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Ratgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung

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Ich möchte mich gut absichern 43<br />

Wie kündige ich?<br />

Sie müssen Ihrer Krankenkasse schriftlich kündigen. Diese ist verpflichtet,<br />

Ihnen unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Eingang der Kündigung,<br />

eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Nach Vorlage der Kündigungsbestätigung<br />

stellt Ihnen die neue Krankenkasse eine Mitgliedsbescheinigung<br />

aus. Mit der Vorlage dieser neuen Mitgliedsbescheinigung bei<br />

der bisherigen Krankenkasse wird Ihre Kündigung wirksam. Wenn keine<br />

Mitgliedschaft in einer anderen <strong>gesetzlichen</strong> Krankenkasse abgeschlossen<br />

werden soll, ist der bisherigen Krankenkasse nachzuweisen, dass eine anderweitige<br />

Absicherung im Krankheitsfall besteht (z. B. eine private <strong>Krankenversicherung</strong>),<br />

damit die Kündigung wirksam wird.<br />

Versicherungsschutz im Ausland<br />

Bin ich im Ausland bei Erkrankung oder Unfall versichert?<br />

Grundsätzlich werden die Leistungen der <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Krankenversicherung</strong><br />

nur im Inland erbracht. Es gibt jedoch Ausnahmen:<br />

In den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark,<br />

Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland,<br />

Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen,<br />

Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische<br />

Republik, Ungarn und Zypern) haben Sie bei vorübergehenden<br />

Aufenthalten Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen. Dabei<br />

gelten dieselben Bedingungen, wie sie für die Versicherten des Gastlandes<br />

gegeben sind.<br />

In Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz (Europäischer Wirtschaftsraum<br />

- EWR) gelten ebenfalls die obigen Regelungen.

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