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verbesserung der suchtprävention - Hochschule Merseburg

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V. Zur Lenkungswirkung des Rechts in <strong>der</strong> Prävention<br />

1. Prävention und Strafrecht<br />

Die sozialwissenschaftliche Forschung hat sich in den letzten Jahrzehnten intensiv mit <strong>der</strong><br />

Lenkungswirkung von und <strong>der</strong> Verhaltenssteuerung durch Recht beschäftigt. Die Ergebnisse<br />

dabei sind insgesamt eher entmutigend. Viele <strong>der</strong> dem Recht zugeschriebenen Folgen<br />

o<strong>der</strong> Ergebnisse lassen sich nicht o<strong>der</strong> durch an<strong>der</strong>e als rechtliche Mittel besser (z.B. mit<br />

weniger Nebenwirkungen) erreichen. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für die verhaltenssteuernde<br />

Wirkung des Strafrechts, wo spezial- und generalpräventive Effekte nur bedingt nachzuweisen<br />

sind. Zwar hat das Strafrecht insgesamt eine positive generalpräventive Funktion in<br />

dem Sinne, dass es die Normtreue <strong>der</strong> Normtreuen (also <strong>der</strong> „Anständigen“) verstärkt; dabei<br />

kommt es aber weniger auf die konkrete Ausgestaltung einer (Strafrechts-)Norm o<strong>der</strong> auf<br />

die Art und Höhe <strong>der</strong> Sanktion als auf die Tatsache an, dass ein Verhalten überhaupt als<br />

bestrafungswürdig vom Gesetzgeber definiert wird. An<strong>der</strong>e Faktoren (wie z.B. bei Jugendlichen<br />

die Gruppe <strong>der</strong> Gleichaltrigen) spielen bei <strong>der</strong> individuellen Entscheidung, ob man sich<br />

an bestimmte Vorschriften hält o<strong>der</strong> nicht, eine größere Rolle als das (Straf-)Recht.<br />

Für die Gesetzgebung im Zusammenhang mit illegalen und legalen Drogen bedeutet dies,<br />

dass keine überzogenen Erwartungen an (neue) Gesetze zu stellen sind. Vielmehr ist beson<strong>der</strong>es<br />

Augenmerk auf mögliche schädliche Nebenwirkungen solcher Gesetze (z.B. Stigmatisierung<br />

bestimmter Personengruppen, negative Effekte durch Inhaftierungen etc.) zu richten.<br />

Zudem sollten Gesetze regelmäßig evaluiert und daraufhin überprüft werden, ob die in<br />

sie gesetzten Erwartungen auch tatsächlich erfüllt worden sind. Sollte die (unabhängige)<br />

Evaluation zu dem Ergebnis kommen, dass dies nicht <strong>der</strong> Fall ist, dann sind die Gesetze<br />

abzuschaffen, im Ausnahmefall auch zu än<strong>der</strong>n.<br />

Da die empirische Forschung die prinzipielle Überlegenheit präventiver gegenüber repressiver<br />

Maßnahmen nachgewiesen hat ist darüber hinaus auch sicherzustellen, dass aus<br />

bestimmten Gründen notwendige repressive Vorschriften keine negativen Nebenwirkungen<br />

dadurch haben, dass sie präventiven Vorschriften o<strong>der</strong> Präventionsmaßnahmen entgegenstehen,<br />

behin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> unmöglich machen. So zeigt sich in <strong>der</strong> Praxis, dass viele Formen <strong>der</strong><br />

akzeptierenden Drogenhilfe gegen das <strong>der</strong>zeit geltende Betäubungsmittelgesetz verstoßen.<br />

So hat z.B. <strong>der</strong> Gesetzgeber z.B. die Ausgabe von Einmalspritzen an Drogenabhängige und<br />

die Einrichtung und das Betreiben von nach §10 a BtMG erlaubten Konsumräumen aus <strong>der</strong><br />

Strafbarkeitszone herausgenommen. Es bleiben aber trotz des Dritten Betäubungsmittel-<br />

Än<strong>der</strong>ungsgesetzes zahlreiche Formen akzeptieren<strong>der</strong> Drogenhilfe, die eine Verfestigung<br />

des Drogenmissbrauchs verhin<strong>der</strong>n, Lebenshilfe und Überlebenshilfe gewährleisten wollen,<br />

strafbar. Die Plakataktion <strong>der</strong> AIDS-Hilfe, die Opiatabhängige zu Safer-Use-Techniken<br />

V. Zur Lenkungswirkung des Rechts in <strong>der</strong> Prävention<br />

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