10.10.2013 Aufrufe

Ratgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung

Ratgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung

Ratgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

28 Ich möchte mich gut absichern<br />

Bedürftige<br />

Was mache ich, wenn ich mir die Kassenbeiträge nicht mehr leisten kann?<br />

Bedürftige Menschen können Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, die<br />

aus Steuermitteln finanziert werden. Für Erwerbsfähige im Alter zwischen<br />

15 und 65 Jahren und ihre Angehörigen ist dies die Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

(ALG II). Als erwerbsfähig gilt, wer in der Lage ist, unter den<br />

üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mehr als drei Stunden täglich<br />

zu arbeiten. Zuständig sind in der Regel die Bundesagentur für Arbeit oder<br />

die Arbeitsgemeinschaften (ARGEn), die vor Ort aus der Agentur für Arbeit<br />

und der Kommune gebildet wurden, oder die Kommune selbst (sogenannter<br />

zugelassener kommunaler Träger).<br />

Bezieherinnen und Bezieher von ALG II sind für den Bezugszeitraum in der<br />

GKV versicherungspflichtig, es sei denn, sie sind als Angehörige einer oder<br />

eines anderen Krankenversicherten familienversichert. Der zuständige<br />

Träger der Grundsicherung übernimmt den pauschalierten Beitrag <strong>zur</strong> <strong>gesetzlichen</strong><br />

<strong>Krankenversicherung</strong>.<br />

Auch bei Erwerbsfähigen, die kein ALG II beziehen, kann der zuständige Träger<br />

der Grundsicherung die Beiträge für eine freiwillige gesetzliche oder private<br />

<strong>Krankenversicherung</strong> ganz oder teilweise übernehmen. Voraussetzung hierfür<br />

ist, dass mit der Übernahme Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann.<br />

Nicht erwerbsfähige Personen (Menschen ab 65 Jahren und Personen, die<br />

voll erwerbsgemindert sind) können Leistungen der Sozialhilfe erhalten,<br />

für die die Zuständigkeit bei den örtlichen Sozialhilfeträgern liegt.<br />

Von den Trägern der Sozialhilfe sind im erforderlichen Umfang auch die<br />

Pflichtbeiträge <strong>zur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> von nicht erwerbsfähigen Personen<br />

zu übernehmen, die nur durch die Zahlung dieser Beiträge hilfebedürftig<br />

würden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!