Ratgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung
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108 Ich möchte meine Rechte kennen<br />
Bei den Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und<br />
ihren Bundesvereinigungen erfolgt die Veröffentlichung der Angaben<br />
gleichfalls im Bundesanzeiger, darüber hinaus im Deutschen Ärzteblatt<br />
und für die Zahnärzte in den Zahnärztlichen Mitteilungen. Mit der Veröffentlichung<br />
der Einkommen der Ärztevertreter haben somit auch Ärztinnen<br />
und Ärzte einen Einblick in die Bezüge der gewählten Vorstände. Zudem<br />
sind die Krankenkassen verpflichtet, in ihren Mitgliederzeitschriften<br />
jährlich über die Verwendung ihrer Mittel im Vorjahr Rechenschaft abzulegen<br />
und zugleich ihre Verwaltungskosten gesondert als Beitragssatzanteil<br />
auszuweisen.<br />
Was kann ich tun, wenn ich mit einer Entscheidung meiner<br />
Krankenkasse nicht einverstanden bin?<br />
Wenn Sie wissen möchten, welche Leistungen Ihnen zustehen, lassen Sie<br />
sich zunächst in der nächstgelegenen Geschäftsstelle Ihrer Krankenkasse<br />
beraten. Sie haben gegenüber Ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Information.<br />
Die Kasse teilt Ihnen auf Anfrage auch mit, welche Leistungen<br />
bei Ihnen abgerechnet wurden.<br />
Sind Sie mit der Entscheidung Ihrer Kasse nicht einverstanden, müssen<br />
Sie dort Widerspruch einlegen. Bei einem ablehnenden Widerspruchsbescheid<br />
steht Ihnen der Klageweg vor dem Sozialgericht offen. Unabhängig<br />
davon können Sie sich an die für die jeweilige Krankenkasse zuständige<br />
Aufsichtsbehörde wenden. Aufsichtsbehörden sind im Regelfall bei nur<br />
landesweit tätigen Krankenkassen das jeweilige Landesministerium (bzw.<br />
die Senatsverwaltung) für Soziales bzw. Gesundheit oder die durch landesrechtliche<br />
Rechtsverordnung bestimmten Behörden, bei bundesweit tätigen<br />
Krankenkassen das Bundesversicherungsamt (BVA) in Bonn. Wer letztlich<br />
Aufsichtsbehörde ist, erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse.