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Ratgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung

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108 Ich möchte meine Rechte kennen<br />

Bei den Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und<br />

ihren Bundesvereinigungen erfolgt die Veröffentlichung der Angaben<br />

gleichfalls im Bundesanzeiger, darüber hinaus im Deutschen Ärzteblatt<br />

und für die Zahnärzte in den Zahnärztlichen Mitteilungen. Mit der Veröffentlichung<br />

der Einkommen der Ärztevertreter haben somit auch Ärztinnen<br />

und Ärzte einen Einblick in die Bezüge der gewählten Vorstände. Zudem<br />

sind die Krankenkassen verpflichtet, in ihren Mitgliederzeitschriften<br />

jährlich über die Verwendung ihrer Mittel im Vorjahr Rechenschaft abzulegen<br />

und zugleich ihre Verwaltungskosten gesondert als Beitragssatzanteil<br />

auszuweisen.<br />

Was kann ich tun, wenn ich mit einer Entscheidung meiner<br />

Krankenkasse nicht einverstanden bin?<br />

Wenn Sie wissen möchten, welche Leistungen Ihnen zustehen, lassen Sie<br />

sich zunächst in der nächstgelegenen Geschäftsstelle Ihrer Krankenkasse<br />

beraten. Sie haben gegenüber Ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Information.<br />

Die Kasse teilt Ihnen auf Anfrage auch mit, welche Leistungen<br />

bei Ihnen abgerechnet wurden.<br />

Sind Sie mit der Entscheidung Ihrer Kasse nicht einverstanden, müssen<br />

Sie dort Widerspruch einlegen. Bei einem ablehnenden Widerspruchsbescheid<br />

steht Ihnen der Klageweg vor dem Sozialgericht offen. Unabhängig<br />

davon können Sie sich an die für die jeweilige Krankenkasse zuständige<br />

Aufsichtsbehörde wenden. Aufsichtsbehörden sind im Regelfall bei nur<br />

landesweit tätigen Krankenkassen das jeweilige Landesministerium (bzw.<br />

die Senatsverwaltung) für Soziales bzw. Gesundheit oder die durch landesrechtliche<br />

Rechtsverordnung bestimmten Behörden, bei bundesweit tätigen<br />

Krankenkassen das Bundesversicherungsamt (BVA) in Bonn. Wer letztlich<br />

Aufsichtsbehörde ist, erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse.

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