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Ratgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung

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92 Ich brauche therapeutische Unterstützung<br />

maximal zehn Euro. In jedem Fall zahlen Sie nicht mehr als die Kosten des<br />

Mittels. Die Preise für Hilfsmittel werden zwischen den Krankenkassen und<br />

den Leistungserbringern vereinbart. Ist für ein erforderliches Hilfsmittel ein<br />

Festbetrag festgesetzt, bildet dieser die Obergrenze für die vertraglich zu<br />

vereinbarenden Preise.<br />

Vertrags- und Preiswettbewerb in der Hilfsmittelversorgung<br />

Die Versorgung der Versicherten erfolgt seit 1. Januar 2010 nur noch<br />

durch Vertragspartner der Krankenkassen. Vertragspartner können<br />

nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende,<br />

zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und<br />

Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Die Krankenkassen stellen sicher,<br />

dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

Die Versorgung mit Hilfsmitteln kann auch über Ausschreibungen erfolgen,<br />

soweit dies zweckmäßig ist. Hat eine Kasse zum Beispiel einen<br />

absehbaren Bedarf an Rollstühlen, um ihre Versicherten angemessen<br />

zu versorgen, kann sie die erforderliche Menge unter Vorgabe klarer<br />

Qualitätsstandards öffentlich ausschreiben. Wenn Ausschreibungen<br />

nicht durchgeführt werden, können die Krankenkassen Rahmen- oder<br />

Einzelverträge über die Versorgung mit Hilfsmitteln abschließen.<br />

Die Versicherten können grundsätzlich alle Leistungserbringer in Anspruch<br />

nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Im Fall<br />

von Ausschreibungen erfolgt die Versorgung durch einen Leistungserbringer,<br />

der den Versicherten von der Krankenkasse zu benennen ist<br />

(Ausschreibungsgewinner). Versicherte können ausnahmsweise einen<br />

anderen Leistungserbringer wählen, wenn ein berechtigtes Interesse<br />

besteht. Dadurch entstehende Mehrkosten haben sie jedoch selbst zu<br />

tragen.

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