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verbesserung der suchtprävention - Hochschule Merseburg

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IV. Administrative Steuerungsstrukturen in <strong>der</strong> Prävention<br />

Ziel- und erfolgsorientierte Prävention setzt – gerade in ihrem gemeinwesenorientierten<br />

Ansatz – entsprechende Ressourcen und Zuständigkeiten in den Kommunen voraus.<br />

Tatsächlich aber sind die Zuständigkeiten im Feld <strong>der</strong> Prävention vielfach zersplittert und ist<br />

die Ressourcenallokation unbefriedigend.<br />

1. Innerstaatliche Zuständigkeiten<br />

Sämtliche für die Suchtprävention in Betracht kommenden Gesetze führen die Län<strong>der</strong> als<br />

eigene Angelegenheiten aus; eine Bundeszuständigkeit gibt es in diesem Feld nicht. Gesetzgeberische<br />

Maßnahmen zur (Sucht-) Prävention unterliegen, soweit es sich um jugend-, bildungs-,<br />

sozial- und gesundheitsrechtliche Initiativen handelt, <strong>der</strong> konkurrierenden Gesetzgebung<br />

zwischen Bund und Län<strong>der</strong>n.<br />

In <strong>der</strong> konkreten Ausgestaltung vorrangig zuständig für die Gewährung von Leistungen<br />

und/o<strong>der</strong> die För<strong>der</strong>ung von Veranstaltungen und Angeboten zur Suchtprävention sind –<br />

neben den Län<strong>der</strong>n – die Sozialversicherungsträger und die Kommunen. Als Körperschaften<br />

des öffentlichen Rechts unterliegen sie <strong>der</strong> staatlichen Rechts-, nicht jedoch staatlicher<br />

Fachaufsicht. Abgesehen von denjenigen Sozialversicherungsträgern, <strong>der</strong>en Zuständigkeitsbereich<br />

sich über ein Bundesland hinaus erstreckt, liegt die Aufsicht bei den jeweiligen Län<strong>der</strong>n.<br />

Nahezu alle Bundeslän<strong>der</strong> verfügen mittlerweile über so genannte Suchtpräventionskoordinatoren<br />

und/o<strong>der</strong> Präventionsfachstellen, die großenteils bei frei- gemeinnützigen Trägern<br />

angesiedelt sind und i.d.R. aus Landesmitteln geför<strong>der</strong>t werden, und die die Aktivitäten im<br />

Land koordinieren, initiieren und fachlich begleiten. Insgesamt wenden die Län<strong>der</strong> nach<br />

eigenen Angaben jährlich einen Betrag von um die 15 bis 20 Mio. € für Maßnahmen <strong>der</strong><br />

Suchtprävention auf 18 . Über den Umfang <strong>der</strong> – zusätzlichen – kommunalen Aufwendungen<br />

für Suchtpräventionsaktivitäten gibt es keine gesicherten Daten.<br />

Auf Bundesebene engagiert sich seit Anfang <strong>der</strong> 1970er Jahre vor allem die Bundeszentrale<br />

für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) im Feld <strong>der</strong> Suchtprävention. Sie wurde durch<br />

Erlass vom 20.07.1967 eingerichtet und verfügt hierzu über ein jährliches Budget aktuell rd.<br />

6 Mio. € für Suchtprävention, das im Haushalt des Bundesministeriums für Gesundheit veranschlagt<br />

ist 19 . Hiervon werden jeweils in etwa zu gleichen Teilen massenkommunikative<br />

Aktivitäten im Bundesgebiet (Produktion und Streuung von Basismedien, Anzeigen, Plakate,<br />

audiovisuelle Medien) einerseits und personalkommunikative Maßnahmen im Bundesgebiet<br />

an<strong>der</strong>erseits (Ausstellungen, Aktionen, Fortbildungen, Internetpräsentation<br />

und -chat usw.) mit insgesamt 72% <strong>der</strong> verfügbaren Mittel finanziert.<br />

18 Erhebung durch die Geschäftsstelle <strong>der</strong> Drogenbeauftragten <strong>der</strong> Bundesregierung im Auftrag <strong>der</strong> Drogen- und Suchtkommission in 2001. Bei den<br />

vorliegenden Daten ist allerdings zu berücksichtigen, dass teilweise Maßnahmen <strong>der</strong> Suchthilfe (Beratungsstellen, Angebote im Strafvollzug<br />

und in <strong>der</strong> Entlassenenhilfe) in das aus den Län<strong>der</strong>n übersandte Zahlenmaterial einbezogen sind. Inso-fern bezeichnet die o.g. Angabe von<br />

15-20 Mio. € eine ungefähre Größenordnung.<br />

19 Sog. Drittmittel, d.h. Entgelte, Zuwendungen u.ä. von an<strong>der</strong>en Stellen als dem BMG sind in diesem Betrag nicht enthalten. Es ist aber bekannt, dass<br />

solche Drittmittel in nicht unbeträchtlicher Höhe <strong>der</strong> BZgA zufließen.<br />

IV. Administrative Steuerungsstrukturen in <strong>der</strong> Prävention<br />

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