verbesserung der suchtprävention - Hochschule Merseburg
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(des Staates, d.Verf.) dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben“. Allerdings kann<br />
durch Gesetz eine Zweckbindung (Affektation) vorgesehen und entsprechend bei <strong>der</strong><br />
Haushalts- bzw. Einnahmenveranschlagung explizit ausgewiesen werden 11 .<br />
Jedoch führt diese – ohnehin fiskalpolitisch nicht unbedenkliche 12 – Zweckbindung<br />
<strong>der</strong> Verbrauchssteuereinnahmen bei Tabak und Alkohol nicht wirklich weiter: Der intendierte<br />
und von den Verbänden gefor<strong>der</strong>te Zweck wäre ja, wie dargestellt, eine vermittels<br />
höherer Bezuschussung bewirkte Mittelansatzerhöhung bei den für Prävention<br />
und Rehabilitation zuständigen Trägern; dies sind die Kranken- und Rentenversicherer<br />
und die Kommunen sowie ggf. als Leistungserbringer freigemeinnützige Verbände<br />
und Vereine. Die allokationspolitische Schwierigkeit läge jedoch gerade darin,<br />
dass <strong>der</strong> Bund we<strong>der</strong> in die Hoheit <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>, noch in das Selbstverwaltungsrecht <strong>der</strong><br />
Sozialversicherer, noch in das <strong>der</strong> Kommunen eingreifen darf und mangels gesetzlicher<br />
Ermächtigung gehin<strong>der</strong>t wäre, seine Haushaltsmittel zur Finanzierung o<strong>der</strong><br />
Bezuschussung von Regelaufgaben <strong>der</strong> Sozialversicherer, <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Kommunen zweckgebunden einzusetzen. Er selbst aber führt we<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Prävention,<br />
noch in <strong>der</strong> Rehabilitation von Suchterkrankungen regelhaft in eigener Regie<br />
und Zuständigkeit Maßnahmen durch – er darf es verfassungsrechtlich auch gar<br />
nicht. Dem gemäß könnte <strong>der</strong> Bund die Steuermehreinnahmen ausschließlich zur<br />
För<strong>der</strong>ung zeitlich befristeter und zugleich konzeptionell auf die Entwicklung innovativer<br />
Verfahren und Methoden hin eingegrenzter Modellprojekte o<strong>der</strong> Erprobungsvorhaben<br />
bereitstellen, die erkennbar im Gemeinschaftsinteresse von Bund und Län<strong>der</strong>n<br />
liegen müssten, und die sodann von den Län<strong>der</strong>n, den Kommunen o<strong>der</strong>/und den<br />
Sozialversicherungsträgern ausgeführt würden.<br />
Als ein faktisches (Glaubwürdigkeits-) Problem erwiese sich dabei, dass dem Bund bei<br />
einer spürbaren Steuererhöhung vermutlich Einnahmen in einem Volumen zuflössen<br />
13 , dessen vollständige Verausgabung im Rahmen zusätzlicher Bundesmodellprojekte<br />
nicht realistisch, d.h. fachlich-konzeptionell kaum ernsthaft begründbar<br />
wäre. Zu beachten wäre nämlich, dass auch bei innovationsför<strong>der</strong>nden Bundesmodellprojekten<br />
<strong>der</strong> haushaltsrechtliche Grundsatz <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit, Wirtschaftlichkeit<br />
und Sparsamkeit nicht außer Kraft gesetzt und mithin nicht zugelassen werden<br />
darf, dass mehr o<strong>der</strong> weniger unbegründete und/o<strong>der</strong> nicht erfor<strong>der</strong>liche Programme<br />
in die Welt gesetzt werden, allein deshalb, um eingenommene Steuern zweckgebunden<br />
wie<strong>der</strong> auszukehren. Die nicht für Modellprojekte verbrauchbaren Mittel flössen<br />
demnach dem allgemeinen Haushalt zu, die Argumentationskette: Steuererhöhung<br />
zugunsten <strong>der</strong> Suchtvorbeugung und verstärkten För<strong>der</strong>ung entsprechen<strong>der</strong> Maßnahmen<br />
wäre (zumindest in Teilen) dahin.<br />
11<br />
So: § 8 Satz 2 BHO sowie vorl. VV-BHO zu §8 Nr. 1<br />
12<br />
Etwa: Piduch (1970/2001) Bundeshaushaltsrecht. Lose-Blatt-Sammlung. Teil I. BHO § 8, Rz. 4; ebenso: An-del (19984) Finanzwissenschaft; hier<br />
S. 66; Zimmermann/ Henke (20018) Finanzwissenschaft; hier S. 89f.<br />
13<br />
Selbst bei einer hinsichtlich <strong>der</strong> Lenkungswirkung negativ zu beurteilenden sehr mo<strong>der</strong>aten Steuererhöhung um nur 1 Cent pro Zigarette, erhöhte<br />
sich – einen in diesem Falle allenfalls geringfügig reduzierten Verbrauch unterstellt – das Steueraufkommen um rd. 140 Mio. €; bei Anhebung <strong>der</strong><br />
Branntwein-/Schaumweinsteuer um nur 1 € je Liter reinem Alkohol käme man ebenfalls auf einen dreistelligen Mio. € Betrag.<br />
VIII. Anhang III<br />
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