verbesserung der suchtprävention - Hochschule Merseburg
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Einen – zumindest hypothetisch denkbaren – Ausweg aus den zuständigkeitsbedingt<br />
nur begrenzten Finanzierungsmöglichkeiten des Bundes für Leistungen <strong>der</strong> Suchtprävention<br />
und -hilfe böte die pauschale Erhöhung <strong>der</strong> Bundeszuschüsse zugunsten <strong>der</strong><br />
Kranken- und Rentenversicherungssysteme bzw. zugunsten <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> im Rahmen<br />
des Finanzausgleichs. Dies allerdings hätte den unvermeidbaren Nachteil, dass über<br />
die zweckgerichtete Verausgabung dieser Mittel ausschließlich in <strong>der</strong> Zuständigkeit<br />
<strong>der</strong> hiervon Begünstigten entschieden werden würde, mithin <strong>der</strong> Bund keinerlei Einfluss<br />
nehmen kann, zu welchem Zweck und – so denn Prävention geför<strong>der</strong>t wird: in<br />
welcher Höhe die entsprechenden Mittel eingesetzt werden. Dies gilt analog bei entsprechenden<br />
Zuweisungen und pauschalen Zuschüssen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> aus einer erhöhten<br />
Biersteuer an die Kommunen.<br />
Rein hypothetisch denkbar – wenngleich aus verschiedenen Gründen abwegig – wäre<br />
eine durch Verfassungsän<strong>der</strong>ung (Art. 106 GG) zu beschließende Umwandlung von<br />
Teilen <strong>der</strong> bisher dem Bund zufließenden Verbrauchssteuern, also bspw. <strong>der</strong> Branntwein-<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schaumweinsteuer 14 , in eine Län<strong>der</strong>- o<strong>der</strong> Gemeindesteuer. Dem<br />
gemäß flössen dann die Einnahmen den Län<strong>der</strong>n bzw. Kommunen zu. Es entzöge sich<br />
aber damit zugleich für den Bund jedwede Einflussnahme auf die Höhe des entsprechend<br />
festzusetzenden Steuersatzes und allemal auch auf die Affektation. Ob m.a.W.<br />
etwa eine Kommune die einschlägigen Steuereinnahmen zur z.B. Grünanlagenpflege,<br />
zur Bezuschussung öffentlicher Büchereien o<strong>der</strong> Schwimmbä<strong>der</strong> verwendete, was ja<br />
immerhin noch einen gewissen Konnex zur hier diskutierten Präventionsthematik<br />
hätte, o<strong>der</strong> ob sie dies für den Straßenausbau o<strong>der</strong> zur Sicherung des Personalbestands<br />
im Einwohnermeldeamt einsetzte, bleibt ihr allein überlassen und lässt sich<br />
keineswegs von Staats wegen beeinflussen – das verfassungsrechtlich geschützte<br />
kommunale Selbstverwaltungsrecht stünde dem strikt entgegen. Gleiches gilt mit<br />
Blick auf die Frage, in welcher Höhe <strong>der</strong> Steuersatz festgesetzt wird. Es wäre auch hier<br />
<strong>der</strong> einzelnen Kommune unbenommen, diesen bspw. möglichst „verbrauchsfreundlich“,<br />
d.h. mo<strong>der</strong>at zu gestalten und damit die eigentliche gesundheitspolitische<br />
Intention zu unterlaufen.<br />
Denkbar wäre schließlich die Umwandlung <strong>der</strong> Steuer in eine Son<strong>der</strong>abgabe zur<br />
Finanzierung <strong>der</strong> Suchtprävention und -hilfe. Tatsächlich würden die Charakteristika<br />
15 , die an die Erhebung einer Son<strong>der</strong>abgabe anzulegen wären, auf die hier in Rede<br />
stehende Materie passen: 1. ein gegenüber <strong>der</strong> Allgemeinheit abgrenzbares gemeinsames<br />
Merkmal <strong>der</strong> Abgabepflichtigen (= Konsum <strong>der</strong> in Rede stehenden Suchtmittel),<br />
2. eine beson<strong>der</strong>e Verantwortung <strong>der</strong> in Anspruch Genommenen für die aus dem<br />
Abgabenaufkommen zu finanzierenden Zwecke (= Konsumenten finanzieren die<br />
Suchtvorbeugung und -therapie), 3. ein sachlogischer Zusammenhang zwischen<br />
finanzieller Inanspruchnahme und Verwendungszweck (= Suchtmittelkonsum führt<br />
zu erhöhtem Suchtrisiko, dies zu erhöhten Kosten im Gesundheitswesen, diese sollen<br />
14<br />
Steueraufkommen in 2000: Branntwein – 4,2 Mrd. DM; Schaumwein – 934 Mio. DM.An Tabaksteuern flossen dem Bund in 2000 rd. 22,3 Mrd. DM<br />
zu. Vgl. DHS (2001) Jahrbuch Sucht 2002, S. 23 und 40.<br />
15<br />
Näher: Vogel, Fn 6; Kirchof (19992) Staatliche Einnahmen. In: Isensee/ Kirchof (Hg.) HStR IV; § 88<br />
VIII. Anhang III