-0 · Fax 04 21 / 39 19 72 · E-Mail: info@techau.<strong>de</strong><br />
194 amz auto | motor | zubehör Nr. 92008<br />
extremen Kurzstreckenbetrieb könne <strong>de</strong>r<br />
Partikelfilter nicht freigebrannt wer<strong>de</strong>n,<br />
weil die hierzu erfor<strong>de</strong>rliche Temperatur<br />
nicht erreicht wer<strong>de</strong>. Der beklagte Verkäufer<br />
lehnte eine Rückabwicklung <strong>de</strong>s<br />
Kaufs ab.<br />
Die Richter <strong>de</strong>s 3. Senats <strong>de</strong>s Oberlan<strong>de</strong>sgerichtes<br />
Stuttgart (Aktenzeichen<br />
3 U 236/07) urteilten jedoch zugunsten<br />
<strong>de</strong>s Käufers, da sich das Auto nach Ansicht<br />
<strong>de</strong>r Richter nicht für die gewöhnliche<br />
Verwendung eignet und nicht die<br />
Beschaffenheit aufweist, die <strong>de</strong>r Käufer<br />
eines Dieselfahrzeuges üblicherweise<br />
erwarten darf. Zwar entspreche das vom<br />
Käufer erworbene Fahrzeug <strong>de</strong>m Stand<br />
<strong>de</strong>r Technik, es bestün<strong>de</strong>n nach Ansicht<br />
<strong>de</strong>r Richter jedoch keine Zweifel daran,<br />
dass Dieselfahrzeuge generell für <strong>de</strong>n<br />
Kurzstreckenbetrieb geeignet sind. Daher<br />
Der Neuwagen mit Dieselmotor schaltete immer<br />
wie<strong>de</strong>r auf „Notlauf“, weil <strong>de</strong>r Rußpartikelfilter<br />
verstopft war. Nach 14 unfreiwilligen<br />
Aufenthalten in <strong>de</strong>r Werkstatt wollte <strong>de</strong>r Halter<br />
eine Rückabwicklung <strong>de</strong>s Kaufs. Das OLG gab<br />
ihm Recht. Foto: VW<br />
könne <strong>de</strong>r Käufer grundsätzlich davon<br />
ausgehen, dass ein Diesel-Fahrzeug ohne<br />
weitere Hinweise seitens <strong>de</strong>s Herstellers<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Händlers auch im Kurzstreckenbetrieb<br />
ohne technische Probleme verwendbar<br />
ist.<br />
Verstopfter Rußpartikelfilter<br />
stellt Mangelhaftigkeit dar<br />
Der durchschnittlich informierte Käufer<br />
kann ohne weitere Aufklärung nicht zu<br />
<strong>de</strong>r Erkenntnis gelangen, dass ein mit<br />
Rußpartikelfilter ausgestattetes Neufahrzeug<br />
für einen überwiegen<strong>de</strong>n Einsatz<br />
im Kurzstreckenverkehr nicht mehr<br />
geeignet ist. Die durch das Angebot eines<br />
Rußpartikelfilters verän<strong>de</strong>rte Erwartungshaltung<br />
eines durchschnittlichen<br />
Käufers ist vielmehr darauf beschränkt,<br />
dass das von ihm erworbene Fahrzeug<br />
nur noch einen reduzierten Schadstoffausstoß<br />
produziert. Die schwerwiegen<strong>de</strong><br />
Einschränkung, dass ein bestimmtes<br />
Fahrverhalten, welches mit <strong>de</strong>r herkömmlichen<br />
Dieselmotortechnik ohne<br />
weiteres möglich war, aus technischen<br />
Grün<strong>de</strong>n nicht mehr praktiziert wer<strong>de</strong>n<br />
kann, stellt damit einen Sachmangel <strong>de</strong>s<br />
Kraftfahrzeugs dar.<br />
Wird <strong>de</strong>r Käufer vor Vertragsschluss<br />
nicht über die mangeln<strong>de</strong> Kurzstreckentauglichkeit<br />
aufgeklärt, so kann sich <strong>de</strong>r<br />
Verkäufer nicht darauf berufen, dass sich<br />
diese Tatsache aus <strong>de</strong>r Betriebsanleitung<br />
ergibt. Denn diese erhält <strong>de</strong>r Käufer bei<br />
Übergabe <strong>de</strong>s Fahrzeuges. Die Aufklärung<br />
erfolgt damit zu spät, <strong>de</strong>nn zu diesem<br />
Zeitpunkt hat <strong>de</strong>r Käufer nicht mehr<br />
die Wahl, vom Kauf Abstand zu nehmen,<br />
son<strong>de</strong>rn ist bereits an <strong>de</strong>n Vertrag gebun<strong>de</strong>n.<br />
Hans Rosarius