verbesserung der suchtprävention - Hochschule Merseburg
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V. Zur Lenkungswirkung des Rechts in <strong>der</strong> Prävention<br />
1. Prävention und Strafrecht<br />
Die sozialwissenschaftliche Forschung hat sich in den letzten Jahrzehnten intensiv mit <strong>der</strong><br />
Lenkungswirkung von und <strong>der</strong> Verhaltenssteuerung durch Recht beschäftigt. Die Ergebnisse<br />
dabei sind insgesamt eher entmutigend. Viele <strong>der</strong> dem Recht zugeschriebenen Folgen<br />
o<strong>der</strong> Ergebnisse lassen sich nicht o<strong>der</strong> durch an<strong>der</strong>e als rechtliche Mittel besser (z.B. mit<br />
weniger Nebenwirkungen) erreichen. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für die verhaltenssteuernde<br />
Wirkung des Strafrechts, wo spezial- und generalpräventive Effekte nur bedingt nachzuweisen<br />
sind. Zwar hat das Strafrecht insgesamt eine positive generalpräventive Funktion in<br />
dem Sinne, dass es die Normtreue <strong>der</strong> Normtreuen (also <strong>der</strong> „Anständigen“) verstärkt; dabei<br />
kommt es aber weniger auf die konkrete Ausgestaltung einer (Strafrechts-)Norm o<strong>der</strong> auf<br />
die Art und Höhe <strong>der</strong> Sanktion als auf die Tatsache an, dass ein Verhalten überhaupt als<br />
bestrafungswürdig vom Gesetzgeber definiert wird. An<strong>der</strong>e Faktoren (wie z.B. bei Jugendlichen<br />
die Gruppe <strong>der</strong> Gleichaltrigen) spielen bei <strong>der</strong> individuellen Entscheidung, ob man sich<br />
an bestimmte Vorschriften hält o<strong>der</strong> nicht, eine größere Rolle als das (Straf-)Recht.<br />
Für die Gesetzgebung im Zusammenhang mit illegalen und legalen Drogen bedeutet dies,<br />
dass keine überzogenen Erwartungen an (neue) Gesetze zu stellen sind. Vielmehr ist beson<strong>der</strong>es<br />
Augenmerk auf mögliche schädliche Nebenwirkungen solcher Gesetze (z.B. Stigmatisierung<br />
bestimmter Personengruppen, negative Effekte durch Inhaftierungen etc.) zu richten.<br />
Zudem sollten Gesetze regelmäßig evaluiert und daraufhin überprüft werden, ob die in<br />
sie gesetzten Erwartungen auch tatsächlich erfüllt worden sind. Sollte die (unabhängige)<br />
Evaluation zu dem Ergebnis kommen, dass dies nicht <strong>der</strong> Fall ist, dann sind die Gesetze<br />
abzuschaffen, im Ausnahmefall auch zu än<strong>der</strong>n.<br />
Da die empirische Forschung die prinzipielle Überlegenheit präventiver gegenüber repressiver<br />
Maßnahmen nachgewiesen hat ist darüber hinaus auch sicherzustellen, dass aus<br />
bestimmten Gründen notwendige repressive Vorschriften keine negativen Nebenwirkungen<br />
dadurch haben, dass sie präventiven Vorschriften o<strong>der</strong> Präventionsmaßnahmen entgegenstehen,<br />
behin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> unmöglich machen. So zeigt sich in <strong>der</strong> Praxis, dass viele Formen <strong>der</strong><br />
akzeptierenden Drogenhilfe gegen das <strong>der</strong>zeit geltende Betäubungsmittelgesetz verstoßen.<br />
So hat z.B. <strong>der</strong> Gesetzgeber z.B. die Ausgabe von Einmalspritzen an Drogenabhängige und<br />
die Einrichtung und das Betreiben von nach §10 a BtMG erlaubten Konsumräumen aus <strong>der</strong><br />
Strafbarkeitszone herausgenommen. Es bleiben aber trotz des Dritten Betäubungsmittel-<br />
Än<strong>der</strong>ungsgesetzes zahlreiche Formen akzeptieren<strong>der</strong> Drogenhilfe, die eine Verfestigung<br />
des Drogenmissbrauchs verhin<strong>der</strong>n, Lebenshilfe und Überlebenshilfe gewährleisten wollen,<br />
strafbar. Die Plakataktion <strong>der</strong> AIDS-Hilfe, die Opiatabhängige zu Safer-Use-Techniken<br />
V. Zur Lenkungswirkung des Rechts in <strong>der</strong> Prävention<br />
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