Ratgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung
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Ich möchte mich gut absichern 43<br />
Wie kündige ich?<br />
Sie müssen Ihrer Krankenkasse schriftlich kündigen. Diese ist verpflichtet,<br />
Ihnen unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Eingang der Kündigung,<br />
eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Nach Vorlage der Kündigungsbestätigung<br />
stellt Ihnen die neue Krankenkasse eine Mitgliedsbescheinigung<br />
aus. Mit der Vorlage dieser neuen Mitgliedsbescheinigung bei<br />
der bisherigen Krankenkasse wird Ihre Kündigung wirksam. Wenn keine<br />
Mitgliedschaft in einer anderen <strong>gesetzlichen</strong> Krankenkasse abgeschlossen<br />
werden soll, ist der bisherigen Krankenkasse nachzuweisen, dass eine anderweitige<br />
Absicherung im Krankheitsfall besteht (z. B. eine private <strong>Krankenversicherung</strong>),<br />
damit die Kündigung wirksam wird.<br />
Versicherungsschutz im Ausland<br />
Bin ich im Ausland bei Erkrankung oder Unfall versichert?<br />
Grundsätzlich werden die Leistungen der <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Krankenversicherung</strong><br />
nur im Inland erbracht. Es gibt jedoch Ausnahmen:<br />
In den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark,<br />
Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland,<br />
Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen,<br />
Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische<br />
Republik, Ungarn und Zypern) haben Sie bei vorübergehenden<br />
Aufenthalten Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen. Dabei<br />
gelten dieselben Bedingungen, wie sie für die Versicherten des Gastlandes<br />
gegeben sind.<br />
In Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz (Europäischer Wirtschaftsraum<br />
- EWR) gelten ebenfalls die obigen Regelungen.